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   EuG, 25.11.2020 - T-166/19   

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https://dejure.org/2020,37243
EuG, 25.11.2020 - T-166/19 (https://dejure.org/2020,37243)
EuG, Entscheidung vom 25.11.2020 - T-166/19 (https://dejure.org/2020,37243)
EuG, Entscheidung vom 25. November 2020 - T-166/19 (https://dejure.org/2020,37243)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bronckers/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor - Im Rahmen des Gemischten Ausschusses ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, sowie vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 58).

    Die dabei von dem Organ zu treffende Entscheidung weist jedoch, da die durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, komplexen und diffizilen Charakter auf, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35).

    Im Übrigen sind diese Ausnahmen, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, zum einen eng auszulegen und anzuwenden (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 63, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36), so dass die bloße Tatsache, dass sich ein Dokument auf ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse bezieht, nicht ausreicht, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 64, und vom 7. Februar 2018, Access Info Europe/Kommission, T-851/16, EU:T:2018:69, Rn. 36).

    Zum anderen widerspricht es dem Grundsatz der engen Auslegung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen nicht, dass das betreffende Organ im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a im Hinblick auf das öffentliche Interesse vorgesehenen Ausnahmen bei der Feststellung, ob die Verbreitung eines Dokuments die von dieser Bestimmung geschützten Interessen beeinträchtigen würde, über ein weites Ermessen verfügt, so dass sich die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der das Organ aufgrund einer dieser Ausnahmen den Zugang zu einem Dokument verweigert, dementsprechend auf die Prüfung beschränken muss, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten wurden, der Sachverhalt zutrifft sowie kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 64, und vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 34).

  • EuG, 27.02.2018 - T-307/16

    CEE Bankwatch Network / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Davon hängen nämlich die Aufrechterhaltung und die Qualität dieser Beziehungen ab (Urteil vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T-307/16, EU:T:2018:97, Rn. 90).

    Aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass nicht geprüft zu werden braucht, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, wenn die Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen geltend gemacht wird (Urteil vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission, T-307/16, EU:T:2018:97, Rn. 124).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/12

    Jurasinovic / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Es ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung plausibel erläutert hat, inwiefern der Zugang zu den streitigen Dokumenten den Schutz der internationalen Beziehungen der Union konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und ob die behauptete Beeinträchtigung, in den Grenzen des weiten Ermessens der Kommission im Rahmen der von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 erfassten Ausnahmen, als bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch angesehen werden kann (Urteil vom 28. November 2013, Jurasinovic/Rat, C-576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 45).

    Insoweit ist das Gericht in der Lage, im konkreten Fall zu beurteilen, ob die Kommission berechtigt war, den Zugang zu diesen Dokumenten auf der Grundlage der angeführten Ausnahme zu verweigern, und infolgedessen die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wird, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Jurasinovic/Rat, C-576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 26 bis 30, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 73).

  • EuG, 11.07.2018 - T-644/16

    ClientEarth / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen insofern zwingend formuliert sind, als die Organe den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumente verweigern müssen, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass es erforderlich wäre, den Schutz des öffentlichen Interesses gegen den Schutz anderer Interessen abzuwägen (Urteil vom 11. Juli 2018, ClientEarth/Kommission, T-644/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:429, Rn. 23).

    Folglich braucht die Begründetheit des zweiten und des dritten Klagegrundes, mit denen ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bzw. ein mit dieser Bestimmung verbundenes überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden, denn als rechtliche Grundlage für die angefochtene Entscheidung reicht es aus, dass eine der Ausnahmen, auf die sich die Kommission bei der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten berufen hat, zu Recht geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2018, ClientEarth/Kommission, T-644/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:429, Rn. 78).

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Die Kommission hat zwar die Gründe darzulegen, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, doch ist sie nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, damit der Antragsteller die Gründe für ihre Entscheidung verstehen und das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen kann (Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 119).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Konsultation eines Dritten, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, das Organ nicht bindet, es ihm aber ermöglichen soll, zu beurteilen, ob eine der in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmeregelungen anwendbar ist (Urteil vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:19, Rn. 60).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-612/18

    ClientEarth/ Kommission

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Insoweit muss das Gericht, wenn es mit einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, den Zugang zu einem Dokument gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verweigern, befasst ist, die der Kläger auf das Fehlen eines Nachweises der Kommission dafür stützt, dass die Verbreitung dieses Dokuments das öffentliche Interesse beeinträchtigen würde, das die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme schützen solle, im Rahmen der vor ihm geltend gemachten Klagegründe prüfen, ob die Kommission in ihrer Entscheidung tatsächlich die erforderlichen Erläuterungen gegeben und das Bestehen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer solchen Beeinträchtigung nachgewiesen hat (Urteil vom 19. März 2020, ClientEarth/Kommission, C-612/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:223, Rn. 33).
  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Überdies ist die vom Organ in Anwendung der fraglichen Bestimmung zu treffende Entscheidung komplex und heikel und erfordert einen besonderen Grad an Sorgfalt, vor allem angesichts der ganz besonders sensiblen und spezifischen Natur des geschützten Interesses (Urteil vom 4. Mai 2012, 1n't Veld/Rat, T-529/09, EU:T:2012:215, Rn. 24).
  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Zunächst ist festzustellen, dass der Begriff "internationale Beziehungen", auf den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Bezug genommen wird, ein dem Unionsrecht eigener Begriff ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, EU:T:2012:75, Rn. 62).
  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Insoweit ist das Gericht in der Lage, im konkreten Fall zu beurteilen, ob die Kommission berechtigt war, den Zugang zu diesen Dokumenten auf der Grundlage der angeführten Ausnahme zu verweigern, und infolgedessen die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der der Zugang zu ihnen verweigert wird, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Jurasinovic/Rat, C-576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 26 bis 30, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 73).
  • EuG, 27.11.2019 - T-31/18

    Izuzquiza und Semsrott/ Frontex

    Auszug aus EuG, 25.11.2020 - T-166/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe größtmögliche Wirksamkeit verschaffen soll (Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, sowie vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 58).
  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

  • EuG, 12.09.2013 - T-331/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Rates, den Zugang zu einem den Beitritt der

  • EuG, 29.04.2020 - T-640/18

    Intercontact Budapest/ CdT

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuG, 07.02.2018 - T-851/16

    Access Info Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 06.09.2023 - T-643/21

    Foodwatch/ Kommission

    Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist somit nicht zu entnehmen, dass die für die internationalen Beziehungen vorgesehene Ausnahme nur für die Aushandlung internationaler Abkommen gilt und nicht für ihre Umsetzung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 70).

    Dies wird dadurch bestätigt, dass die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen insofern zwingend formuliert sind, als die Organe den Zugang zu den unter diese zwingenden Ausnahmen fallenden Dokumente verweigern müssen, wenn der Nachweis der in ihnen bezeichneten Umstände erbracht ist, ohne dass es erforderlich wäre, den Schutz des öffentlichen Interesses gegen den Schutz anderer Interessen abzuwägen (vgl. Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen, dass sowohl der Begründungspflicht des Organs als auch dem Recht des Klägers, seine Klagegründe und Argumente vorzutragen, Grenzen gesetzt sind, die sich aus der besonderen Natur einer Klage ergeben, mit der ein auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützter Beschluss angefochten wird, muss das Gericht im konkreten Fall die Rechtmäßigkeit der Zugangsverweigerung beurteilen und dabei gegebenenfalls die Vorlage des Dokuments anordnen, dessen Verbreitung verweigert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 81 und 82).

    Dass das Organ die Möglichkeitsform gebraucht, erlaubt es nicht, hieraus einen Verstoß gegen die sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ergebenden Anforderungen zu folgern (Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 60).

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Zum einen ist dieser weite Ermessensspielraum - analog zur Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) - auf die Erwägung gestützt worden, wonach die in Frage stehende, von dem Unionsorgan zu treffende Entscheidung, da die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2004/258 geschützten Interessen besonders sensibel und wesentlich sind und das Organ nach dem Wortlaut der Vorschrift verpflichtet ist, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn dessen Verbreitung diese Interessen beeinträchtigen würde, einen komplexen und diffizilen Charakter aufweist, der ganz besondere Vorsicht erforderlich macht (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 44; vgl. auch entsprechend Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 35, vom 27. November 2019, 1zuzquiza und Semsrott/Frontex, T-31/18, EU:T:2019:815, Rn. 64, sowie vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 34).

    Der dritte Klagegrund muss nämlich als jedenfalls ins Leere gehend zurückgewiesen werden, denn als rechtliche Grundlage für die angefochtenen Beschlüsse reicht es aus, dass eine der Ausnahmen, auf die sich die EZB bei der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten berufen hat, zu Recht geltend gemacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission, T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/4/EG -

    26 Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2018, CEE Bankwatch Network/Kommission (T-307/16, EU:T:2018:97, Rn. 90), und vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission (T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 61).

    28 Urteil des Gerichts vom 25. November 2020, Bronckers/Kommission (T-166/19, EU:T:2020:557, Rn. 60, 63 und 64).

  • EuG, 13.03.2024 - T-682/21

    ClientEarth / Rat

    Or, en premier lieu, l'existence d'un simple lien entre les éléments contenus dans un document qui fait l'objet d'une demande d'accès et des objectifs poursuivis par l'Union dans le cadre d'une négociation ou de la mise en oeuvre d'un accord international ne saurait suffire à établir que la divulgation de ces éléments porterait atteinte à l'intérêt public protégé en matière de relations internationales (voir, en ce sens, arrêts du 19 mars 2020, ClientEarth/Commission, C-612/18 P, non publié, EU:C:2020:223, point 31, et du 25 novembre 2020, Bronckers/Commission, T-166/19, EU:T:2020:557, point 70).
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