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   EuG, 25.11.2015 - T-223/14   

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https://dejure.org/2015,34864
EuG, 25.11.2015 - T-223/14 (https://dejure.org/2015,34864)
EuG, Entscheidung vom 25.11.2015 - T-223/14 (https://dejure.org/2015,34864)
EuG, Entscheidung vom 25. November 2015 - T-223/14 (https://dejure.org/2015,34864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ewald Dörken / OHMI - Schürmann (VENT ROLL)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke VENT ROLL - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 52 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibendes Wortzeichen "VENT ROLL" für Baumaterialien und Unterspannbahnen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei sprachlicher Neuschöpfung eines zusammengesetzten Wortes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschreibendes Wortzeichen "VENT ROLL" für Baumaterialien und Unterspannbahnen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei sprachlicher Neuschöpfung eines zusammengesetzten Wortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ewald Dörken / OHMI - Schürmann (VENT ROLL)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der Wortmarke "VENT ROLL" für Waren der Klassen 6, 17 und 19 auf Aufhebung der Entscheidung R 2156/2012"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. Januar 2014, mit der die Beschwerde ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T-230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, und vom 30. April 2013, ABC-One/HABM [SLIM BELLY], T-61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17).

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig, dass es genügt, wenn die Marke zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen "dienen kann" (Urteil HABM/Wrigley, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 33).

    Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 32).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse zwar auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen enthalten, die untereinander nicht notwendig eine solche hinreichend direkte und konkrete Verbindung aufweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 40, und Urteil vom 17. Oktober 2013, 1sdin/Bial-Portela, C-597/12 P, Slg, EU:C:2013:672, Rn. 27).

    Bei der Beurteilung der Homogenität der betreffenden Waren und Dienstleistungen sind insbesondere ihre Merkmale, ihre wesentlichen gemeinsamen Eigenschaften und ihre Funktionen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 46).

  • EuG, 12.09.2013 - T-320/10

    'Fürstlich Castell''sches Domänenamt / OHMI - Castel Frères (CASTEL)'

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom HABM im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt (Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères [CASTEL], T-320/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:424, Rn. 27).

    Da die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke vermutet wird, ist es hingegen im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem HABM die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen (Urteil CASTEL, oben in Rn. 56 angeführt, EU:T:2013:424, Rn. 28).

  • EuG, 23.09.2003 - T-308/01

    Henkel / OHMI - LHS (UK)

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Aus dieser funktionalen Kontinuität folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den zuvor befassten Stellen des HABM erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Stelle, die als erste entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], T-308/01, Slg, EU:T:2003:241, Rn. 25 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], T-57/03, Slg, EU:T:2005:29, Rn. 18; vgl. auch Urteile vom 9. November 2005, Focus Magazin Verlag/HABM - ECI Telecom [Hi-FOCuS], T-275/03, Slg, EU:T:2005:385, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Koscher + Würtz/HABM - Kirchner & Wilhelm [KW SURGICAL INSTRUMENTS], T-445/12, Slg, EU:T:2014:829, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.02.2005 - T-57/03

    SPAG / OHMI - Dann und Backer (HOOLIGAN) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Aus dieser funktionalen Kontinuität folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den zuvor befassten Stellen des HABM erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Stelle, die als erste entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], T-308/01, Slg, EU:T:2003:241, Rn. 25 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], T-57/03, Slg, EU:T:2005:29, Rn. 18; vgl. auch Urteile vom 9. November 2005, Focus Magazin Verlag/HABM - ECI Telecom [Hi-FOCuS], T-275/03, Slg, EU:T:2005:385, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Koscher + Würtz/HABM - Kirchner & Wilhelm [KW SURGICAL INSTRUMENTS], T-445/12, Slg, EU:T:2014:829, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2005 - T-275/03

    Focus Magazin Verlag / OHMI - ECI Telecom (Hi-FOCuS) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Aus dieser funktionalen Kontinuität folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den zuvor befassten Stellen des HABM erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Stelle, die als erste entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], T-308/01, Slg, EU:T:2003:241, Rn. 25 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2005, SPAG/HABM - Dann und Backer [HOOLIGAN], T-57/03, Slg, EU:T:2005:29, Rn. 18; vgl. auch Urteile vom 9. November 2005, Focus Magazin Verlag/HABM - ECI Telecom [Hi-FOCuS], T-275/03, Slg, EU:T:2005:385, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Koscher + Würtz/HABM - Kirchner & Wilhelm [KW SURGICAL INSTRUMENTS], T-445/12, Slg, EU:T:2014:829, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.03.2006 - T-322/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DIE GEMEINSCHAFTSWORTMARKE

