Rechtsprechung
EuG, 26.01.2006 - T-92/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfe - Regelung zur Steuerbefreiung für Rückstellungen, die in Deutschland niedergelassene Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung ihrer Abfälle und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen gebildet haben - Entscheidung, mit der im Stadium der ...
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission
Staatliche Beihilfe - Regelung zur Steuerbefreiung für Rückstellungen, die in Deutschland niedergelassene Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung ihrer Abfälle und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen gebildet haben - Entscheidung, mit der im Stadium der ...
- EU-Kommission
Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission
Staatliche Beihilfe - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase (Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 46-56)
- EU-Kommission
Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission
Wettbewerb , Staatliche Beihilfen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überprüfung der Gewährung einer staatlichen Beihilfe; Vereinbarkeit der Steuerbefreiung von Rückstellungen in Deutschland mit dem Gemeinschaftsrecht; Einstufung der Steuerbefreiung von Rückstellungen als wirtschaftliche Unterstützung durch den Staat; Bestimmung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - DIE DEUTSCHE REGELUNG ZUR STEUERBEFREIUNG FÜR RÜCKSTELLUNGEN, DIE KERNKRAFTWERKSBETREIBER GEBILDET HABEN, STELLT KEINE STAATLICHE BEIHILFE DAR
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Steuerbefreiung von Rückstellungen bei Atomkraftwerken ist keine staatliche Beihilfe
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 fin der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wurde, dass die deutschen Bestimmungen über die Rückstellungen der Betreiber von Kernkraftwerken für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die sichere ...
Verfahrensgang
- EuG, 26.01.2006 - T-92/02
- EuGH, 29.11.2007 - C-176/06
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 15.06.1993 - C-225/91
Matra / Kommission
Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-92/02
49 Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt, oder hat sie auch nur alle Schwierigkeiten ausräumen können, die durch die Beurteilung der nationalen Maßnahme im Hinblick auf Artikel 87 EG aufgetreten sind, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck die förmliche Prüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, indem sie die "Beteiligten" im Sinne dieser Bestimmung zur Äußerung auffordert (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.55 Im vorliegenden Fall braucht das Gericht nur zu prüfen, ob die Frage der Selektivität der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme eine ernsthafte Schwierigkeit darstellt, angesichts deren die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen, schon zum Abschluss der Vorprüfungsphase festzustellen, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 31, und Matra/Kommission, Randnrn.
- EuGH, 19.09.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-92/02
52 Was die Umstände angeht, die der Kommission im vorliegenden Fall vorgetragen worden sind, so ist die Steuerbefreiung der von den steuerpflichtigen Unternehmen gebildeten Rückstellungen als ein aus staatlichen Mitteln gewährter wirtschaftlicher Vorteil anzusehen, da der Staat auf die Erzielung von Steuereinnahmen in bestimmter Höhe verzichtet und so die finanzielle Belastung vermindert, die die betroffenen Unternehmen normalerweise zu tragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25). - EuG, 13.01.2004 - T-158/99
Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen …
Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-92/02
34; Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache T-158/99, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1, Randnr. 91). - EuG, 29.09.2000 - T-55/99
CETM / Kommission
Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-92/02
54 Um die Selektivität einer staatlichen Maßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG festzustellen, ist zu prüfen, ob sie bestimmten Unternehmen oder Branchen eine ausschließliche Vergünstigung gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gericht vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 40). - EuGH, 19.05.1993 - C-198/91
Cook / Kommission
Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-92/02
55 Im vorliegenden Fall braucht das Gericht nur zu prüfen, ob die Frage der Selektivität der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme eine ernsthafte Schwierigkeit darstellt, angesichts deren die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen, schon zum Abschluss der Vorprüfungsphase festzustellen, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstelle (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 31, und Matra/Kommission, Randnrn.
- EuG, 10.12.2008 - T-388/02
Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der …
Entgegen den im Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T-92/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufgestellten Anforderungen machten die Klägerinnen keine eigenständige Begründung geltend, die sich grundlegend von der Begründung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG unterscheide.Erst im Rahmen dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten, ist die Kommission nach dem EG-Vertrag verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 20).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 24).
In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 44 und 45, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 25).
- EuGH, 29.11.2007 - C-176/06
Stadtwerke Schwäbisch Hall u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe, die die …
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T-92/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 endg.Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T-92/02), wird aufgehoben.
- EuG, 27.11.2002 - T-291/01
Dessauer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft u.a. / Kommission
Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, die Stadtwerke Tübingen GmbH, die Stadtwerke Uelzen GmbH und die Wuppertaler Stadtwerke AG haben mit Klageschrift, die am 28. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-92/02 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben.