Rechtsprechung
   EuG, 26.02.2002 - T-169/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9369
EuG, 26.02.2002 - T-169/00 (https://dejure.org/2002,9369)
EuG, Entscheidung vom 26.02.2002 - T-169/00 (https://dejure.org/2002,9369)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - T-169/00 (https://dejure.org/2002,9369)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,9369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Öffentlicher Dienstleistungsauftrag - Verwaltung einer Kinderkrippe - Diskriminierungsverbot - Bekanntmachung eines Auftrags - Lastenheft - Entscheidung über die Nichtvergabe - Befugnismissbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    Esedra / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung der Kommission Nr. 3418/93, Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2
    1. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsordnung - Auf Ausschreibungsverfahren anwendbare Vorschriften - Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem Organ und dem Bieter nach Öffnung der Angebote - Umfang - Grenzen

  • EU-Kommission

    Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Öffentlicher Dienstleistungsauftrag - Verwaltung einer Kinderkrippe - Diskriminierungsverbot - Bekanntmachung eines Auftrags - Lastenheft - Entscheidung über die Nichtvergabe - Befugnismissbrauch.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die Kommission; Ausschreibung zur Verwaltung einer Kleinkindertagesstätte; Verletzung des Diskriminierungsverbots durch die Gewährung unterschiedlicher Fristen zur Einreichung der Angebote von mehreren Bietern; Verstoß ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999; ; Richtlinie 92/50/EWG; ; Richtlinie 97/52/EG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt Ermessensmissbrauch bei Vergabe durch Kommission vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Auftrag zur Bewirtschaftung der Kinderkrippe und des Kindergartens "Clovis", der Gegenstand einer Ausschreibung gewesen war, an eine vom Centro Studi Antonio Manieri S.R.L. vertretene Bietergemeinschaft italienischer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2002, 379
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.09.1999 - C-27/98

    Fracasso und Leitschutz

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Die Klägerin beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-27/98 (Fracasso und Leitschutz, Slg. 1999, I-5697) und führt aus, wenn der Antrag von Manieri auf Teilnahme an der ersten Ausschreibung rechtswidrig gewesen sei, so sei dies ebenso wie all die anderen in ihrer Klageschrift beanstandeten Rechtswidrigkeiten ein Indiz für Ermessensmissbrauch.

    Das erwähnte Urteil Fracasso und Leitschutz stützt die dahin gehende Behauptung der Klägerin nicht.

    Der Gerichtshof verneint diese Frage und stellt insbesondere fest, dass Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 (der inhaltlich Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 92/50 entspricht) in dem Bestreben, die Entwicklung eines echten Wettbewerbs auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge sicherzustellen, bestimmt, dass in Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren vergibt, die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen muss, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten (Urteil Fracasso und Leitschutz, Randnr. 27).

  • EuG, 25.02.1997 - T-149/94

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Es entspricht in diesem Zusammenhang ständiger Rechtsprechung, dass eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmenist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (z. B. Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1997 in den Rechtssachen T-149/94 und T-181/94, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, Slg. 1997, II-161, Randnrn.
  • EuG, 29.10.1998 - T-13/96

    TEAM Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm -

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).
  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass das den Organen zur Last gelegte Verhalten rechtswidrig ist, dass ein Schaden vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).
  • EuG, 08.05.1996 - T-19/95

    Adia Interim SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentlicher

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Außerdem führt die Kommission aus, die von der Klägerin erwähnten drei Klarstellungsersuchen stünden mit Artikel 99 Buchstabe h Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vollkommen im Einklang, und beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 8. Mai 1996 in der Rechtssache T-19/95 (Adia Interim/Kommission, Slg. 1996, II-321).
  • EuG, 14.07.1995 - T-166/94

    Koyo Seiko Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - Schädigung.

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Danach muss die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und der Richter seine Kontrolle ausüben kann (Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2129, Randnr. 103, und Adia Interim/Kommission, Randnr. 32).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Soweit die Klägerin vorträgt, die Mitglieder der von Manieri vertretenen Gruppe würden die Dienstleistungen, auf die sich der betreffende Auftrag beziehe, nicht oder kaum erbringen, ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen davon, dass dieses Argument im vorliegenden Fall nicht durchgreift (siehe oben, Randnrn. 117 und 118), die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten ist und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien (wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber), die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden sind und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden dürfen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 15).
  • EuGH, 23.11.1978 - 56/77

