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   EuG, 25.11.2014 - T-402/13   

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EuG, 25.11.2014 - T-402/13 (https://dejure.org/2014,36360)
EuG, Entscheidung vom 25.11.2014 - T-402/13 (https://dejure.org/2014,36360)
EuG, Entscheidung vom 25. November 2014 - T-402/13 (https://dejure.org/2014,36360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orange / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Verhältnismäßigkeit - Angemessenheit - Erforderlichkeit - Fehlen von Willkür - Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im Zusammenhang mit einem möglichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung gegenüber Orange erlassen hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung gegenüber Orange

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im Zusammenhang mit einem möglichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung gegenüber Orange erlassen hat

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orange / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR"Abkommens betreffend den Sektor der Erbringung von Internetverbindungsdienstleistungen (Sache AT.40090) ergangenen Entscheidungen C (2013) 4103 final und C (2013) 4194 final der ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Außerdem setzt die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit einer Entscheidung, die eine Nachprüfung anordnet, voraus, dass die betreffenden Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der betreffenden Nachprüfung verfolgten Ziele unverhältnismäßig und untragbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C-94/00, Slg, EU:C:2002:603, Rn. 76).

    Eine Nachprüfungsentscheidung verletzt somit nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung zusammenzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg, EU:C:1980:169, Rn. 28 bis 30, und Roquette Frères, EU:C:2002:603, Rn. 77).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass es grundsätzlich Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt, und selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung und ihre Dauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, 0rkem/Kommission, 374/87, Slg, EU:C:1989:387, Rn. 15, und Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 78).

    Zwar braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind; sie hat aber möglichst genau anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt, d. h. wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoechst/Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:1989:337, Rn. 41, vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg, EU:C:1989:379, Rn. 10, und Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 48).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 27, vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, Slg, EU:T:2012:596, Rn. 40, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, T-140/09, EU:T:2012:597, Rn. 35).

    Zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes muss eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (Urteile Nexans France und Nexans/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:596, Rn. 43, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:597, Rn. 38; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 54 und 55).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Begründung eines Beschlusses es dem Richter ebenfalls erlaubt, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu wachen, indem sie es ermöglicht, die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen (Urteile Hoechst/Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:1989:337, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 47, France Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2007:80, Rn. 57).

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2008:256, Rn. 50 und 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg, EU:C:1989:337, Rn. 15, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar braucht die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind; sie hat aber möglichst genau anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt, d. h. wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoechst/Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:1989:337, Rn. 41, vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg, EU:C:1989:379, Rn. 10, und Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 48).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Begründung eines Beschlusses es dem Richter ebenfalls erlaubt, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu wachen, indem sie es ermöglicht, die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen (Urteile Hoechst/Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:1989:337, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 47, France Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2007:80, Rn. 57).

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg, EU:T:2008:256, Rn. 47).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2008:256, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2008:256, Rn. 50 und 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg, EU:C:1989:337, Rn. 15, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.11.2012 - T-140/09

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 27, vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, Slg, EU:T:2012:596, Rn. 40, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, T-140/09, EU:T:2012:597, Rn. 35).

    Zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes muss eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (Urteile Nexans France und Nexans/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:596, Rn. 43, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:597, Rn. 38; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 54 und 55).

    Zum einen kann es das Gericht nur dann, wenn ein Antrag in diesem Sinne gestellt worden ist und wenn die Unternehmen, an die eine Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergeht, bestimmte Umstände darlegen, die geeignet sind, die hinreichende Ernsthaftigkeit der Indizien, die der Kommission für den Erlass der Entscheidung vorlagen, in Frage zu stellen, für erforderlich halten, eine solche Überprüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nexans France und Nexans/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:596, Rn. 72, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:597, Rn. 70; vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, Slg, EU:T:2014:121, Rn. 42).

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 27, vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, Slg, EU:T:2012:596, Rn. 40, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, T-140/09, EU:T:2012:597, Rn. 35).

    Zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes muss eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (Urteile Nexans France und Nexans/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:596, Rn. 43, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:597, Rn. 38; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 54 und 55).

    Zum einen kann es das Gericht nur dann, wenn ein Antrag in diesem Sinne gestellt worden ist und wenn die Unternehmen, an die eine Entscheidung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ergeht, bestimmte Umstände darlegen, die geeignet sind, die hinreichende Ernsthaftigkeit der Indizien, die der Kommission für den Erlass der Entscheidung vorlagen, in Frage zu stellen, für erforderlich halten, eine solche Überprüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Nexans France und Nexans/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:596, Rn. 72, sowie Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission, oben in Rn. 83 angeführt, EU:T:2012:597, Rn. 70; vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, Slg, EU:T:2014:121, Rn. 42).

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Außerdem ist die Bedeutung dieser Untersuchung im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht hervorzuheben, auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der "ordnungsgemäßen Verwaltung" bezieht, der die Verpflichtung der Kommission impliziert, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer solchen Konfiguration kommt nämlich der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 404 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ATC u. a./Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 84).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg, EU:T:2008:256, Rn. 47).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil AC-Treuhand/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2008:256, Rn. 50 und 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg, EU:C:1989:337, Rn. 15, und Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und die von der Kommission ins Auge gefasste Entscheidung zu dieser in Widerspruch steht (Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, Slg, EU:C:2000:689, Rn. 48, vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg, EU:T:2007:80, Rn. 79, und vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T-271/03, Slg, EU:T:2008:101, Rn. 120).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Begründung eines Beschlusses es dem Richter ebenfalls erlaubt, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu wachen, indem sie es ermöglicht, die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen (Urteile Hoechst/Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:1989:337, Rn. 29, Roquette Frères, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2002:603, Rn. 47, France Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2007:80, Rn. 57).

  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    Jedoch ist hervorzuheben, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten keine Befugnis haben, Entscheidungen zu treffen, die ein Unternehmen für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV für nicht verantwortlich erklären, d. h., die das Fehlen einer Zuwiderhandlung gegen diese Artikel feststellen, da sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 und dem mit dieser verfolgten Ziel hervorgeht, dass die Feststellung des Nichtvorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV der Kommission vorbehalten ist, selbst wenn dieser Artikel in einem von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahren angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, Slg, EU:C:2011:270, Rn. 20 bis 30).

    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht insbesondere hervorgehoben, dass der Erlass einer solchen "negativen" Sachentscheidung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde die einheitliche Anwendung des Art. 101 AEUV und des Art. 102 AEUV beeinträchtigen könnte, die eines der im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 hervorgehobenen Ziele dieser Verordnung ist, weil sie die Kommission daran hindern könnte, später festzustellen, dass die fragliche Verhaltensweise eine Zuwiderhandlung gegen diese unionsrechtlichen Bestimmungen darstellt (Urteil Tele2 Polska, EU:C:2011:270, Rn. 28).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 25.11.2014 - T-402/13
    In einer solchen Konfiguration kommt nämlich der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 404 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ATC u. a./Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 84).
  • EuG, 30.09.2003 - T-214/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuGH, 30.03.2006 - C-110/04

    Strintzis Lines Shipping / Kommission

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-212/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 17.11.2005 - C-121/04

    Minoan Lines / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-180/00

    Netherlands v Commission - Regelung über die Assoziierung der überseeischen

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuG, 14.03.2007 - T-107/04

    Aluminium Silicon Mill Products / Rat - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anhaltspunkten, die dem überprüften Unternehmen mitzuteilen sind, um den Schutz seiner Verteidigungsrechte gegenüber der Kommission zu gewährleisten, ist die Kommission nicht verpflichtet, diesem Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder im Laufe der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die diese Nachprüfung gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 45, 50 und 51; vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, EU:T:2008:256, Rn. 48; vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T-135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69; vom 14. März 2014, Cementos Portland Valderrivas/Kommission, T-296/11, EU:T:2014:121, Rn. 37; vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 45 und 46).

    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar braucht die Kommission nach Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Rechtsprechung weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln, noch muss sie eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind; sie hat aber möglichst genau anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt, d. h., wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist, um die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen zu wahren und aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer Natur, anerkannt worden, dass die Kommission weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln brauchte, noch eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes, noch eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen musste, noch den Zeitraum bezeichnen, in dem diese Zuwiderhandlungen angeblich begangen worden sind (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:223, Nrn. 48 und 49).

    Dieses Erfordernis eines Schutzes vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer Person betrifft sowohl die natürlichen als auch die juristischen Personen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Organe der Union nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, EU:T:2007:80, Rn. 117, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 22).

