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   EuG, 25.10.2018 - T-286/15   

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EuG, 25.10.2018 - T-286/15 (https://dejure.org/2018,34375)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2018 - T-286/15 (https://dejure.org/2018,34375)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - T-286/15 (https://dejure.org/2018,34375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    KF / CSUE

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - Vertragsbedienstete - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Art. 24 EUV - Art. 263, 268, 270 und 275 AEUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Gleichbehandlung - Beschlüsse ...

  • Europäischer Gerichtshof

    KF / CSUE

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - Vertragsbedienstete - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Art. 24 EUV - Art. 263, 268, 270 und 275 AEUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Gleichbehandlung - Beschlüsse ...

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Nach Verkündung des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    In ihrer Erwiderung vertritt die Klägerin die Ansicht, die Argumentation des SATCEN werde durch das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), in Frage gestellt.

    Die Klägerin fügt unter Berufung auf Rn. 55 des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), hinzu, eine Unzuständigkeit der Unionsgerichte würde im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Ungleichbehandlung von Bediensteten des SATCEN und den Bediensteten anderer Stellen im Bereich der GASP, wie der Europäischen Verteidigungsagentur und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), führen.

    Das SATCEN trägt hingegen vor, aus dem Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), ergebe sich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, da es keine ausdrückliche Zuständigkeit der Unionsgerichte, wie oben in Rn. 72 ausgeführt, gebe, auf dem Gebiet der GASP nur für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Personalverwaltung, die die von den Mitgliedstaaten abgeordneten Bediensteten beträfen, zuständig sei, um jede Ungleichbehandlung gegenüber den von Organen der Union abgeordneten Sachverständigen zu vermeiden, für die der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zuständig bleibe.

    Daher könne die Entscheidung im Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), nicht auf die Situation der Klägerin übertragen werden, die eine Vertragsbedienstete des SATCEN sei, und keine von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsorgan abgeordnete nationale Sachverständige sei.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig sind (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die angefochtenen Entscheidungen im Rahmen der Arbeiten einer Einrichtung ergangen sind, die auf dem Gebiet der GASP tätig ist, kann für sich allein aber nicht bedeuten, dass die Unionsgerichte für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit unzuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV weichen nämlich von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit ab, die der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 19 EUV zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge besitzt, und sind deshalb eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV, die eng auszulegen sind, so weit reicht, dass sie die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, die einer Einrichtung der Union zuzuschreiben sind, ausschließt, während der Unionsrichter für die Überwachung der Rechtsmäßigkeit gleichartiger Rechtsakte hinsichtlich Inhalt, verfolgter Ziele, des Verfahrens, das zu ihrem Erlass geführt hat und des Hintergrunds, vor dem sie erlassen wurden, zuständig ist, wenn solche Rechtsakte ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union betreffen, deren Aufgaben nicht in den Bereich der GASP fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 55).

    Zum anderen spricht für diese Auslegung auch die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über Klagen von Vertragsbediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. 2015, L 266, S. 55) und für die Entscheidung über Klagen von Vertragsbediensteten des EAD gemäß Art. 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des [EAD] (ABl. 2010, L 201, S. 30) (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 56).

    Diese Zuständigkeit ergibt sich, was die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen betrifft, aus Art. 263 AEUV und, was die auf die außervertragliche Haftung der Union gestützten Anträge betrifft, aus Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 58).

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-7/11

    AX / EZB

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Daraus folgt, dass ein Bediensteter des SATCEN ein Recht auf Einsicht in die seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Informationen hat, die es ihm ermöglichen können, die Tragweite der Behauptungen zu verstehen, die seine vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen, damit er insbesondere nachweisen kann, dass die in Rede stehenden Handlungen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, dass sie nicht so schwerwiegend sind, dass sie eine Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen, dass sie nicht hinreichend wahrscheinlich oder offensichtlich unbegründet sind, so dass die vorläufige Dienstenthebung des betreffenden Bediensteten rechtswidrig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2012, AX/EZB, F-7/11 und F-60/11, EU:F:2012:195, Rn. 101).

    Im Unterschied zu den Umständen in der Rechtssache, in der das vom SATCEN ins Treffen geführte Urteil vom 13. Dezember 2012, AX/EZB (F-7/11 und F-60/11, EU:F:2012:195), ergangen ist, kann die Nichtbekanntgabe dieser Beweise im vorliegenden Fall nicht durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Verwaltungsuntersuchung zu schützen, gerechtfertigt werden, da der stellvertretende Direktor des SATCEN zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung seine Nachforschungen abgeschlossen und seinen Untersuchungsbericht dem Direktor des SATCEN vorgelegt hatte.

  • EuGH, 12.11.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo - Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Das SATCEN fügt unter Berufung auf das Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753), hinzu, dass im Rahmen der GASP ergangene, aber mit Verwaltungskosten zusammenhängende Beschlüsse nur dann in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union fielen, wenn es um Beschlüsse gehe, die dem Haushalt der Union zuzurechnen seien.

    Viertens ist das auf das Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C-439/13 P, EU:C:2015:753), gestützte Vorbringen des SATCEN zurückzuweisen, mit dem die Nichtzurechenbarkeit der angefochtenen Entscheidungen zum Haushalt der Union geltend gemacht wird.

  • EuGH, 14.10.2004 - C-409/02

    Pflugradt / EZB - Rechtsmittel - Beschäftigte der Europäischen Zentralbank -

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Die allgemeinen Vorschriften des Personalstatuts des SATCEN, die einseitig vom Rat erlassen wurden, der nicht Partei des von der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags war, gelten somit zwingend für die Klägerin und für alle anderen Vertragsbediensteten des SATCEN und sind in ihren Arbeitsvertrag einbezogen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2004, Pflugradt/EZB, C-409/02 P, EU:C:2004:625, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 11.07.1968 - 35/67

    Van Eick / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 11. Juli 1968, Van Eick/Kommission (35/67, EU:C:1968:39), auf das sich das SATCEN stützt, nicht einschlägig ist, da der Gerichtshof in dieser Rechtssache Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat, soweit sie auf die Nichtigerklärung des "Verfahrens vor dem Disziplinarrat" zusätzlich zur Nichtigerklärung der Stellungnahme des Disziplinarrates selbst gerichtet waren.
  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 10; vgl. auch Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.06.2006 - T-156/03

    Pérez-Díaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht nicht in der Lage ist, der Klägerin Schadensersatz zuzusprechen, ohne die vom SATCEN in Durchführung des vorliegenden Urteils ergriffenen Maßnahmen zu kennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2006, Pérez-Díaz/Kommission, T-156/03, EU:T:2006:153, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F-137/14, EU:F:2016:14, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch behandelt werden, umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F-30/08, EU:F:2010:43, Rn. 189).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-419/08

    Trubowest Handel und Makarov / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens sowie dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 10; vgl. auch Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2017 - T-742/15

    DD / FRA - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-286/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens sein kann, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat, sofern der Kläger nicht nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 19. Juli 2017, DD/FRA, T-742/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:528, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 16.12.2015 - F-135/14

    DE / EMA

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

  • EuG, 16.12.2004 - T-120/01

    De Nicola / BEI - Personal der Europäischen Investitionsbank - Zulässigkeit -

  • EuG, 05.10.2016 - T-395/15

    ECDC / CJ

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

  • EuG, 14.09.2011 - T-236/02

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 12.09.2013 - T-556/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / HABM - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGöD, 10.06.2016 - F-133/15

    HI / Kommission

  • EuGöD, 17.10.2013 - F-69/11

    BF / Rechnungshof

  • EuGöD, 24.06.2008 - F-15/05

    Andres u.a. / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Anhörung

  • EuG, 10.04.2013 - T-87/11

    GRP Security / Rechnungshof

  • EuG, 18.09.2015 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

  • EuGöD, 06.04.2011 - F-42/10

    Skareby / Kommission

  • EuG, 08.07.2008 - T-48/05

    DAS OLAF UND DIE KOMMISSION HABEN SICH, INDEM SIE DEN GERICHTSBEHÖRDEN UND DER

  • EuGöD, 05.02.2016 - F-137/14

    GV / EAD - Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Vertragsbediensteter -

  • EuG, 13.09.2005 - T-283/03

    Recalde Langarica / Kommission

  • EuGH, 21.02.1974 - 15/73

    Kortner u.a. / Rat u.a.

  • EuG, 13.03.2003 - T-166/02

    Pessoa e Costa / Kommission

  • EuG, 14.02.2017 - T-270/16

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 12.07.2012 - T-308/10

    Kommission / Nanopoulos

  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

  • EuG, 09.09.2010 - T-582/08

    Carpent Languages / Kommission

  • EuGH, 29.01.1985 - 228/83

    F. / Kommission

  • EuG, 19.06.2015 - T-358/11

    Italien / Kommission

  • EuG, 27.10.2016 - T-787/14

    EZB / Cerafogli

  • EuG, 31.03.2004 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuGöD, 13.12.2012 - F-63/09

    Donati / EZB

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

  • EuGöD, 15.04.2015 - F-96/13

    Pipiliagkas / Kommission

  • EuGH, 27.11.1984 - 50/84

    Bensider / Kommission

  • EuG, 16.12.2010 - T-143/09

    Kommission / Petrilli

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

  • EuGöD, 18.09.2014 - F-54/13

    CV / EWSA

  • EuGöD, 22.05.2014 - F-42/13

    CU / EWSA

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10

    Skareby / Kommission

  • EuGöD, 11.07.2013 - F-46/11

    Tzirani / Kommission - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Begriff des Mobbings -

  • EuGH, 21.02.2018 - C-326/16

    LL / Parlament - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 6 AEUV -

  • EuG, 20.09.2000 - T-203/99

    De Palma u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.04.2002 - C-61/96

    Spanien / Rat

  • FG Niedersachsen, 21.12.1973 - I 53/73
  • FG Baden-Württemberg, 07.11.1973 - V 137/73
  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirkt nicht erga omnes , sondern führt zur Rechtswidrigkeit des individuellen Beschlusses und lässt den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung in der Rechtsordnung bestehen, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu berühren (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

    Zu diesen Garantien gehört die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 176).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN (T-286/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:718), mit dem das Gericht der Klage von KF teilweise stattgegeben hat, soweit es zum einen zwei Entscheidungen des Direktors des SATCEN über die vorläufige Dienstenthebung von KF bzw. die Entfernung von KF aus dem Dienst sowie die in derselben Streitigkeit ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SATCEN für nichtig erklärt hat und zum anderen das SATCEN dazu verurteilt hat, an die Betroffene einen Betrag von 10 000 Euro zum Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und

    2 Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/Satcen (T-286/15, EU:T:2018:718).
  • EuG, 11.07.2019 - T-888/16

    BP / FRA

    En deuxième lieu, dans l'hypothèse où les arguments avancés par la requérante viseraient également une violation du principe de bonne administration, il convient de rappeler que, en application de ce principe, il appartient à l'administration d'examiner avec soin et impartialité tous les éléments pertinents d'une affaire et de réunir tous les éléments de fait et de droit nécessaires à l'exercice de son pouvoir d'appréciation ainsi que d'assurer le bon déroulement et l'efficacité des procédures qu'elle met en oeuvre (voir, en ce sens, arrêt du 25 octobre 2018, KF/CSUE, T-286/15, EU:T:2018:718, point 176).
  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB

    Darüber hinaus impliziert der Inhalt des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerten Grundrechts auf Akteneinsicht, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, den betreffenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 230).
  • EuG, 05.03.2021 - T-885/19

    Aquind u.a./ Kommission

    Ferner ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist (Urteile vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C-77/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:695, Rn. 65, vom 9. September 2014, Hansestadt Lübeck/Kommission, T-461/12, EU:T:2014:758, Rn. 22 [nicht veröffentlicht], und vom 25. Oktober 2018, KF/CSUE, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 164).
  • EuG, 06.10.2021 - T-121/20

    IP / Kommission

    Folglich hat ein Aufhebungsantrag, der sich formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde richtet, die Wirkung, dass die ursprüngliche Maßnahme, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, vor dem Gericht anhängig gemacht wird, wenn dieser Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 115).
  • EuG, 11.09.2019 - T-545/18

    YL/ Kommission

    Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beschwerde eines Bediensteten und ihre Zurückweisung durch die zuständige Behörde Bestandteil eines komplexen Verfahrens sind, so dass die Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Bediensteten gerichtet ist, bewirkt, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718" Rn. 115).
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