    Agence européenne d'intérims / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Nachprüfung der Frage beschränken muss, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts Adia Interim/Kommission, Randnr. 49, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849, Randnr. 39).
  • EuG, 06.07.2000 - T-139/99

    AICS / Parlament

    Auszug aus EuG, 26.02.2002 - T-169/00
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum verfügt und dass sich die Kontrolle des Gerichts auf die Nachprüfung der Frage beschränken muss, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1978 in der Rechtssache 56/77, Agence européenne d'intérims/Kommission, Slg. 1978, 2215, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts Adia Interim/Kommission, Randnr. 49, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-139/99, AICS/Parlament, Slg. 2000, II-2849, Randnr. 39).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2008 - Verg 19/08

    Nachprüfungsantrag: Unterlassen einer Bekanntgabe einer Bewertungsmatrix;

    Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zu beschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist (so auch EuGH, Urt. v. 23.11.1978, Slg. 1978, 2215, Rn. 20; EuG, Urt. v. 26.2.2002, Slg. 2002, II-609, Rn. 95).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - Verg 5/08

    Untersuchungsgrundsatz; nachträglich aufgestellte Unterkriterien und

    Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zu beschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist (so auch EuGH, Urt. v. 23.11.1978, Slg. 1978, 2215, Rn. 20; EuG, Urt. v. 26.2.2002, Slg. 2002, II-609, Rn. 95).
  • EuG, 10.12.2009 - T-195/08

    Antwerpse Bouwwerken / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

    Nach der Rechtsprechung verfügt die Kommission über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die beim Erlass einer Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95, und vom 14. Februar 2006, TEA-CEGOS u. a./Kommission, T-376/05 und T-383/05, Slg. 2006, II-205, Randnr. 50).

    Schließlich kommt es letzten Endes dem Gericht zu, festzustellen, ob die Antworten eines Bewerbers auf ein Klarstellungsverlangen des öffentlichen Auftraggebers als Klarstellungen zum Inhalt des Angebots dieses Bewerbers angesehen werden können oder ob sie diesen Rahmen überschreiten und den Inhalt des Angebots im Hinblick auf die im Lastenheft vorgesehenen Bedingungen ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Esedra/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 52).

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie auf die Anträge der Klägerin um ergänzende Angaben vor allem mit ihrem Schreiben vom 1. August 2008 geantwortet habe (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 192).
  • EuG, 06.07.2005 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    47 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-169/00, Esedra/Kommission, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95).

    86 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien, wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber, die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden sind und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden dürfen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 15, und Urteil Esedra/Kommission, Randnr. 158).

  • EuG, 26.01.2017 - T-700/14

    TV1 / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile vom 25. Februar 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, T-149/94 und T-181/94, EU:T:1997:21, Rn. 53 und 149, und vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, EU:T:2002:40, Rn. 198).
  • EuG, 19.03.2010 - T-50/05

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Ein solches Vorgehen entspricht dem Zweck der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Mai 1996, Adia interim/Kommission, T-19/95, Slg. 1996, II-321, Randnr. 32, vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 190, Strabag Benelux/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 55, und vom 12. Juli 2007, Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 133 angeführt, Randnr. 69).
  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Insbesondere der ersten Tabelle konnte die Klägerin unmittelbar die genauen Gründe entnehmen, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt worden war, nämlich den Umstand, dass sie bei der finanziellen Bewertung eine niedrigere Note erhalten hatte als Group 4 Falck (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnrn.
  • EuG, 14.02.2006 - T-376/05

    TEA-CEGOS und STG / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

    50 Was zweitens die Rüge angeht, dass die angefochtenen Entscheidungen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien, so verfügt die Kommission bekanntlich über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind, und die Kontrolle des Gerichts muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 147, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-169/00, Esedra/Kommission, Slg. 2002, II-609, Randnr. 95).
  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission

    Speziell zum Kriterium der früheren Erfahrung hat das Gericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission (T-169/00, Slg. 2002, II-609, Randnr. 158), entschieden, dass die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten war und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien, wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber, die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden waren und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden durften (Urteil TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 86).
  • EuG, 25.11.2014 - T-394/12

    Alfastar Benelux / Rat

  • EuG, 15.09.2016 - T-481/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / EIT

  • EuG, 14.09.2015 - T-420/13

    Brouillard / Gerichtshof

  • EuG, 02.10.2014 - T-199/12

    Euro-Link Consultants und European Profiles / Kommission

  • EuG, 13.12.2016 - T-764/14

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht