Rechtsprechung
   EuG, 26.04.2005 - T-110/03, T-150/03, T-405/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6430
EuG, 26.04.2005 - T-110/03, T-150/03, T-405/03 (https://dejure.org/2005,6430)
EuG, Entscheidung vom 26.04.2005 - T-110/03, T-150/03, T-405/03 (https://dejure.org/2005,6430)
EuG, Entscheidung vom 26. April 2005 - T-110/03, T-150/03, T-405/03 (https://dejure.org/2005,6430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,6430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu Beschlüssen des Rates betreffend die Bekämpfung des Terrorismus - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Teilweiser Zugang - Begründung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sison / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu Beschlüssen des Rates betreffend die Bekämpfung des Terrorismus - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Teilweiser Zugang - Begründung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sison / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu Beschlüssen des Rates betreffend die Bekämpfung des Terrorismus - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Teilweiser Zugang - Begründung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Sison / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu Beschlüssen des Rates betreffend die Bekämpfung des Terrorismus - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Teilweiser Zugang - Begründung - ...

  • EU-Kommission

    Sison / Rat

    Vorschriften über die Organe , Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zugang zu Dokumenten mit Geheimhaltungsbedürfnis; Aufnahme in die Liste von Personen, deren Vermögenswerte auf Grund der Terrorismusbekämpfung eingefroren wurden; Einstufung der Dokumente als "CONFIDENTIEL UE"; Rechtmäßigkeitsvermutung hinsichtlich der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 9 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3; ;... EMRK Art. 6; ; EG Art. 253

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Internationale Beziehungen, Schutz besonderer Verfahren, Sicherheitsaspekte

  • fragdenstaat.de

    Schutz besonderer Verfahren - Sicherheitsaspekte - Ablehnungsbegründung - Internationale Beziehungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sison / Rat

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu Beschlüssen des Rates betreffend die Bekämpfung des Terrorismus - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Teilweiser Zugang - Begründung - ...

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Schutz besonderer Verfahren, Internationale Beziehungen, Sicherheitsaspekte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Jose Maria Sison gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. März 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, mit der dieser den Antrag des Klägers abgelehnt hat, ihm Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren, auf die sich der Rat bei Erlass seines Beschlusses 2002/848/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (15)

  • RG, 07.03.1903 - V 441/02

    Miteigentum. Gesellschaftsvermögen.

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    5 Im ersten und im zweiten abschlägigen Bescheid führte der Rat aus, dass die Informationen, die ihn zum Erlass der Beschlüsse über die jeweilige Fassung der streitigen Liste veranlasst hätten, in den Kurzprotokollen des Coreper vom 23. Oktober 2002 (13 441/02 EXT 1 CRS/CRP 43) und vom 4. Dezember 2002 (15 191/02 EXT 1 CRS/CRP 51) enthalten seien, die als "CONFIDENTIEL UE" eingestuft seien.

    Er bestätigte seinen ersten abschlägigen Bescheid und fügte hinzu, dass der Zugang zu dem Protokoll 13 441/02 auch aufgrund der Ausnahmeregelung betreffend Gerichtsverfahren (Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) verweigert werden müsse.

    13 Das Gericht stellt vorab fest, dass der Rat mit dem ersten und dem zweiten abschlägigen Bescheid (Rechtssachen T-110/03 und T-150/03) zum einen den Zugang zu den Protokollen 13 441/02 und 15 191/02 betreffend den Erlass der Beschlüsse 2002/848 und 2002/974 vollständig verweigert hat, indem er sich auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses berufen hat.

    25 Drittens wirft der Kläger dem Rat in der Rechtssache T-405/03 vor, seine Argumente zu den Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten nicht eingehend beantwortet zu haben, sich zu Unrecht auf Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten berufen zu haben, insbesondere auf die betreffend Gerichtsverfahren in Bezug auf das Protokoll 13 441/02, und einen teilweisen Zugang zu diesem Dokument verweigert zu haben.