    Zur Wahrung des Rechts der überprüften Unternehmen auf Unverletzlichkeit der Wohnung muss eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Or, il ressort d'une jurisprudence constante se prononçant sur les éléments devant être communiqués à l'entreprise inspectée en vue d'assurer la protection de ses droits de la défense à l'égard de la Commission que cette dernière n'est pas tenue de lui indiquer, dans la décision d'inspection ou au cours de l'inspection, les indices ayant justifié ladite inspection (voir, en ce sens, arrêts du 17 octobre 1989, Dow Chemical Ibérica e.a./Commission, 97/87 à 99/87, EU:C:1989:380, points 45, 50 et 51 ; du 8 juillet 2008, AC-Treuhand/Commission, T-99/04, EU:T:2008:256, point 48 ; du 14 novembre 2012, Nexans France et Nexans/Commission, T-135/09, EU:T:2012:596, point 69 ; du 14 mars 2014, Cementos Portland Valderrivas/Commission, T-296/11, EU:T:2014:121, point 37 ; du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 81, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, points 45 et 46).

    En revanche, la phase contradictoire, qui s'étend de la communication des griefs à l'adoption de la décision finale, doit permettre à la Commission de se prononcer définitivement sur l'infraction reprochée (voir arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 77 et jurisprudence citée).

    En effet, si ces droits étaient étendus à la phase précédant l'envoi de la communication des griefs, l'efficacité de l'enquête de la Commission serait compromise, puisque l'entreprise concernée serait, déjà lors de la phase d'instruction préliminaire, en mesure d'identifier les informations qui sont connues de la Commission et, partant, celles qui peuvent encore lui être cachées (voir arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 78 et jurisprudence citée).

    Partant, il importe d'éviter que les droits de la défense puissent être irrémédiablement compromis au cours de cette phase de la procédure administrative dès lors que les mesures d'instruction prises peuvent avoir un caractère déterminant pour l'établissement de preuves du caractère illégal de comportements d'entreprises de nature à engager leur responsabilité (voir arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 79 et jurisprudence citée).

    À cet égard, s'il est vrai que la Commission n'est tenue, en vertu de l'article 20 du règlement n o 1/2003 et de la jurisprudence, ni de communiquer au destinataire d'une telle décision toutes les informations dont elle dispose à propos d'infractions présumées, ni de délimiter précisément le marché en cause, ni de procéder à une qualification juridique exacte de ces infractions, ni d'indiquer la période au cours de laquelle ces infractions auraient été commises, elle doit, en revanche, indiquer, avec autant de précision que possible, les présomptions qu'elle entend vérifier, à savoir ce qui est recherché et les éléments sur lesquels doit porter l'inspection (voir arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 80 et jurisprudence citée).

    Ainsi, pour sauvegarder l'effet utile des inspections et pour des raisons tenant à leur nature même, il a été admis que la Commission n'était tenue ni de communiquer au destinataire d'une telle décision toutes les informations dont elle disposait à propos d'infractions présumées, ni de délimiter précisément le marché en cause, ni de procéder à une qualification juridique exacte de ces infractions, ni d'indiquer la période au cours de laquelle ces infractions auraient été commises (voir arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 80 et jurisprudence citée ; conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire Nexans et Nexans France/Commission, C-37/13 P, EU:C:2014:223, points 48 et 49).

    Cette exigence de protection contre des interventions de la puissance publique dans la sphère d'activité privée d'une personne concerne tant les personnes physiques que les personnes morales (voir arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 83 et jurisprudence citée).

    Selon une jurisprudence constante, le principe de proportionnalité exige que les actes des institutions de l'Union ne dépassent pas les limites de ce qui est approprié et nécessaire pour atteindre le but recherché, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante, et que les inconvénients causés ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (arrêts du 8 mars 2007, France Télécom/Commission, T-339/04, EU:T:2007:80, point 117, et du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 22).

    En effet, aux fins de respecter le droit des entreprises inspectées à l'inviolabilité de leur domicile, une décision d'inspection doit viser à recueillir la documentation nécessaire pour vérifier la réalité et la portée de situations de fait et de droit déterminées à propos desquelles la Commission dispose déjà d'informations, constituant des indices suffisamment sérieux permettant de suspecter une infraction aux règles de concurrence (voir, en ce sens, arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, points 82 à 84 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.06.2018 - T-325/16

    Ceské dráhy / Kommission

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union darstellt (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Wahrung dieses allgemeinen Grundsatzes muss daher eine Nachprüfungsmaßnahme auf die Erlangung von Unterlagen gerichtet sein, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu prüfen, in Bezug auf die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt, die hinreichend ernsthafte Indizien beinhalten, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung würde nämlich das durch die Rechtsprechung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Wirksamkeit der Untersuchung und dem Schutz der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens in Frage stellen (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81).

