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   EuG, 26.03.2020 - T-547/18   

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EuG, 26.03.2020 - T-547/18 (https://dejure.org/2020,5820)
EuG, Entscheidung vom 26.03.2020 - T-547/18 (https://dejure.org/2020,5820)
EuG, Entscheidung vom 26. März 2020 - T-547/18 (https://dejure.org/2020,5820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Teeäär / EZB

    Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Programm zur Unterstützung des Übergangs zu einer beruflichen Laufbahn außerhalb der EZB - Ablehnung eines Teilnahmeantrags - Förderbedingungen - Unterschiedliches Dienstalter erforderlich, je nachdem, ob ein Mitarbeiter einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Die Merkmale, in denen sich unterschiedliche Sachverhalte voneinander unterscheiden, sowie ihre etwaige Vergleichbarkeit sind im Licht des Ziels und des Zwecks der in Rede stehenden Vorschriften zu bestimmen und zu beurteilen, wobei die Grundsätze und Ziele des betreffenden Bereichs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte festgestellt, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vor, sofern es für die unterschiedliche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt (vgl. Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verfügt die Regulierungsbehörde über ein weites Ermessen, muss sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Voraussetzungen auf offensichtliche Fehler beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des fraglichen Dienstalterskriteriums nicht ohne Bedeutung, dass dieses Kriterium in ein Pilotprogramm aufgenommen worden war, das einer nachträglichen Bewertung unterzogen werden sollte, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses ECB/2012/NP18 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 69).

  • EuG, 17.11.2017 - T-555/16

    Teeäär / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Unterstützung bei

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Nachdem der Kläger am 9. Juni 2015 gegen die Entscheidung vom 18. August 2014 Klage erhoben hatte, wurde diese Entscheidung mit Urteil vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817), wegen sachlicher Unzuständigkeit ihres Urhebers aufgehoben.

    In Durchführung des Urteils vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817), erließ das Direktorium der EZB am 27. Februar 2018 eine neue Entscheidung nach Art. 2.3 der Dienstvorschriften in seiner ursprünglichen Fassung, mit der es die ULÜ-Bewerbung zurückwies (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Dies wäre nach Ansicht des Klägers insbesondere in Bezug auf ihn möglich gewesen, wenn die EZB im Rahmen der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2017, Teeäär/EZB (T-555/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:817), ergebenden Maßnahmen die neue Regelung angewandt hätte, die keine Unterscheidung nach einfachen oder doppelten Besoldungsgruppen mehr enthalte.

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Auch stellt die Richtlinie 2000/78 nicht nur eine zulässige Quelle für Anregungen im Rahmen von Personalstreitigkeiten bei den Unionseinrichtungen dar, bei denen es um die Feststellung der Verpflichtungen der zuständigen Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit dem Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 68 bis 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern sie bindet darüber hinaus die EZB nach Maßgabe des Art. 9 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen.

    Selbst wenn man im Übrigen unterstellte, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Dienstalterskriterium und dem Lebensalter möglicherweise ein Zusammenhang bestehe, wäre doch festzustellen, dass ein etwaiger Behandlungsunterschied aus den gleichen Gründen des dienstlichen Interesses wie denen, die in den Rn. 48 und 50 bis 54 dieses Urteils im Rahmen der Ausführungen zum ersten Klagegrund dargelegt worden sind, jedenfalls gerechtfertigt wäre, da das in Art. 21 der Grundrechtecharta niedergelegte Verbot insbesondere wegen des Alters vorgenommener Diskriminierungen lediglich besonderer Ausdruck des in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, RK/Rat, T-11/17, EU:T:2019:65, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-485/08

    Gualtieri / Kommission - Rechtsmittel - Abgeordneter nationaler Sachverständiger

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    In diesem Fall würde das Diskriminierungsverbot oder der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet, wenn die betreffende Maßnahme eine willkürliche oder im Hinblick auf ihr Ziel offensichtlich unangemessene Differenzierung enthielte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 72).

    Auch ist nicht zu beanstanden, dass eine Behörde mit normativer Befugnis, selbst wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in besonderen Fällen vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führt, bei der Organisation ihrer Dienststellen allgemeine Kategorien bildet, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, im Bereich Beschäftigung und Arbeit durch die Richtlinie 2000/78 konkretisiert worden ist (Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21) und dass das Verbot jeder Diskriminierung, insbesondere derjenigen wegen Alters, in Art. 21 der Grundrechtecharta verankert ist.
  • EuG, 05.12.2006 - T-416/03

    Angelidis / Parlament

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Der Schutz der Rechte und Interessen der Mitarbeiter findet jedoch seine Grenzen in der Beachtung der geltenden Vorschriften (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament, T-416/03, EU:T:2006:375, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-417/05

    Kommission / Fernández Gómez - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Artikel 2

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Hierzu genügt der Hinweis, dass Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unbegründet zurückzuweisen sind (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51).
  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Hierzu genügt der Hinweis, dass Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unbegründet zurückzuweisen sind (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Hierzu genügt der Hinweis, dass Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückgewiesen werden müssen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, eng mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unbegründet zurückzuweisen sind (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C-417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-547/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein in den Art. 20 und 21 der Grundrechtecharta verankerter, auf das Recht des öffentlichen Dienstes der Union anwendbarer allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, namentlich verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.01.2018 - T-231/17

    SE/ Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Art. 2

  • EuGöD, 16.07.2015 - F-112/14

    EJ u.a. / Kommission

  • EuG, 16.05.2018 - T-23/17

    Barnett / EWSA - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vorzeitige

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

  • EuG, 22.10.2002 - T-178/00

    Pflugradt / EZB

  • EuG, 10.03.2021 - T-134/19

    AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit -

    Als Zweites ist in Bezug auf die Entscheidung vom 20. November 2018 darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die insbesondere das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Dienstvorschriften für das Personal der EZB betrifft, Aufhebungsanträge, die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet sind, mit der eine beschwerende Maßnahme bekämpft wird, bewirken, dass das Gericht mit dieser Maßnahme befasst wird, wenn die Anträge als solche keinen eigenständigen Inhalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Teeäär/EZB, T-547/18, EU:T:2020:119, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 21).

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen wird jedoch die in der Entscheidung vom 20. November 2018 angeführte Begründung zu berücksichtigen sein, da davon auszugehen ist, dass diese mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteile vom 26. März 2020, Teeäär/EZB, T-547/18, EU:T:2020:119, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).

  • EuG, 18.10.2023 - T-631/21

    BZ / EZB

    La légalité de cette décision ne doit pas moins s'apprécier à la lumière de la motivation figurant dans la décision du 16 mars 2021, dont la motivation est, en effet, censée coïncider avec celle de la décision du 17 novembre 2020 (voir, en ce sens, arrêts du 30 avril 2019, Wattiau/Parlement, T-737/17, EU:T:2019:273, point 43, et du 26 mars 2020, Teeäär/BCE, T-547/18, EU:T:2020:119, point 25).
  • EuG, 18.10.2023 - T-162/21

    BZ / EZB

    Cette motivation est, en effet, censée coïncider avec celle de la décision du 17 novembre 2020 (voir, en ce sens, arrêts du 30 avril 2019, Wattiau/Parlement, T-737/17, EU:T:2019:273, point 43, et du 26 mars 2020, Teeäär/BCE, T-547/18, EU:T:2020:119, point 25).
  • EuG, 16.06.2021 - T-316/19

    Lucaccioni / Kommission

    Sie darf insbesondere nicht dazu führen, dass die Verwaltung einer unionsrechtlichen Vorschrift eine Wirkung verleiht, die deren klarem und eindeutigem Wortlaut zuwiderläuft (Urteile vom 27. Juni 2000, K/Kommission, T-67/99, EU:T:2000:169, Rn. 68, und vom 26. März 2020, Teeäär/EZB, T-547/18, EU:T:2020:119, Rn. 87 bis 89).
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