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   EuG, 26.01.2022 - T-286/09 RENV   

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EuG, 26.01.2022 - T-286/09 RENV (https://dejure.org/2022,823)
EuG, Entscheidung vom 26.01.2022 - T-286/09 RENV (https://dejure.org/2022,823)
EuG, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - T-286/09 RENV (https://dejure.org/2022,823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intel Corporation/ Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Mikroprozessoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird - Treuerabatte - "Reine" Beschränkungen - Einstufung als Missbrauch - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Mikroprozessoren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkommen festgestellt wird - Treuerabatte - "Reine" Beschränkungen - Einstufung als Missbrauch - ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro verhängt hat, wird vom Gericht teilweise für nichtig erklärt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bußgeld-Entscheidung der EU-Kommission aufgehoben: Intel wehrt sich gegen Rekordstrafe

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbuße gegen Intel teilweise nichtig: Zum Missbrauch beherrschender Stellung auf dem Markt für x86-Prozessoren

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Milliarden-Geldbuße gegen Chiphersteller Intel unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 271
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Nach der oben in den Rn. 80 und 83 dargestellten Rechtsprechung hat das Gericht nach der Zurückverweisung daher nach Maßgabe der Ausführungen in den Rn. 133 und 141 des Rechtsmittelurteils zu den in dem Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), aufgestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und zusätzlichen Stellungnahmen der Parteien zu den Schlussfolgerungen, die aus diesen Ausführungen zu ziehen sind, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken.

    Aus den Rn. 137 ff. des Rechtsmittelurteils geht nämlich eindeutig hervor, dass Gegenstand der rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs lediglich die Treuerabatte im Sinne des Urteils vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), waren.

    Zweitens hat die Klägerin, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung von 2020 zutreffend ausgeführt hat, nicht dargetan, dass bestimmte tatsächliche Elemente, die im ersten Urteil im Zusammenhang mit der Einstufung der in Rede stehenden Rabatte als "Ausschließlichkeitsrabatte" geprüft wurden, erneut zu prüfen wären, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen, die der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil zu den in dem Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), aufgestellten Grundsätzen gemacht hat.

    Somit ist im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien festzustellen, dass Gegenstand des Rechtsstreits im Wesentlichen die Prüfung der Frage ist, ob die in Rede stehenden Rabatte geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, und zwar nach Maßgabe der in den Rn. 133 ff. des Rechtsmittelurteils enthaltenen Ausführungen zu den im Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), aufgestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien zu den Schlussfolgerungen, die aus diesen Ausführungen zu ziehen sind.

    Als Zweites stellt der Gerichtshof in Rn. 137 des Rechtsmittelurteils seine durch das Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36) (im Folgenden: Hoffmann-La Roche-Rechtsprechung), begründete Rechtsprechung dar, wonach Treuerabatte eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen.

    Im Übrigen ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 920 bis 926, 950, 972, 981, 989, 1000 und 1001 der angefochtenen Entscheidung und aus den Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen im ersten Rechtszug und in der mündlichen Verhandlung von 2020, dass die Kommission angenommen hat, dass es nach den Grundsätzen gemäß dem Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV deshalb nicht erforderlich sei, nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Rabatte geeignet seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, weil letztere ihrem Wesen nach wettbewerbswidrig seien.

    Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung beruhe nämlich auf dem Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), nach dem Treuerabatte gegen Art. 102 AEUV verstießen.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Mit seinem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2017:632), in der berichtigten Fassung hob der Gerichtshof das erste Urteil auf und verwies die Sache an das Gericht zurück.

    Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das erste Urteil aufgehoben und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten hat, hat das Gericht gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der Verfahren vor dem Gericht (T-286/09 und T-286/09 RENV) und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (C-413/14 P) zu entscheiden.

    Da die Kommission mit ihren Anträgen teilweise unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht (T-286/09 und T-286/09 RENV) und in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof (C-413/14 P) zwei Drittel der Kosten, die der Klägerin und der ACT in diesen Verfahren entstanden sind, aufzuerlegen, während die Klägerin und die ACT jeweils ein Drittel ihrer eigenen Kosten zu tragen haben.

