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   EuG, 26.01.2005 - T-193/02   

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https://dejure.org/2005,5217
EuG, 26.01.2005 - T-193/02 (https://dejure.org/2005,5217)
EuG, Entscheidung vom 26.01.2005 - T-193/02 (https://dejure.org/2005,5217)
EuG, Entscheidung vom 26. Januar 2005 - T-193/02 (https://dejure.org/2005,5217)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Zurückweisung

  • Europäischer Gerichtshof

    Piau / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Zurückweisung

  • EU-Kommission

    Laurent Piau gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich des Reglements der FIFA betreffend Spielervermittler in der Fassung vom 3. April 2002 ; Fehlen einer Notifizierung des ursprünglichen Reglements der FIFA bei der Kommission; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81; ; EGV Art. 82; ; Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON FUSSBALLSPIELERN VERSTÖSST NICHT GEGEN EUROPÄISCHES WETTBEWERBSRECHT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Piau / Kommission

    Reglement der Fédération internationale de football association (FIFA) betreffend Spielervermittler - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Zurückweisung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Piau / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der im Schreiben vom 15. April 2002 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der die aufgrund der Artikel 49 und 81 EG eingereichte Beschwerde (COMP/37.124 Piau/FIFA) des Klägers über die Bestimmungen des Spielervermittler-Reglements der FIFA (Fédération ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2005, 102
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    Der Umstand allein, dass eine Sportvereinigung oder ein Sportverband einseitig Sportler als "Amateure" oder Vereine als "Amateurvereine" qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 2000 in der Rechtssache C 51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 46).

    14 und 15, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 127, Deliège, Randnrn.

    Dieses Reglement fällt auch nicht unter die Organisationsfreiheit der Sportverbände (Urteile Bosman, Randnr. 81, und Deliège, Randnr. 47).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    74 Zum einen ist das Spielervermittler-Reglement von der FIFA aus eigener Machtbefugnis und nicht aufgrund von Rechtsetzungsbefugnissen erlassen worden, die ihr im Rahmen eines als im Allgemeininteresse liegend anerkannten Auftrags zur Regelung sportlicher Belange vom Staat übertragen worden wären (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnrn.

    29 bis 32, und Wouters u. a., Randnr. 71), der die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beachten muss, sobald er Wirkungen in der Gemeinschaft zeitigt.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    14 und 15, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 127, Deliège, Randnrn.

    Dieses Reglement fällt auch nicht unter die Organisationsfreiheit der Sportverbände (Urteile Bosman, Randnr. 81, und Deliège, Randnr. 47).

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    Durch die Weigerung, ein solches Verfahren fortzusetzen, und die Zurückweisung einer Beschwerde ist der Beschwerdeführer beschwert, der nach ständiger Rechtsprechung über eine Klagemöglichkeit zum Schutz seiner berechtigten Interessen verfügen muss (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 13, und des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92, BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285, Randnr. 36).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Drittunternehmen zur Klage befugt ist, dem die Kommission ein berechtigtes Interesse an der Abgabe von Bemerkungen in einem Verfahren der Anwendung der Verordnung Nr. 17 zuerkannt hat (Urteil Metro/Kommission, Randnrn. 6, 7 und 11 bis 13).

  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    81 Außerdem darf die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle über die Ausübung des der Kommission auf diesem Gebiet zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass der Gemeinschaftsrichter seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; sie dient vielmehr der Feststellung, ob die fragliche Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-115/99, SEP/Kommission, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34).
  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    111 Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen (Urteile des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 62, und vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T-374/00, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 121).
  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    Dieser gilt nämlich für Vereinigungen insoweit, als deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Wirkungen abzielt, die diese Bestimmung unterbinden will (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74, Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    64 und 69, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnrn.
  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    111 Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen (Urteile des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 62, und vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T-374/00, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 121).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-69/96

    Garofalo

    Auszug aus EuG, 26.01.2005 - T-193/02
    Wie außerdem der Gerichtshof im Rahmen seiner - auf den vorliegenden Fall übertragbaren - Rechtsprechung zu Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Anerkennung von Diplomen festgestellt hat, sind in derartigen Fällen erworbene Rechte anerkanntermaßen zu wahren (Urteile des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-447/93, Dreessen, Slg. 1994, I-4087, Randnr. 10, und vom 16. Oktober 1997 in den Rechtssachen C-69/96 bis C-79/96, Garofalo u. a., Slg. 1997, I-5603, Randnrn.
  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 09.08.1994 - C-447/93

    Dreessen / Rat national de l'ordre des architectes

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

  • EuGH, 30.01.1985 - 123/83

    BNIC / Clair

  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 30.11.1994 - T-498/93
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 18.05.1994 - T-37/92

    Bureau européen des unions des consommateurs und National Consumer Council gegen

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 08.11.2000 - T-485/93

    Dreyfus / Kommission

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 69 ff. - Piau/FIFA).

    Da die nationalen Dachverbände Unternehmensvereinigungen und - wegen der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch Veranstaltung von Wettkämpfen - zugleich Unternehmen sind, stellt auch die Verfügungsbeklagte zu 1), in der die nationalen Dachverbände zusammengeschlossen sind, eine Unternehmensvereinigung dar (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 71 f. - Piau/FIFA).

    (2) Die FFAR sind als Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, den die Verfügungsbeklagte zu 1) auch in dieser Eigenschaft gefasst hat, denn diese Regelsetzung betrifft die Inanspruchnahme einer vorgelagerten, regelmäßig entgeltlichen Dienstleistung in Gestalt der Vermittlung von Sportlern und ist daher wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 73 ff. - Piau/FIFA; BGH 13.06.2023 - KZR 71/21, juris Rn. 19 - Reglement für Spielervermittler).

    Die Reglementierung der Tätigkeit von Spielervermittlern fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt (EuG 26.01.2005, T-193/02, juris Rn. 78 - Piau/FIFA).

    Die Verfügungskläger beanstanden das Lizenzierungserfordernis nicht, und ein solches kann grundsätzlich die Freistellungsvoraussetzungen der § 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen (vgl. EuG 26.01.2005 - T-193/02, juris Rn. 100 ff. - Piau/FIFA).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 11 U 172/19

    Kartellrechtlicher Prüfungsmaßstab für Reglement für Spielervermittlung

    Das RfSV ist auch ein Beschluss des Beklagten, den dieser als Unternehmensvereinigung der in ihm zusammengeschlossenen Fußballvereine getroffen hat (vgl. auch EuG, Urteil vom 26.1.2005 - T-193/02, Rn. 69ff).

    Soweit das Landgericht (im Ergebnis auch Podszun, NZKart 2021, 138, 144) unter Verweis auf die Entscheidung des EuG vom 26.1.2005 (T-193/02 - Piau/Kommission) die Ansicht vertritt, das RfSV sei kein "rein sportliches Regelwerk" und damit nicht an dem Prüfungsmaßstab der Meca-Medina-Kriterien zu messen, überzeugt dies im Hinblick auf die dargestellten Erwägungen des EuGH, die nachfolgend auch vom EuG übernommen wurden, nicht.

  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Zwar wurde ihr diese Reglementierungsfunktion nicht von einer öffentlichen Behörde übertragen, wie in den Rechtssachen, in denen die oben in den Rn. 70 und 71 genannten Urteile ergangen sind, jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie als einziger vom IOC für die in Rede stehenden Sportarten anerkannter Sportverband eine Regelungstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, EU:T:2005:22, Rn 78).
  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18

    Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für

    Das RfSV gehöre nicht zu den Regulatorien, für die eine solche Tatbestandsausnahme anwendbar sei, denn es sei nicht mit den besonderen Anforderungen an die Organisation und Durchführung sportlicher Wettkämpfe "untrennbar verbunden", wie die Piau-Entscheidung des EuG (EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 73, 76 f. - Piau/Kommission) in aller Deutlichkeit klargestellt habe.

    Hiernach ist auch der Beklagte als Sportverband eine Unternehmensvereinigung, da für die hierin zusammengeschlossenen Fußballvereine das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. zur ...: EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 69, 72 - Piau; so auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 6).

    Der Umstand allein, dass ein Sportverband einseitig Sportler als "Amateure" oder Vereine als "Amateurvereine" qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. zur ...: EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 70 - Piau).

    Es handelt sich vielmehr um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Umfeld einer sportlichen Betätigung (so auch EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 73, 77 - Piau).

    Dies ist darin begründet, dass der Markt von den im Beklagten zusammengeschlossenen Vereinen beherrscht wird (sog. kollektive marktbeherrschende Stellung; vgl. EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 113 ff. - Piau; so auch LG Frankfurt a.M., CaS205, 248 Rn. 86).

  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 11 U 70/15

    Anwendung einzelner Regelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittilung"

    Sind die einzelnen Vereinsmitglieder damit Unternehmen, ist der Beklagte selbst als Unternehmensvereinigung einzuordnen (vgl. parallel zur FIFA: EuG, Urteil vom 26.1.2005 -T-193/02 - Piau).
  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

    In der Rechtssache "Piau" (EuG, Urt. v. 26.1. 2005, Rs. T-193/02), der eine Beschwerde des Spielervermittlers Laurent Piau gegen das seinerzeitige N1-Spielervermittler-Reglement zugrunde lag, befand das Gericht der Europäischen Union, dass sowohl die Vereine als auch die nationalen Verbände und Dachverbände, namentlich die auch dort beteiligte Verfügungsbeklagte zu 1), den Unternehmensbegriff erfüllen.