    26 Dazu ist darauf zu verweisen, dass der dritte abschlägige Bescheid in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zum Protokoll 13 441/02, zu dem der Zugang bereits mit dem ersten abschlägigen Bescheid verweigert wurde, rein bestätigender Natur ist.

    Daraus folgt, dass die Klage in der Rechtssache T-405/03 unzulässig ist, soweit sie sich auf das Protokoll 13 441/02 bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, Métropole télévision - M6/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnrn.

    27 Folglich beschränkt sich der Rechtsstreit in der Rechtssache T-110/03 auf die Verweigerung des Zugangs zu dem Protokoll 13 441/02 und die Weigerung, die Identität bestimmter Staaten bekannt zu geben, die Dokumente für den Erlass des Beschlusses 2002/848 zur Verfügung gestellt haben.

    62 Im vorliegenden Fall hat der Rat für das Protokoll 13 441/02 eindeutig die Ausnahmeregelungen angegeben, auf die er seine Verweigerung stützt, indem er sich kumulativ auf den ersten und den dritten Gedankenstrich des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat.

    72 Das angeforderte Dokument, das Protokoll 13 441/02, bezieht sich auf den Beschluss 2002/848.

    78 Der Rat hat daher mit der Verweigerung des Zugangs zu dem Protokoll 13 441/02 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-211/00, Kuijer/Rat, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    46 Was den Umfang der Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines abschlägigen Bescheids durch das Gericht angeht, so hat das Gericht dem Rat im oben in Randnummer 44 zitierten Urteil Hautala/Rat (Randnr. 71) und im oben in Randnummer 45 zitierten Urteil Kuijer/Rat (Randnr. 53) bei einem abschlägigen Bescheid, der wie hier teilweise auf den Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen gestützt war, ein weites Ermessen zugestanden.

    Im oben in Randnummer 45 zitierten Urteil Kuijer/Rat wurde dem Organ ein solches weites Ermessen zugestanden, wenn es sich für die Verweigerung des Zugangs auf den Schutz des öffentlichen Interesses im Allgemeinen beruft.

    47 Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten aufgrund der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. entsprechend das oben in Randnr. 44 zitierte, im Rechtsmittelverfahren bestätigte Urteil Hautala/Rat, Randnrn. 71 und 72, und das oben in Randnr. 45 zitierte Urteil Kuijer/Rat, Randnr. 53).

    Dabei habe der Rat ungeachtet der Anforderungen der Rechtsprechung weder die in den einzelnen Dokumenten enthaltenen Informationen noch die bestimmten Staaten zuzuschreibenden Dokumente genannt und es auch nicht ermöglicht, zu erkennen, ob diese Verweigerungen gerechtfertigt seien (Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 112, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnrn.

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    44 Der Rat ist der Auffassung, dass die Kontrolle des Gerichts in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten der hier in Rede stehenden Art beschränkt ist (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II-2489).

    Der Kläger weist dieses Vorbringen mit der Begründung zurück, dass die vorliegenden Rechtssachen bedeutende Unterschiede zu der Rechtssache aufwiesen, die zum Urteil Hautala/Rat geführt habe.

    46 Was den Umfang der Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines abschlägigen Bescheids durch das Gericht angeht, so hat das Gericht dem Rat im oben in Randnummer 44 zitierten Urteil Hautala/Rat (Randnr. 71) und im oben in Randnummer 45 zitierten Urteil Kuijer/Rat (Randnr. 53) bei einem abschlägigen Bescheid, der wie hier teilweise auf den Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen gestützt war, ein weites Ermessen zugestanden.

    47 Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten aufgrund der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. entsprechend das oben in Randnr. 44 zitierte, im Rechtsmittelverfahren bestätigte Urteil Hautala/Rat, Randnrn. 71 und 72, und das oben in Randnr. 45 zitierte Urteil Kuijer/Rat, Randnr. 53).

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    Daraus folgt, dass die Organe verpflichtet sind, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter diese Ausnahmeregelungen fallen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnr. 58, und vom 13. September 2000 in der Rechtssache T-20/99, Denkavit Nederland/Kommission, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 39).