    Die UFC hat ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gericht (T-286/09 und T-286/09 RENV) und in dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof (C-413/14 P) zu tragen.

  • EuG, 27.01.2009 - T-457/08

    Intel / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Stattdessen erhob sie am 10. Oktober 2008 beim Gericht Klage (T-457/08), mit der erstens beantragt wurde, die Entscheidung der Kommission über die Festsetzung der Frist zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 und die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag abgelehnt wurde, mehrere Kategorien von Dokumenten insbesondere aus den Akten des Zivilrechtsstreits zwischen der Klägerin und AMD im US-Bundesstaat Delaware (Vereinigte Staaten) zu beschaffen, für nichtig zu erklären, zweitens, die Frist zur Einreichung der Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 so zu verlängern, dass ab dem Tag des Zugangs zu den einschlägigen Dokumenten eine Frist von 30 Tagen bleibe.

    Die Klägerin beantragte ferner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung des Verfahrens der Kommission bis zur Entscheidung in der Hauptsache und die Aussetzung des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008, hilfsweise die Gewährung einer Frist von 30 Tagen ab der Entscheidung in der Hauptsache zur Erwiderung auf die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2008 (T-457/08 R).

    Mit Beschluss vom 27. Januar 2009, 1ntel/Kommission (T-457/08 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:18), wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

    Am 3. Februar 2009 nahm die Klägerin ihre Klage in der Rechtssache T-457/08 zurück.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Zu der in der Klagebeantwortung vorgenommenen Bezugnahme auf Anlage B.31 ist festzustellen, dass der Text der Klageschrift zwar zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden kann, eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, jedoch nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen kann, die nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94).

    Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94).

    Entsprechend kann eine Anlage einer Klageschrift nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Argumente untermauert oder ergänzt, die der betreffende Kläger im Text der Klageschrift ausdrücklich angeführt hat, und als das Gericht genau zu bestimmen vermag, welche der in der Anlage enthaltenen Elemente diese Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 99).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV besteht in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Kontrolle erstreckt sich auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, die vom Kläger vorgebracht werden (vgl. Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Der Richter kann also, besonders bei einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt wird, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 177, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, EU:T:2011:342, Rn. 58).

    Nach der Rechtsprechung sind Antworten, die im Namen eines Unternehmens als solches abgegeben werden, aber glaubwürdiger als die Antwort eines Mitarbeiters des Unternehmens oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung des Unternehmens, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.05.2009 - T-89/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES PARLAMENTS, EINEN AUFTRAG FÜR DIE

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die klagende Partei nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung in der Klageschrift den Streitgegenstand zu bestimmen und ihre Anträge zu stellen (vgl. Urteil vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T-89/07, EU:T:2009:163, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt Art. 84 Abs. 2 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, den Unionsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand oder die Art der Klage zu ändern (Urteile vom 20. Mai 2009, VIP Car Solutions/Parlament, T-89/07, EU:T:2009:163, Rn. 110, und vom 13. Juni 2012, 1nsula/Kommission, T-246/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:287, Rn. 100 und 103).

  • EuG, 14.09.2011 - T-236/02

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird diese nach Art. 215 der Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil nämlich beim Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (Urteil vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T-236/02, EU:T:2011:465, Rn. 83).

    In diesem Fall gibt es nämlich keine "rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs" im Sinne von Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, an die der Spruchkörper, der nach Zurückverweisung zu entscheiden hat, gebunden wäre (Urteil vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T-236/02, EU:T:2011:465, Rn. 86).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    In diesem Fall kommt nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung zum Tragen, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuG, 26.01.2022 - T-286/09
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), stellt er insoweit im Wesentlichen fest, dass Leistungswettbewerb dazu führen kann, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig sind, vom Markt verschwinden (Rechtsmittelurteil, Rn. 134).
  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuGH, 04.02.2020 - C-515/17

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Bestehen eines

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 18.01.2012 - T-422/07

    Djebel - SGPS / Kommission

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuG, 13.06.2012 - T-246/09

    Insula / Kommission

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

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