    Sportverbandliche Maßnahmen sind, was in Literatur und Entscheidungspraxis allgemein anerkannt ist, regelmäßig als Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen einzustufen (EuG, Urt. v. 26.1.2005, T-193/02, ECLI:EU:T:2005:22, Rz. 69 ff. - Piau.; KOMM, Entsch v. 8.12.2017, AT.40208, Rz. 152 - ISU; KOMM, Entsch v. 23.7.2003, COMP/C.2-37398, Rz. 109 - UEFA Champions League; KOMM, Entsch v. 25.6.2002, COMP/37806, Rz. 26 - ENIC; KOMM, Entsch v. 28.5.2002, IV/36583, Rz. 31 - SETCa-FGT; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.9.2020, VI-U (Kart) 4/20, NZKart 2020, 545 - Schäferhunde-Bescheinigung; LG Dortmund, Urt. v. 4.3.2020, 8 O 2/20, NZKart 2020, 265, 266 - Schäferhunde-Bescheinigung und zum Ganzen Podszun , NZKart 2021, 138).

    Denn trotz der durch die Verfügungsbeklagten angegebenen Ziele wie Gewährleistung der Vertragsstabilität, Nachwuchsförderung, Solidarität zwischen Elite- und Breitenfußball, Aufrechterhaltung des Wettbewerbsgleichgewichts usw. ist nicht zu verkennen, dass das Reglement eben nicht den spezifischen Charakter des Sports, sondern ausschließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft (so zur Einordnung von Spielervermittlern im Fußballbereich bereits EuG, Urt. v. 26.1. 2005, Rs. T-193/02 "Laurent Piau" = SpuRt 2005, 102, beck-online), die eindeutig von sportlichen Zielen abgekoppelt ist.

    In dem Moment also, in dem Verbandsregelungen die wettbewerblichen Freiheiten verbandsexterner Dritter beschneiden, greift das Kartellrecht ein (vgl. in diese Richtung schon EuG, Urt. v. 26.1. 2005, Rs. T-193/02 = SpuRt 2005, 102 mit Verweis auf EuGH C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnrn.

  • BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21

    BGH überprüft DFB-Reglement für Spielervermittlung

    Auch der Umstand, dass bei dem Beklagten neben Profivereinen ebenso Amateurvereine zusammengeschlossen sind, kann diese Bewertung nicht in Frage stellen (vgl. zur FIFA: EuG, Urteil vom 26. Januar 2005 - T-193/02, WuW/E 2005, EU-R 881, Rn. 69 bis 72 - Piau).
  • LG Frankfurt/Main, 29.04.2015 - 6 O 142/15

    Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die

    Der Umstand allein, dass eine Sportverband einseitig Sportler als "Amateure" oder Vereine als "Amateurvereine" qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben i.S. von Artikel 2 EG gehört (EuG WuW 2005, 325, Rnr. 70 - Piau).

    Dieses Reglement fällt auch nicht unter die Organisationsfreiheit der Sportverbände wie etwas Spielregeln (EuG WuW 2005, 325, Rnr. 70 - Piau).

    Es stellt daher einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung i.S. von Artikel 101 AEUV dar (EuG WuW 2005, 325, Rnr. 73 - Piau), der die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln beachten muss, sobald er Wirkungen in der Gemeinschaft zeitigt.

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
    Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG, Urteil vom 26.01.2005, T-193/02 - Piau/FIFA , Rn. 69 ff. bei juris).
  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, der es nach Art. 85 Abs. 1 EG obliegt, auf die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (Urteile des Gerichts vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnr. 80, und vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle über die Ausübung des der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden zuerkannten Ermessens durch diese nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob die umstrittene Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob sie nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001, SEP/Kommission, T-115/99, Slg. 2001, II-691, Randnr. 34, und Piau/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 81).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-171/05

    Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
  • EuG, 13.07.2006 - T-464/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - U (Kart) 13/14

    Rechtmäßigkeit der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler hinsichtlich der

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

  • LG Mainz, 30.03.2023 - 9 O 129/21

    EuGH soll zu neuem Reglement für Spielervermittler entscheiden

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuG, 08.09.2009 - T-404/06

    ETF / Landgren - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

  • EuG, 16.05.2017 - T-480/15

    Agria Polska u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • EuG, 12.05.2010 - T-432/05

    EMC Development / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt -

  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Elche Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 20.03.2019 - T-766/16

    Hércules Club de Fútbol / Kommission

  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

  • EuG, 15.07.2008 - T-264/08

    Charmoy / Le Coz

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