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   EuG, 25.11.2015 - T-520/14   

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https://dejure.org/2015,34860
EuG, 25.11.2015 - T-520/14 (https://dejure.org/2015,34860)
EuG, Entscheidung vom 25.11.2015 - T-520/14 (https://dejure.org/2015,34860)
EuG, Entscheidung vom 25. November 2015 - T-520/14 (https://dejure.org/2015,34860)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bd breyton-design / HABM (RACE GTP)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RACE GTP - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschreibendes Wortzeichen "RACE GTP" für Leichtmetall-Felgen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche Herkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschreibendes Wortzeichen "RACE GTP" für Leichtmetall-Felgen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei fehlendem Hinweis auf die betriebliche Herkunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bd breyton-design / HABM (RACE GTP)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 1230/2013"1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. März 2014 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung der Wortmarke "RACE ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil HABM/Wrigley, EU:C:2003:579, Rn. 30).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Ein Wortzeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 38).
  • EuG, 17.04.2013 - T-383/10

    Continental Bulldog Club Deutschland / HABM (CONTINENTAL) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Da diese Letztgenannten einen nicht vernachlässigbaren Teil der maßgeblichen Verkehrskreise darstellen und ein Zeichen bereits dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2013, Continental Bulldog Club Deutschland/HABM [CONTINENTAL], T-383/10, Slg, EU:T:2013:193, Rn. 46 und 52), braucht insoweit nicht geprüft zu werden, ob die anderen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörenden Verbraucher diese Abkürzung ebenfalls kennen.
  • EuG, 12.01.2006 - T-147/03

    Devinlec / OHMI - TIME ART (QUANTUM) - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichts hinzuweisen, nach der allein die Tatsache, dass der Verbraucher eine bestimmte Art von Waren nicht laufend erwirbt, darauf hinweist, dass seine Aufmerksamkeit eher erhöht ist (Urteile vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM - TIME ART [QUANTUM], T-147/03, Slg, EU:T:2006:10, Rn. 63, und vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM - Redrock Construction [REDROCK], T-146/08, EU:T:2009:398, Rn. 45).
  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, EU:T:2012:210, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2008 - T-323/05

    Coffee Store / OHMI (THE COFFEE STORE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Da ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, EU:T:2008:265, Rn. 49), braucht der behauptete Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht geprüft zu werden.
  • EuG, 07.06.2005 - T-316/03

    Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft / OHMI (MunichFinancialServices) -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, Slg, EU:T:2005:201, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.10.2009 - T-146/08

    Deutsche Rockwool Mineralwoll / OHMI - Redrock Construction (REDROCK)

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichts hinzuweisen, nach der allein die Tatsache, dass der Verbraucher eine bestimmte Art von Waren nicht laufend erwirbt, darauf hinweist, dass seine Aufmerksamkeit eher erhöht ist (Urteile vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM - TIME ART [QUANTUM], T-147/03, Slg, EU:T:2006:10, Rn. 63, und vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM - Redrock Construction [REDROCK], T-146/08, EU:T:2009:398, Rn. 45).
  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Da jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse getrennt zu prüfen ist (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 50), ist dieser Prüfungsweise zu folgen und hier zunächst zu untersuchen, ob die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 25.11.2015 - T-520/14
    Da ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, EU:T:2008:265, Rn. 49), braucht der behauptete Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht geprüft zu werden.
  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

    Ein Zeichen fällt nämlich nur dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn dieses Eintragungshindernis zumindest in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2015, bd breyton-design/HABM [RACE GTP], T-520/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:884, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.07.2016 - T-11/15

    Internet Consulting / EUIPO - Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige

    Das Gericht hat in dieser Hinsicht schon entschieden, dass ein Zeichen bereits dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung Nr. 207/2009 fällt, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht, und insoweit nicht geprüft zu werden braucht, ob die anderen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehörenden Verbraucher dieses Zeichen ebenfalls kennen (vgl. Urteil vom 25. November 2015, bd breyton-design/HABM [RACE GTP], T-520/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:884, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.09.2017 - T-755/16

    La Rocca / EUIPO (Take your time Pay After) - Unionsmarke - Anmeldung der

    De même, il a été jugé que l'enregistrement d'une marque était refusé lorsque celle-ci ne remplissait pas sa fonction à l'égard d'une partie non négligeable du public pertinent [voir, en ce sens, arrêt du 25 novembre 2015, bd breyton-design/OHMI (RACE GTP), T-520/14, non publié, EU:T:2015:884, point 29 et jurisprudence citée].
  • EuG, 06.10.2017 - T-878/16

    Karelia / EUIPO (KARELIA) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke KARELIA -

    Or, le Tribunal a déjà jugé qu'il était suffisant, afin qu'un signe tombe sous le coup de l'interdiction de l'article 7, paragraphe 1, sous b) ou c), du règlement n° 207/2009, qu'un motif de refus existe à l'égard d'une partie non négligeable du public ciblé et qu'il n'était pas nécessaire, à cet égard, d'examiner si les autres consommateurs appartenant au public pertinent connaissaient également ledit signe [voir, en ce sens, arrêts du 25 novembre 2015, bd breyton-design/OHMI (RACE GTP), T-520/14, non publié, EU:T:2015:884, point 29, et du 15 décembre 2016, 1ntesa Sanpaolo/EUIPO (START UP INITIATIVE), T-529/15, EU:T:2016:747, point 55].
  • EuG, 15.09.2021 - T-702/20

    Beelow/ EUIPO (made of wood) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke made

    Nach der Rechtsprechung fällt ein Zeichen nämlich bereits dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wenn ein absolutes Eintragungshindernis für einen nicht vernachlässigbaren Teil der maßgeblichen Verkehrskreise besteht (vgl. Urteil vom 25. November 2015, bd breyton-design/HABM [RACE GTP], T-520/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:884, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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