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, kann ein Zeichen bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweise auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 68; vgl. auch Urteil vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C-120/12 P, Slg, EU:C:2013:638, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.01.2013 - T-413/11

    Welte-Wenu / OHMI - Commission (EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES) -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Auch wenn diese Vermutung der Gültigkeit der Eintragung die Pflicht des HABM zur Prüfung der relevanten Tatsachen beschränkt, kann sie das HABM nicht daran hindern, sich insbesondere in Anbetracht der Umstände, die von der Partei geltend gemacht werden, die sich gegen die Gültigkeit der angegriffenen Marke wendet, nicht nur auf diese Argumente und auf etwaige Beweise, die diese Partei ihrem Nichtigkeitsantrag beigefügt hat, zu stützen, sondern auch auf offenkundige, vom HABM im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens ermittelte Tatsachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM - Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T-413/11, EU:T:2013:12, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-120/12

    Rintisch / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-223/14
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweise auch dann noch vorbringen können, wenn die dafür nach den Bestimmungen der Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem HABM keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen (Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg, EU:C:2007:162, Rn. 68; vgl. auch Urteil vom 3. Oktober 2013, Rintisch/HABM, C-120/12 P, Slg, EU:C:2013:638, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.09.2014 - T-445/12

    Koscher + Würtz / OHMI - Kirchner & Wilhelm (KW SURGICAL INSTRUMENTS) -

  • EuG, 11.12.2014 - T-235/12

    'CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d''un brin d''herbe dans une

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuG, 30.11.2004 - T-173/03

    Geddes / HABM (NURSERYROOM) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke NURSERYROOM -

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • EuG, 06.03.2007 - T-230/05

    Golf USA / HABM (GOLF USA)

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 23.10.2008 - T-133/06

    TIM und TTV / OHMI - Past Perfect (PAST PERFECT)

  • EuG, 09.07.2009 - T-257/08

    Biotronik / HABM (BioMonitor) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 17.05.2011 - T-341/09

    Consejo Regulador de la Denominación de Origen Txakoli de Álava u.a. / HABM

  • EuG, 30.04.2013 - T-61/12

    ABC-One / HABM (SLIM BELLY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuGH, 17.10.2013 - C-597/12

    Isdin / Bial-Portela - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 23.01.2014 - T-513/12

    NCL / HABM (NORWEGIAN GETAWAY) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 06.03.2015 - T-513/13

    Braun Melsungen / HABM (SafeSet) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • BPatG, 17.11.2022 - 28 W (pat) 9/19
    Die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO vom 21. September 2012 wurde von der vierten Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 30. Januar 2014 (R 2156/2012-4) und mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 25. November 2015 (T-223/14) bestätigt.

    Einer Entscheidung über den Löschungsantrag stehe die Rechtskraft des Urteils des EuG vom 25. November 2015 (T-223/14) entgegen.

    aa) Der Löschungsantrag ist mangels Vorliegens desselben Streitgegenstandes nicht unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 25. November 2015 (Aktenzeichen T-223/14) betreffend das Nichtigkeitsverfahren der Unionsmarke 3 817 491 "VENT ROLL".

    Der klare Inhalt der Begriffe "VENT" und "ROLL" wird nicht deshalb erkennbar verändert, weil sie zu einem einzigen Ausdruck kombiniert werden (vgl. auch EuG, 25.11.2015, T-223/14, Rdnr. 31 - VENT ROLL).

    In der angegriffenen Marke wird dem Substantiv "ROLL" gemäß den Regeln der englischen Grammatik eine Bezugnahme oder ein spezifisches Attribut zur Qualifizierung der Art der fraglichen Rolle vorangestellt (vgl. EuG, 25.11.2015, T-223/14, Rdnr. 30 - VENT ROLL).

  • EuG, 13.12.2018 - T-830/16

    Monolith Frost / EUIPO - Dovgan (PLOMBIR) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (vgl. Urteil vom 25. November 2015, Ewald Dörken/HABM - Schürmann [VENT ROLL], T-223/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:879, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.05.2017 - T-25/16

    Haw Par / EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD)

    Aus dieser funktionalen Kontinuität folgt, dass die Beschwerdekammern im Rahmen ihrer Überprüfung der von den zuvor befassten Stellen des EUIPO erlassenen Entscheidungen ihre eigene Entscheidung auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu stützen haben, das die Parteien entweder im Verfahren vor der Dienststelle, die als erste entschieden hat, oder im Beschwerdeverfahren geltend gemacht haben (vgl. Urteil vom 25. November 2015, Ewald Dörken/HABM - Schürmann [VENT ROLL], T-223/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:879, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.11.2016 - T-290/15

    Smarter Travel Media / EUIPO (SMARTER TRAVEL)

    Cette disposition empêche, dès lors, que de tels signes ou indications soient réservés à une seule entreprise en raison de leur enregistrement en tant que marque [arrêts du 28 avril 2015, Saferoad RRS/OHMI (MEGARAIL), T-137/13, non publié, EU:T:2015:232, point 20, et du 25 septembre 2015, Grundig Multimedia/OHMI (DetergentOptimiser), T-707/14, non publié, EU:T:2015:696, point 12], et qu'une entreprise monopolise l'usage d'un terme descriptif, au détriment des autres entreprises, y compris ses concurrents, dont l'étendue du vocabulaire disponible pour décrire leurs propres produits ou services se trouverait ainsi réduite [arrêts du 10 septembre 2015, Laverana/OHMI (BIO organic), T-610/14, non publié, EU:T:2015:613, point 15, et du 25 novembre 2015, Ewald Dörken/OHMI - Schürmann (VENT ROLL), T-223/14, non publié, EU:T:2015:879, point 20].
  • EuG, 11.05.2017 - T-372/16

    Bammer/ EUIPO - mydays (MÄNNERSPIELPLATZ) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (vgl. Urteil vom 25. November 2015, Ewald Dörken/HABM - Schürmann [VENT ROLL], T-223/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:879, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2017 - 20 U 220/11

    Markenrecht: Teilweise Löschung des Warenverzeichnisses einer Wortmarke

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss der Löschungsabteilung, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 30. Januar 2014 (R 2156/2012-4) sowie das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 25. November 2015 (T-223/14) Bezug genommen.
  • EuG, 25.09.2018 - T-180/17

    EM Research Organization / EUIPO - Christoph Fischer u.a. (EM)

    Cette disposition empêche, dès lors, que ces signes ou ces indications soient réservés à une seule entreprise en raison de leur enregistrement en tant que marque et qu'une entreprise monopolise l'usage d'un terme descriptif, au détriment des autres entreprises, y compris de ses concurrents, dont l'étendue du vocabulaire disponible pour décrire leurs propres produits se trouverait ainsi réduite [voir arrêt du 25 novembre 2015, Ewald Dörken/OHMI - Schürmann (VENT ROLL), T-223/14, non publié, EU:T:2015:879, point 20 et jurisprudence citée].
  • EuG, 22.03.2017 - T-336/15

    Windrush Aka / EUIPO - Dammers (The Specials) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Jedoch geht aus den Art. 51 und 55 der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass der Unionsmarke eine Vermutung der Gültigkeit zugutekommt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2013, Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM - Castel Frères [CASTEL], T-320/10, EU:T:2013:424, Rn. 27, und vom 25. November 2015, Ewald Dörken/HABM - Schürmann [VENT ROLL], T-223/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:879, Rn. 56).
  • EuG, 26.05.2016 - T-331/15

    Bimbo / EUIPO (THE SNACK COMPANY)

    Ainsi, un écart perceptible dans la formulation du syntagme proposé à l'enregistrement par rapport à la terminologie courante est propre à conférer à ce syntagme un caractère distinctif lui permettant d'être enregistré comme marque [voir, en ce sens, arrêt du 25 novembre 2015, Ewald Dörken/OHMI - Schürmann (VENT ROLL), T-223/14, non publié, EU:T:2015:879, point 24 et jurisprudence citée].
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