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   EuG, 26.03.2020 - T-646/18   

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EuG, 26.03.2020 - T-646/18 (https://dejure.org/2020,5823)
EuG, Entscheidung vom 26.03.2020 - T-646/18 (https://dejure.org/2020,5823)
EuG, Entscheidung vom 26. März 2020 - T-646/18 (https://dejure.org/2020,5823)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bonnafous/ Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Bericht über die Prüfung des Personalwesens der EACEA - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 06.06.2019 - T-614/17

    Bonnafous/ EACEA

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Verbindung der Rechtssache T-614/17, Bonnafous/EACEA, mit der vorliegenden Rechtssache beantragt.

    Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache nicht mit der Rechtssache T-614/17 zu verbinden.

    Soweit zweitens die Klägerin der Kommission vorwirft, sie habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie davon ausgegangen sei, dass die Interessen, die dem Antrag der Klägerin auf Zugang zu dem angeforderten Dokument zugrunde gelegen hätten, eher privater Natur gewesen seien, so ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht vorträgt, dass die Klägerin, als sie die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache beantragt hat, die zu dem Urteil vom 6. Juni 2019, Bonnafous/EACEA (T-614/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:381) führte, ausdrücklich solche privaten Gründe vorgebracht hat, um ihr Interesse an einem Zugang zu dem angeforderten Dokument zu begründen.

    So hat die Klägerin in dem betreffenden Antrag auf Verbindung insbesondere geltend gemacht, dass "[d]er Inhalt [des angeforderten Dokuments] es ihr ermöglichen [soll], mehrere der in der Rechtssache T-614/17 geltend gemachten Rügen zu untermauern und/oder zu dokumentieren".

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so weit wie möglich erleichtern und eine gute Verwaltungspraxis fördern (Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 109).

    In einem solchen Fall ist eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43).

    Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass die Verbreitung der Feststellungen und Berichte des Internen Prüfers, die vor der Validierung der in ihnen enthaltenen Umsetzungsmaßnahmen durch den genannten Prüfer erfolgt, den Zweck seiner Prüfungen gefährden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43), wobei diese vermutete Gefährdung nicht ausschließt, dass die Beteiligten insbesondere den Nachweis führen können, dass ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung beantragt wird, von dieser Vermutung nicht erfasst wird (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Insoweit ist festzustellen, dass zur Zeit des Urteils vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190), auf das sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen beruft, die maßgeblichen Vorschriften der Haushaltsordnung über den Zugang zu Dokumenten in einem Verfahren des internen Audits zum Zeitpunkt der dem genannten Urteil zugrunde liegenden Ereignisse noch nicht in Kraft getreten waren, und dass die Haushaltsordnung in ihrer damals geltenden Fassung keine Vorschrift enthielt, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Prüfberichten beschränkte.

    Die Bezugnahme auf die Urteile vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission (T-123/99, EU:T:2000:230, Rn. 50), und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 112), die in der Erwiderung erfolgt, um das Argument zu stützen, dass der angefochtene Beschluss den Bürgern die Möglichkeit nehme, die Ausübung öffentlicher Gewalt auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren, ist im vorliegenden Fall daher ohne Relevanz.

  • EuG, 29.01.2013 - T-339/10

    Cosepuri / EFSA - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren -

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    In einem solchen Fall ist eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43).

    Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass die Verbreitung der Feststellungen und Berichte des Internen Prüfers, die vor der Validierung der in ihnen enthaltenen Umsetzungsmaßnahmen durch den genannten Prüfer erfolgt, den Zweck seiner Prüfungen gefährden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43), wobei diese vermutete Gefährdung nicht ausschließt, dass die Beteiligten insbesondere den Nachweis führen können, dass ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung beantragt wird, von dieser Vermutung nicht erfasst wird (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass ein Organ, das einen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag erhält, grundsätzlich verpflichtet ist, den Inhalt der im Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 74).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, EU:T:2005:125, Rn. 75).

  • EuG, 21.09.2016 - T-363/14

    Secolux / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    In einem solchen Fall ist eine Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen, die mit der Anwendung der jeweils anderen vereinbar ist und somit eine kohärente Anwendung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43).

    Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass die Verbreitung der Feststellungen und Berichte des Internen Prüfers, die vor der Validierung der in ihnen enthaltenen Umsetzungsmaßnahmen durch den genannten Prüfer erfolgt, den Zweck seiner Prüfungen gefährden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 123, vom 29. Januar 2013, Cosepuri/EFSA, T-339/10 und T-532/10, EU:T:2013:38, Rn. 85, und vom 21. September 2016, Secolux/Kommission, T-363/14, EU:T:2016:521, Rn. 43), wobei diese vermutete Gefährdung nicht ausschließt, dass die Beteiligten insbesondere den Nachweis führen können, dass ein bestimmtes Dokument, dessen Verbreitung beantragt wird, von dieser Vermutung nicht erfasst wird (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C-365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, die aufgrund von Art. 255 Abs. 2 EG erlassen wurde, gemäß ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem vierten Erwägungsgrund der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 42).

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Dies habe das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, EU:T:2010:224) im Übrigen bereits festgestellt.

    Auf bestimmte allgemeine Vermutungen könne sich ferner nicht systematisch in allen Untersuchungs- oder Auditverfahren berufen werden, da die Ausnahmen vom Transparenzgrundsatz Gegenstand einer restriktiven und auf die Besonderheit des betreffenden Verfahrens beschränkten Auslegung sein müssten, wie sich aus Rn. 123 des Urteils vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, EU:T:2010:224) ergebe.

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die gemäß Art. 296 AEUV sowie Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

    Auszug aus EuG, 26.03.2020 - T-646/18
    Die Bezugnahme auf die Urteile vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission (T-123/99, EU:T:2000:230, Rn. 50), und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission (T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 112), die in der Erwiderung erfolgt, um das Argument zu stützen, dass der angefochtene Beschluss den Bürgern die Möglichkeit nehme, die Ausübung öffentlicher Gewalt auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren, ist im vorliegenden Fall daher ohne Relevanz.
  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 22.03.2018 - T-540/15

    Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zwar die Gründe darzulegen hat, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, aber nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was für den Antragsteller zum Verständnis der Gründe ihrer Beschlüsse und für das Gericht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T-646/18, EU:T:2020:120, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.09.2022 - T-174/21

    Der Beschluss des Parlaments ist gültig, mit dem es den Zugang zu zwei Dokumenten

    In der Begründung müssen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T-646/18, EU:T:2020:120, Rn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt folglich dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den der angeführten Ausnahme unterliegenden Bereich fällt und ob tatsächlich ein Schutzbedarf im Hinblick auf diese Ausnahme besteht (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, EU:C:2007:75, Rn. 61, siehe auch Urteil vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T-646/18, EU:T:2020:120, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat das Organ die Gründe darzulegen, die im Einzelfall die Anwendung einer der Ausnahmen vom Recht auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, doch es ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die über das hinausgehen, was für den Antragsteller zum Verständnis der Gründe seiner Beschlüsse und für das Gericht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses erforderlich ist (vgl. Urteil vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T-646/18, EU:T:2020:120, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Überdies hat die EZB eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den Bereich der Ausnahmeregelung fällt und ob im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (Urteile vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 99, und vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T-646/18, EU:T:2020:120, Rn. 24; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 61).
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