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   EuG, 25.10.2002 - T-80/02   

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https://dejure.org/2002,16729
EuG, 25.10.2002 - T-80/02 (https://dejure.org/2002,16729)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2002 - T-80/02 (https://dejure.org/2002,16729)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - T-80/02 (https://dejure.org/2002,16729)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tetra Laval / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Tetra Laval BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 7 Absatz 3 und 8 Absatz 4
    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird - Entscheidung, deren Rechtsgrundlage eine Entscheidung ist, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission

    Tetra Laval BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird - Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 - Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung ; Entscheidung, mit der eine Trennung von Unternehmen angeordnet wird; Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 4064/89 Art. 8 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-80/02
    Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-5/02 in das Register eingetragen worden ist.

    Am 6. Februar 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts, der die Rechtssache zugewiesen worden ist, beschlossen, in der Rechtssache T-5/02 im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

    Mit Klageschrift, die am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Trennungsentscheidung erhoben und die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-5/02 beantragt.

    Am 18. April 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren in der vorliegenden Rechtssache stattgegeben und die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T-5/02 und T-80/02 auf den 26. und 27. Juni 2002 angesetzt.

    Entsprechend den Erklärungen der Klägerin in der informellen Sitzung wurde der Antrag auf Verbindung der Rechtssache T-5/02 mit der vorliegenden Rechtssache als zurückgenommen angesehen.

    Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-5/02 hat das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt.

    Wie in Randnummer 33 ausgeführt, hat das Gericht aber mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-5/02 die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt.

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2002 - T-80/02
    Nach der Auslegung von Artikel 233 EG durch den Gerichtshof sei es Sache der Kommission, die Konsequenzen aus der Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung zu ziehen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn.
  • EuG, 13.07.2006 - T-464/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

    Daher muss die Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis, die bei der Beschreibung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile Kali & Salz, oben in Randnr. 245 angeführt, Randnrn. 223 und 224, und Kommission/Tetra Laval, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 38, Urteile des Gerichts Gencor/Kommission, oben in Randnr. 246 angeführt, Randnrn. 164 und 165, Airtours/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 64, vom 25. Oktober 2002, T-80/02, Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4519, Randnr. 119, und vom 14. Dezember 2005, T-210/01, General Electric/Kommission, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 60).
  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02
    Mit Klageschrift, die am 19. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-80/02 in das Register eingetragen worden ist, hat die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 30. Januar 2002 (siehe oben, Randnr. 26) und die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-80/02 beantragt.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag eingegangen ist, hat sie ferner die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in der Rechtssache T-80/02 beantragt; dem hat die Kommission in ihrer am 3. April 2002 eingegangenen Stellungnahme zu diesem Antrag zugestimmt.

    Bei dieser informellen Sitzung hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass ihr Antrag auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-80/02 als zurückgenommen angesehen wird, wenn die mündliche Verhandlung in beiden Rechtssachen hintereinander stattfinden kann und wenn die Urteile im beschleunigten Verfahren am gleichen Tag ergehen.

    Am 18. April 2002 hat die Erste Kammer des Gerichts dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren in der Rechtssache T-80/02 stattgegeben und die mündliche Verhandlung in beiden Rechtssachen auf den 26. und 27. Juni 2002 angesetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-13/03

    Kommission / Tetra Laval

    Die vorliegende Klage betrifft ein Rechtsmittel, das die Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-80/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4519) eingelegt hat, mit dem die "Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2002, mit der gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs angeordnet [wurden] (Sache COMP/M.[2416] - Tetra Laval/Sidel)", für nichtig erklärt wurde.

    Das Gericht erließ auf diese Klagen hin am 25. Oktober 2002 zwei Urteile, mit denen es 1. in der Rechtssache T-5/02 die "Unvereinbarkeitsentscheidung" und 2. in der Rechtssache T-80/02 die "Trennungsentscheidung" für nichtig erklärte.

    4 - Urteil in der Rechtssache T-80/02 (Randnr. 37).

  • EuGH, 15.02.2005 - C-13/03

    Kommission / Tetra Laval - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr.

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-80/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4519, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 2004/103/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.2416 - Tetra Laval/Sidel) (ABl. 2004, L 38, S. 1, im Folgenden: Trennungsentscheidung) für nichtig erklärt hat.

    7 Mit Urteil vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T-5/02 (Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II-4381, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache G-0/57 ) erklärte das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

    Es folgten weitere Niederlagen in den Urteilen vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, und T-77/02, Slg. 2002, II-4201), sowie vom 25. Oktober 2002, Tetra Laval/Kommission (T-5/02, Slg. 2002, II-4381, und T-80/02, Slg. 2002, II-4519).
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