    75 Allerdings reicht der Umstand, dass das angeforderte Dokument die öffentliche Sicherheit betrifft, für sich genommen nicht aus, um die Anwendung der geltend gemachten Ausnahmeregelung zu rechtfertigen (vgl. entsprechend das oben in Randnr. 51 zitierte Urteil Denkavit Nederland/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    Daraus folgt, dass die Organe verpflichtet sind, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter diese Ausnahmeregelungen fallen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnr. 58, und vom 13. September 2000 in der Rechtssache T-20/99, Denkavit Nederland/Kommission, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 39).
  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    Dabei habe der Rat ungeachtet der Anforderungen der Rechtsprechung weder die in den einzelnen Dokumenten enthaltenen Informationen noch die bestimmten Staaten zuzuschreibenden Dokumente genannt und es auch nicht ermöglicht, zu erkennen, ob diese Verweigerungen gerechtfertigt seien (Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 112, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache T-188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II-1959, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen der genannten Vorschrift genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    17 Doch ist über diesen möglichen Rechtsirrtum im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mehr zu entscheiden, da feststeht, dass der Kläger im Besitz der Entscheidung vom 11. September 1997 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-311/00, British American Tobacco [Investments]/Kommission, Slg. 2002, II-2781, Randnr. 45).
  • EuG, 25.10.2001 - T-354/00

    M6 / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    Daraus folgt, dass die Klage in der Rechtssache T-405/03 unzulässig ist, soweit sie sich auf das Protokoll 13 441/02 bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache T-354/00, Métropole télévision - M6/Kommission, Slg. 2001, II-3177, Randnrn.
  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2005 - T-110/03
    60 Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, für die der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in den Rechtssachen C-174/98 P und C-189/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-1, Randnr. 24).
  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

  • EuG, 11.06.2002 - T-365/00

    AICS / Parlament

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

  • EGMR, 27.02.1980 - 6903/75

    DEWEER c. BELGIQUE

  • RG, 08.04.1903 - I 311/02

    Verfälschung des Wechselinhalts.

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Sison die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 2005, Sison/Rat (T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klagen auf Nichtigerklärung von drei Entscheidungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Januar, 27. Februar und 2. Oktober 2003 über die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten (im Folgenden: erster, zweiter und dritter abschlägiger Bescheid und, zusammengenommen, abschlägige Bescheide) abgewiesen worden sind.

    Der Rechtsmittelführer hat beim Gericht nacheinander drei Klagen auf Nichtigerklärung des ersten (Rechtssache T-110/03), des zweiten (Rechtssache T-150/03) und des dritten abschlägigen Bescheids (Rechtssache T-405/03) erhoben.

    Zur Rechtssache T-110/03 hat das Gericht vorab in den Randnrn.

    Obwohl der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt hat, soweit darin über die Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03 entschieden worden ist, richten sich alle fünf Rechtsmittelgründe ausschließlich gegen die Begründung, auf die das Gericht seine Abweisung der Klage in der Rechtssache T-110/03 gestützt hat.

    Zum Rechtsmittel, soweit es sich auf die Rechtssache T-110/03 bezieht.

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Zum einen reicht nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht aus, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 115).

    Im Übrigen können die allgemeine Form der Begründung einer Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter nur dann ein Indiz dafür sein, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen, wo die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme verfehlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 65).

    Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es der Kommission objektiv nicht möglich war, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen, was die allgemeine Form, die Kürze und den stereotypen Charakter der Begründung rechtfertigen könnte (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 83, und Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 65).

    Da die Verordnung jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen soll, ist das besondere Interesse dieser oder jener Person am Zugang zu einem dieser Dokumente von dem Organ, das über den Zugangsantrag zu entscheiden hat, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 50).

    Auch wenn die angeforderten Dokumente für das Vorbringen der Klägerin im Rahmen einer Klage erforderlich sein sollten - eine Frage, die im Rahmen dieser Klage zu prüfen ist -, ist dieser Umstand daher für die Beurteilung der Abwägung der öffentlichen Interessen nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 55, und Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, SIMSA/Kommission, T-287/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2006 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite

    Mit Urteil vom 26. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03, José Maria Sison/Rat(2), hat das Gericht erster Instanz (im Folgenden: Gericht) die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung von drei Entscheidungen des Rates zurückgewiesen, mit denen ihm der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, die dem Beschluss des Rates zugrunde lagen, ihn in die Liste der Personen aufzunehmen, gegen die spezifische, restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001(3) gerichtet sind.

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die die Rechtssachen T-110/03 und T-150/03 betreffenden Anträge als unbegründet ab.

    In der Rechtssache T-405/03 wies es den Antrag teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 26. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03 aufzuheben;.

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rechtsmittel dahin zu verstehen ist, dass es das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-110/03 in Bezug auf den ersten abschlägigen Bescheid betrifft, da die Begründungen für die Abweisung der Anträge in den Rechtssachen T-150/03 und T-405/03 in den Rechtsmittelgründen nicht angefochten werden.

    - den Antrag als unbegründet abzuweisen, soweit die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 26. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03 begehrt wird;.

    2 - Slg. 2005, II-1429.

  • BVerwG, 08.05.2019 - 7 C 28.17

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21

    Gleiches gilt für die von der Beigeladenen ebenfalls in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26. April 2005 - T-110/03 [ECLI:EU:T:2005:143] -) zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen europäischer Organe.
  • EuG, 19.03.2013 - T-301/10

    'In ''t Veld / Kommission'

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt und angewandt werden, um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der in dieser Verordnung verankert ist, nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 45, vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 55).

    Folglich muss sich die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Organe über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten aufgrund der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im öffentlichen Interesse vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, der Sachverhalt zutrifft, bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und kein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 34, und Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1409/2001 hervorgeht, dass das Organ im Rahmen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang dazu verpflichtet ist, den Zugang zu verweigern, wenn die Verbreitung eines Dokuments geeignet ist, die von der betreffenden Vorschrift geschützten Interessen zu beeinträchtigen, wobei in einem solchen Fall, anders als es insbesondere Abs. 2 derselben Bestimmung vorsieht, die mit dem Schutz jener Interessen verbundenen Erfordernisse nicht gegen diejenigen abzuwägen sind, die sich möglicherweise aus anderen Interessen ergeben (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn.

    46 bis 48; Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 107 angeführt, Randnrn.

    Soweit nämlich die Klägerin mit der Bezugnahme auf dieses Urteil beabsichtigt, die Dokumente, die die Verhandlung des ACTA betreffen, mit diesen legislativen Dokumenten gleichzusetzen, ist festzustellen, dass eine solche Gleichsetzung, selbst wenn sie zuträfe, auf die Frage, ob die Verbreitung dieser Dokumente die von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigen könnte, und damit auf die Frage, ob der beantragte Zugang zu solchen Dokumenten verweigert werden muss, keinerlei Einfluss haben kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 41).

    Wie der Gerichtshof in diesem Urteil Sison/Rat festgestellt hat, sieht Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwar vor, dass die Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind, erstellt wurden oder eingegangen sind, direkt zugänglich gemacht werden sollten, jedoch hat er hinzugefügt, dass dies nur vorbehaltlich der Art. 4 und 9 der Verordnung gilt (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 41).

  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Überdies hat die EZB eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den Bereich der Ausnahmeregelung fällt und ob im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung tatsächlich ein Schutzbedarf besteht (Urteile vom 12. September 2013, Besselink/Rat, T-331/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:419, Rn. 99, und vom 26. März 2020, Bonnafous/Kommission, T-646/18, EU:T:2020:120, Rn. 24; vgl. auch entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 61).

    Im vorliegenden Fall wäre mit einer umfassenderen und individuelleren Darstellung des Inhalts des angeforderten Dokuments angesichts dessen, dass es vollständig unter die Ausnahmeregelungen hinsichtlich des öffentlichen Interesses in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichts- und Abwicklungssystems fällt, die Vertraulichkeit von Informationen aufs Spiel gesetzt worden, die vertraulich zu bleiben haben (vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 84).