    Durch die Erstreckung dieser Rechte auf den Zeitraum vor Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte würde nämlich die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung beeinträchtigt, da das betroffene Unternehmen schon im Abschnitt der Voruntersuchung erfahren würde, welche Informationen der Kommission bekannt sind und welche mithin noch vor ihr verborgen werden können (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch stellt die Überprüfung, ob die Kommission im Besitz hinreichend ernsthafter Indizien war, die es erlaubten, vor dem Erlass eines Nachprüfungsbeschlusses eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu vermuten, nicht das einzige Mittel dar, das es dem Gericht ermöglicht, sich zu vergewissern, dass diese Entscheidung nicht willkürlich ist (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 87).

    Die Kontrolle der Begründung eines Beschlusses erlaubt es dem Richter nämlich auch, über die Beachtung des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu wachen, indem sie es ermöglicht, die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufzuzeigen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann auf das Fehlen von Willkür bei einem Nachprüfungsbeschluss schließen, ohne dass es erforderlich ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Nachprüfungsbeschlusses im Besitz der Kommission befindlichen Indizien inhaltlich zu überprüfen, wenn es feststellt, dass die Vermutungen, denen die Kommission nachzugehen beabsichtigt, und die Punkte, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll, hinreichend genau bestimmt sind (Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 91).

    Was das Vorbringen der Klägerin zum Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission (T-402/13, EU:T:2014:991), angeht, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Untersuchung der im Besitz der Behörde befindlichen Akte keine Alternative zum Rückgriff auf eine Nachprüfungsmaßnahme darstellte, weil die Behörde keine Nachprüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens durchgeführt hatte und weil ihre Entscheidung somit nur auf der Grundlage von Informationen getroffen worden war, die von der Klägerin freiwillig herausgegeben worden waren, ist anzumerken, dass das Gericht diese Überlegung angestellt hat, um darüber hinwegzukommen, dass sich die Kommission in dieser Rechtssache für eine Nachprüfungsmaßnahme entschieden hatte, ohne vorher die Auskünfte zu überprüfen, die die nationale Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf ähnliche Verhaltensweisen hatte einholen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 55 und 56).

    Sie ist somit befugt, jederzeit Einzelentscheidungen zur Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu treffen, auch wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise bereits Gegenstand einer Entscheidung eines nationalen Gerichts ist und der von der Kommission ins Auge gefasste Beschluss dazu im Widerspruch steht (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

    Il ressort d'une jurisprudence constante que la Commission n'est pas tenue d'indiquer, dans une décision ordonnant une inspection, la période au cours de laquelle des infractions présumées auraient été commises (voir arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 80 et jurisprudence citée).

    En effet, une telle obligation remettrait en cause l'équilibre que la jurisprudence établit entre la préservation de l'efficacité de l'enquête et la préservation des droits de la défense de l'entreprise concernée (arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 81).

    Si ces droits étaient étendus à la phase précédant l'envoi de la communication des griefs, l'efficacité de l'enquête de la Commission serait compromise, puisque l'entreprise concernée serait, déjà lors de la phase d'instruction préliminaire, en mesure d'identifier les informations qui sont connues de la Commission et, partant, celles qui peuvent encore lui être cachées (voir, en ce sens, arrêt du 25 novembre 2014, 0range/Commission, T-402/13, EU:T:2014:991, point 78 et jurisprudence citée).

  • EuG, 12.12.2018 - T-873/16

    Groupe Canal + / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Ausstrahlung im Fernsehen -

    Wenn im zuletzt genannten Fall das Ergebnis des Verfahrens vor dem nationalen Gericht dazu führen würde, dass Paramount die durch den angefochtenen Beschluss für bindend erklärte Verpflichtungszusage nicht einhält, obläge es der Kommission, gegebenenfalls ihre Untersuchung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 wieder aufzunehmen, und in diesem Fall wäre die Kommission nicht an die Entscheidung des nationalen Gerichts gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB, C-344/98, EU:C:2000:689, Rn. 48, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 27).
  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Folglich muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden können, da die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (vgl. Urteil vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-350/17

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo / Kommission

    Mit anderen Worten kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines von einer derartigen Entscheidung betroffenen Unternehmens später strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet werden, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 22 bis 28, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 28 bis 31; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2010:743, Rn. 30).
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