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   EuG, 25.11.1998 - T-222/97   

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https://dejure.org/1998,4072
EuG, 25.11.1998 - T-222/97 (https://dejure.org/1998,4072)
EuG, Entscheidung vom 25.11.1998 - T-222/97 (https://dejure.org/1998,4072)
EuG, Entscheidung vom 25. November 1998 - T-222/97 (https://dejure.org/1998,4072)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen sind - Entschädigung - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Verjährung

  • Europäischer Gerichtshof

    Steffens / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Alfons Steffens gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 178 und 215; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43; Verordnungen Nrn. 1078/77, 857/84 und 2187/93 des Rates; Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission
    Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt - Zeitweiliger Verzicht auf ...

  • EU-Kommission

    Alfons Steffens gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadenersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen sind - Entschädigung Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtlieferung von Milch im Referenzjahr aufgrund einer eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung; Hinderung an der Milchvermarktung infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84; Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 857/84; ; Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c; ; Verordnung (EWG) Nr. 1371/84; ; EGV Art. 215 Abs. 2

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Einer der Erzeuger, die die Klage eingereicht hatten, die mit dem Urteil Mulder I zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 führte, hatte inzwischen zusammen mit anderen Erzeugern gegen den Rat und die Kommission eine Klage auf Ersatz des durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrund dieser Verordnung entstandenen Schadens erhoben.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    10, Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-597 im folgenden: Urteil Hartmann , Randnr. 107).
  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung nicht, bevor der Tatbestand der Ersatzpflicht erfüllt ist, und insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnrn.
  • EuGH, 27.01.1982 - 51/81

    De Franceschi / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung nicht, bevor der Tatbestand der Ersatzpflicht erfüllt ist, und insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnrn.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Im Anschluß an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4).
  • EuG, 15.04.1997 - T-390/94

    Aloys Schröder, Jan und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Auf dem Gebiet der Haftung für Rechtsetzungsakte muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.
  • EuGH, 08.12.1987 - 50/86

    Grands Moulins de Paris / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Wenn das Organ die Handlung in Ausübung eines weiten Ermessens erlassen hat, wie dies auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist, muß diese Verletzung außerdem hinreichend qualifiziert, d. h. offenkundig und schwerwiegend sein (Urteile des Gerichtshofes HNL u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 6, vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 50/86, Grands Moulins de Paris/EWG, Slg. 1987, 4833, Randnr. 8, und Mulder II, Randnr. 12, Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnrn.
  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Auf dem Gebiet der Haftung für Rechtsetzungsakte muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.
  • EuGH, 17.12.1981 - 197/80

    Ludwigshafener Walzmühle / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.1998 - T-222/97
    Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden setzt nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag voraus, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und des Gerichts vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache T-107/96, Pantochim/Kommission, Slg. 1998, II-311, Randnr. 48).
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuG, 17.02.1998 - T-107/96

    Pantochim / Kommission

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Insoweit bestehen Unterschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - Birra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstandenen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. 1998, II-4177, 4186 Rn. 34).
  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Da der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 dafür spreche, dass am 30. September 1993 erneut eine fünfjährige Frist in Gang gesetzt worden sei, habe ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand nicht mit der Entwicklung der Rechtsprechung im Urteil des Gerichts vom 25. November 1998, Steffens/Rat und Kommission (T-222/97, Slg. 1998, II-4175) rechnen müssen.

    In Fällen, in denen wie hier die Haftung auf einen rechtswidrigen Rechtsetzungsakt zurückgehe, müssten insbesondere die Schadensfolgen dieses Aktes eingetreten sein (Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 31).

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission erinnert hierzu daran, dass aus dem vorstehend in Randnr. 42 genannten Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnr. 40) hervorgehe, dass der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung eine einseitige Handlung gewesen sei, die mit dem Ablauf der Frist zur Annahme des Entschädigungsangebots ihre Wirkung verloren habe.

    Bezüglich der Feststellung, für welchen Teil des Schadens, der in den in der vorherigen Randnummer genannten Zeiträumen entstanden ist, die Ersatzansprüche verjährt sind, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs die Verjährung durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen wird, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Art. 230 EG oder des Art. 232 EG Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 1973, Giordano/Commission, 11/72, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteile Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 35 und 42, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67).

    Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Mitteilung vom 5. August 1992 keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren vom 30. September 1993 an in Gang gesetzt (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 36).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    42 Da der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 dafür spreche, dass am 30. September 1993 erneut eine fünfjährige Frist in Gang gesetzt worden sei, habe ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand nicht mit der Entwicklung der Rechtsprechung im Urteil des Gerichts vom 25. November 1998, Steffens/Rat und Kommission (T-222/97, Slg. 1998, II-4175) rechnen müssen.

    In Fällen, in denen wie hier die Haftung auf einen rechtswidrigen Rechtsetzungsakt zurückgehe, müssten insbesondere die Schadensfolgen dieses Aktes eingetreten sein (Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 31).

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 60 bis 64, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 72 bis 76).

    Die Kommission erinnert hierzu daran, dass aus dem vorstehend in Randnr. 42 genannten Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnr. 40) hervorgehe, dass der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung eine einseitige Handlung gewesen sei, die mit dem Ablauf der Frist zur Annahme des Entschädigungsangebots ihre Wirkung verloren habe.

    67 Bezüglich der Feststellung, für welchen Teil des Schadens, der in den in der vorherigen Randnummer genannten Zeiträumen entstanden ist, die Ersatzansprüche verjährt sind, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs die Verjährung durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen wird, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Art. 230 EG oder des Art. 232 EG Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 1973, Giordano/Commission, 11/72, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteile Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 35 und 42, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67).

    71 Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Mitteilung vom 5. August 1992 keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren vom 30. September 1993 an in Gang gesetzt (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 36).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 36 bis 41) entschieden, dass sich ein Erzeuger, der weder das ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitete Entschädigungsangebot fristgerecht angenommen noch innerhalb der Annahmefrist Klage erhoben habe, nicht auf den von den Gemeinschaftsorganen seinerzeit gegenüber allen betroffenen Erzeugern erklärten Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung berufen könne.

    Drittens würde eine andere Lösung als diejenige, die im Urteil Steffens/Rat und Kommission gewählt worden sei, der Systematik des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes widersprechen.

    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

    Die Beklagten berufen sich gegenüber diesem Vorbringen auf das Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnrn. 39 und 41) und machen geltend, der Kläger hätte nur dann in den Genuss dieser Verpflichtung gelangen können, wenn er die Klage innerhalb der für die Annahme des Angebots vorgesehenen Frist erhoben hätte.

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

    Im Übrigen habe das Gericht im Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 36 bis 41) entschieden, dass sich ein Erzeuger, der weder das ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitete Entschädigungsangebot fristgerecht angenommen noch innerhalb der Annahmefrist Klage erhoben habe, nicht auf den von den Gemeinschaftsorganen seinerzeit gegenüber allen betroffenen Erzeugern erklärten Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung berufen könne.

    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

    Die Beklagten berufen sich gegenüber diesem Vorbringen auf das Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnrn. 39 und 41) und machen geltend, die Klägerin hätte nur dann in den Genuss dieser Verpflichtung gelangen können, wenn sie die Klage innerhalb der für die Annahme des Angebots vorgesehenen Frist erhoben hätte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

    "62 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    65 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

    50 - Vgl. u. a. das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97 (Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 37 bis 41) sowie vom 9. Dezember 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 136); siehe dazu ferner Ton Heukels/Alison McDonnell, "Limitation of the Action for Damages Against the Community: Considerations and New Developments", in: Ton Heukels/Alison McDonnell, The Action for Damages in Community Law , 1997, 217 (239 f.).

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

    Ab diesem Zeitpunkt konnten sich die Organe, wenn das Angebot nicht angenommen und keine Klage erhoben worden war, erneut auf Verjährung berufen (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnrn. 39 und 40).

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

    47 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 230 EG oder des Artikels 232 EG Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    51 Was schließlich den Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung im Schreiben der Kommission vom 3. März 1998 angeht, so war dieser Verzicht, wie das Gericht bereits im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 2187/93 entschieden hat, eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2330/98 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

    Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn.

    Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04

    Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung -

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