    Das Fehlen einer Verpflichtung, ein irgendwie geartetes Interesse an der Beantragung des Zugangs zu einem Dokument nachzuweisen, stellt einen der Eckpfeiler der Regelungen über den Zugang zu Dokumenten dar, die nach ständiger Rechtsprechung gerade keine unterschiedliche Behandlung der den Zugang beantragenden Personen entsprechend ihren Interessen oder besonderen Bedürfnissen gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 50 bis 56, sowie vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, EU:T:2006:190, Rn. 82).

    Die Frage, ob eine Person ein Dokument benötigt, um eine Nichtigkeitsklage vorzubereiten, ist im Rahmen dieser Klage zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 26. April 2005, Sison/Rat T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 55, sowie vom 26. Mai 2016, 1nternational Management Group/Kommission, T-110/15, EU:T:2016:322, Rn. 57).

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Der Umstand, dass das Dokument gemäß dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101, S. 1) als "EU Nur für den Dienstgebrauch" klassifiziert wurde, kann zwar einen Anhaltspunkt für den sensiblen Inhalt des so eingestuften Dokuments darstellen, jedoch nicht für die Rechtfertigung der Anwendung der Ausnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 73).

    (Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 61).

    Die Allgemeinheit dieser Begründung ist, soweit der Rat den sensiblen Inhalt, der durch die Verbreitung enthüllt werden könnte, nicht angegeben hat, durch die Sorge gerechtfertigt, keine Informationen preiszugeben, deren Schutz die geltend gemachte Ausnahme bezweckt, nämlich den Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 82).

  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05

    MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 50).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser Umstand, auch wenn die angeforderten Dokumente für das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Schadensersatzklage erforderlich sein sollten - eine Frage, die im Rahmen dieser Klage zu prüfen ist -, für die Beurteilung der Abwägung der öffentlichen Interessen nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts Sison/Rat, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 55, Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, SIMSA/Kommission, T-287/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Zum einen kann nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Slg. 2005, II-1429, Randnr. 75, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 115).
  • EuG, 11.06.2015 - T-496/13

    McCullough / Cedefop

    Il s'agit néanmoins d'une présomption simple que le requérant peut renverser par tous moyens, sur la base d'indices pertinents et concordants [arrêt du 26 avril 2005, Sison/Conseil, T-110/03, T-150/03 et T-405/03, Rec, EU:T:2005:143, point 29 ; voir également, en ce sens et par analogie, arrêts JT's Corporation/Commission, point 49 supra, EU:T:2000:230, point 58, et British American Tobacco (Investments)/Commission, point 49 supra, EU:T:2002:167, point 35].

    D'ailleurs, il convient de déduire d'un tel constat que le Cedefop n'a pas démontré que les documents demandés relevaient effectivement de l'exception tirée du risque d'atteinte à la vie privée (voir, en ce sens, arrêts Sison/Conseil, point 50 supra, EU:T:2005:143, point 60, et Egan et Hackett/Parlement, point 82 supra, EU:T:2012:165, point 101).

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 04.11.2009 - T-403/05

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zugang zu

  • EuG, 07.06.2013 - T-93/11

    Stichting Corporate Europe Observatory / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

  • EuG, 13.09.2013 - T-380/08

    Niederlande / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06

    GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuG, 13.01.2011 - T-362/08

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • EuG, 24.05.2011 - T-109/05

    NLG / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/4/EG -

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 25.03.2015 - T-456/13

    Sea Handling / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe -

  • EuG, 26.04.2018 - T-251/15

    Espírito Santo Financial (Portugal) / EZB

  • EuG, 27.11.2020 - T-728/19

    PL/ Kommission

  • EuG, 21.10.2010 - T-474/08

    Umbach / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuG, 23.04.2018 - T-468/16

    Verein Deutsche Sprache / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

  • EuG, 13.03.2019 - T-730/16

    Espírito Santo Financial Group / EZB

  • EuG, 15.09.2016 - T-800/14

    Philip Morris / Kommission

  • EuG, 03.09.2008 - T-479/07

    Nuova Agricast / Kommission

  • EuG, 03.09.2008 - T-477/07

    Cofra / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht