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   EuG, 25.10.2018 - T-334/16 P   

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EuG, 25.10.2018 - T-334/16 P (https://dejure.org/2018,34374)
EuG, Entscheidung vom 25.10.2018 - T-334/16 P (https://dejure.org/2018,34374)
EuG, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - T-334/16 P (https://dejure.org/2018,34374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FN u.a. / CEPOL

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Verlegung des Sitzes der CEPOL von Bramshill (Vereinigtes Königreich) nach Budapest (Ungarn) - Umsetzung des Personals - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit der vor dem Gericht für den öffentlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 25. Oktober 2018. FN u. a. gegen Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung. Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Verlegung des Sitzes der CEPOL von ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    FN u.a. / CEPOL

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Verlegung des Sitzes der CEPOL von Bramshill (Vereinigtes Königreich) nach Budapest (Ungarn) - Umsetzung des Personals - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit der vor dem Gericht für den öffentlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    FN u.a. / CEPOL

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGöD, 11.04.2016 - F-41/15

    FN u.a. / CEPOL

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II, EU:F:2016:70), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit ihrem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer FN, FP und FQ die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2016:70), mit dem dieses ihre Klage auf erstens Aufhebung des Beschlusses Nr. 17/2014/DIR des Direktors der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (nunmehr Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung [CEPOL]) vom 23. Mai 2014 über den Umzug der CEPOL nach Budapest (Ungarn) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und soweit erforderlich der Entscheidungen der CEPOL vom 28. November 2014 über die Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen den angefochtenen Beschluss (im Folgenden: Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden) sowie zweitens Verurteilung der CEPOL zum Ersatz des von ihnen geltend gemachten Schadens abgewiesen hat.

    Mit Klageschrift, die am 9. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging und unter der Nummer F-41/15 eingetragen wurde, beantragten FK, FL, FM und FO sowie die Rechtsmittelführer u. a. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und soweit erforderlich der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden sowie die Verurteilung der CEPOL zum Ersatz des geltend gemachten Schadens.

    Mit Beschluss vom 16. September 2015, FK u. a./CEPOL (F-41/15, nicht veröffentlicht, EU:F:2015:104), trennte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der die Klage zugewiesen worden war, gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom Fall von FK zum einen die Fälle von FL, FM und FO und zum anderen die Fälle der Rechtsmittelführer.

    Die Klage F-41/15 wurde sodann, soweit sie von den Rechtsmittelführern erhoben worden war, unter der Nummer F-41/15 DISS II eingetragen.

  • EuGH, 24.02.1981 - 161/80

    Carbognani u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    Daher ist die angefochtene Entscheidung als anfechtbare Handlung anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, EU:C:1981:51, Rn. 14), so dass die insoweit von der CEPOL erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.".

    In Rn. 49 des angefochtenen Urteils stützte sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf das Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission (161/80 und 162/80, EU:C:1981:51), um zu dem Schluss zu gelangen, dass der angefochtene Beschluss, auch wenn damit eine Handlung mit allgemeiner Geltung des Rates und des Parlaments umgesetzt werde, als eine Entscheidung anzusehen sei, die die Rechtsmittelführer beschwere, da sie deren Dienstort unter Umständen ändere, die sie für rechtswidrig hielten.

    Weder das Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission (161/80 und 162/80, EU:C:1981:51), auf das das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 49 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, noch das Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T-102/95, EU:T:1996:104), auf das sich die Rechtsmittelführer berufen, stellen diese Schlussfolgerung in Frage.

    So waren Gegenstand der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission (161/80 und 162/80, EU:C:1981:51), ergangen ist, Einzelmaßnahmen, die objektiv als Umsetzung zweier Beamten von einer Außenstelle in Rom (Italien) an den Sitz der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Belgien) gemäß einem Beschluss mit allgemeiner Geltung über die Errichtung eines Rotationssystems angesehen werden konnten, der der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum ließ und ihr u. a. erlaubte, besonderen dienstlichen und persönlichen Problemen Rechnung zu tragen (Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, EU:C:1981:51, Rn. 4 bis 9 und 12 bis 15).

  • EuG, 11.07.1996 - T-102/95

    Jean-Pierre Aubineau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    Für ihr Vorbringen führen die Rechtsmittelführer das Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T-102/95, EU:T:1996:104), an, das die Umsetzung eines Zeitbediensteten betroffen habe, in dem aber die Frage der Zulässigkeit nicht aufgeworfen worden sei.

    Weder das Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission (161/80 und 162/80, EU:C:1981:51), auf das das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 49 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, noch das Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T-102/95, EU:T:1996:104), auf das sich die Rechtsmittelführer berufen, stellen diese Schlussfolgerung in Frage.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T-102/95, EU:T:1996:104), ergangen ist, wurde eine Verfügung angefochten, mit der ein Zeitbediensteter ohne seine Zustimmung von Brüssel nach Ispra (Italien) umgesetzt worden war, und zwar nicht als Folge einer Handlung des Gesetzgebers, sondern weil es in der Generaldirektion der Kommission, bei der der Kläger eingestellt worden war, keine seinen Qualifikationen entsprechende Stelle gab (Urteil vom 11. Juli 1996, Aubineau/Kommission (T-102/95, EU:T:1996:104, Rn. 1 bis 4).

  • EuG, 13.12.2011 - T-311/09

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass beschwerende Maßnahmen nur solche sind, die von der zuständigen Stelle erlassen worden sind und eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung enthalten, mit der verbindliche Rechtswirkungen erzeugt werden, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Marcuccio/Kommission, T-311/09 P, EU:T:2011:734, Rn. 74).
  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    Um die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung zu ändern, hätte diese Angabe nicht nur die bloße Absicht der Einstellungsbehörde der CEPOL zum Ausdruck bringen müssen, eine allgemeine Verhaltensrichtlinie zu befolgen, aufgrund deren sie künftig Einzelfallentscheidungen zu erlassen beabsichtigte, sondern sie hätte bereits allgemein geltende Durchführungsbestimmungen endgültig festlegen müssen, von denen die Einstellungsbehörde der CEPOL bei der Beurteilung der individuellen Situation der Mitglieder des Personals der CEPOL, die ihren Dienst nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt an deren neuem Sitz antreten würden, grundsätzlich nicht abweichen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, 1talien/Kommission, T-185/05, EU:T:2008:519, Rn. 41 und 47, und vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB, T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 19 bis 22).
  • EuG, 13.12.2016 - T-713/14

    IPSO / EZB

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    Um die Rechtsstellung der Rechtsmittelführer im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung zu ändern, hätte diese Angabe nicht nur die bloße Absicht der Einstellungsbehörde der CEPOL zum Ausdruck bringen müssen, eine allgemeine Verhaltensrichtlinie zu befolgen, aufgrund deren sie künftig Einzelfallentscheidungen zu erlassen beabsichtigte, sondern sie hätte bereits allgemein geltende Durchführungsbestimmungen endgültig festlegen müssen, von denen die Einstellungsbehörde der CEPOL bei der Beurteilung der individuellen Situation der Mitglieder des Personals der CEPOL, die ihren Dienst nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt an deren neuem Sitz antreten würden, grundsätzlich nicht abweichen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, 1talien/Kommission, T-185/05, EU:T:2008:519, Rn. 41 und 47, und vom 13. Dezember 2016, 1PSO/EZB, T-713/14, EU:T:2016:727, Rn. 19 bis 22).
  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Anfechtungsklage eines Beamten oder Bediensteten gegen das Organ oder die Agentur der Union, dem oder der er angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 129 bis 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 15.12.2015 - F-88/15

    Bonazzi / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    111 Jedenfalls müsste der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, selbst wenn er als eng mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden zusammenhängend anzusehen sein sollte, das Schicksal dieser Aufhebungsanträge teilen und daher zurückgewiesen werden (Urteil vom 15. Dezember 2015, Bonazzi/Kommission, F-88/15, EU:F:2015:150, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 15.02.2011 - F-76/09

    AH / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    107 Nach ständiger Rechtsprechung ist die rechtliche Qualifizierung eines Schreibens eines Bediensteten als "Antrag" im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts oder als "Beschwerde" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts allein Sache des Gerichts und unterliegt nicht dem Willen der Parteien (Urteile vom 30. April 1998, Cordiale/Parlament, T-205/95, EU:T:1998:76, Rn. 34, und vom 15. Februar 2011, AH/Kommission, F-76/09, EU:F:2011:12, Rn. 38, sowie Beschluss vom 16. Dezember 2015, Bärwinkel/Rat, F-118/14, EU:F:2015:154, Rn. 61).
  • EuGöD, 16.09.2015 - F-41/15

    FK / CEPOL

    Auszug aus EuG, 25.10.2018 - T-334/16
    Mit Beschluss vom 16. September 2015, FK u. a./CEPOL (F-41/15, nicht veröffentlicht, EU:F:2015:104), trennte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst, der die Klage zugewiesen worden war, gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom Fall von FK zum einen die Fälle von FL, FM und FO und zum anderen die Fälle der Rechtsmittelführer.
  • EuG, 11.07.1996 - T-587/93
  • EuG, 30.04.1998 - T-205/95

    Cordiale / Parlament

  • EuGöD, 16.12.2015 - F-118/14

    Bärwinkel / Rat

  • EuG, 06.11.1997 - T-15/96

    Lino Liao gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte - Nichtigkeitsklage -

  • EuGöD, 20.03.2014 - F-44/13

    Michel / Kommission

  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 20.12.2018 - C-740/18

    Réexamen FN u.a./ CEPOL

    La proposition de réexamen faite par le premier avocat général concerne l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne (chambre des pourvois) du 25 octobre 2018, FN e.a./CEPOL (T-334/16 P, EU:T:2018:723).

    En l'espèce, l'examen de l'arrêt du 25 octobre 2018, FN e.a./CEPOL (T-334/16 P, EU:T:2018:723), n'a pas révélé l'existence d'un risque sérieux d'atteinte à l'unité ou à la cohérence du droit de l'Union et, par conséquent, il n'y a pas lieu de procéder au réexamen de cet arrêt.

    Il n'y a pas lieu de procéder au réexamen de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne (chambre des pourvois) du 25 octobre 2018, FN e.a./CEPOL (T - 334/16 P, EU:T:2018:723).

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