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   EuG, 26.04.2018 - T-190/16   

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EuG, 26.04.2018 - T-190/16 (https://dejure.org/2018,10082)
EuG, Entscheidung vom 26.04.2018 - T-190/16 (https://dejure.org/2018,10082)
EuG, Entscheidung vom 26. April 2018 - T-190/16 (https://dejure.org/2018,10082)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Azarov / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Azarov / Rat

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Ben Ali / Rat

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Nach der Rechtsprechung ist der Rat nicht verpflichtet, von Amts wegen und systematisch eigene Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen durchzuführen, wenn er für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, bereits über von den Behörden dieses Drittstaats vorgelegte Beweise verfügt (Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 57).

    Im Übrigen trifft den Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Verpflichtung, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, aus dem nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13 nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber außerdem, dass bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Beweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und der konkrete Umfang der restriktiven Maßnahmen sowie ihr Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er entspricht somit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die insbesondere in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV definiert werden, wonach sich die Union für eine internationale Zusammenarbeit einsetzt, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie haben somit reinen Sicherungscharakter (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für den Rat geltenden Anforderungen an die Beweise, auf die die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestützt ist, können daher nicht dieselben sein wie die, die für die nationale Justizbehörde in dem vorgenannten Fall gelten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Rat dabei nicht zu diesem Ergebnis gelangt, muss er gemäß der oben in Rn. 146 angeführten Rechtsprechung zusätzliche Überprüfungen vornehmen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich im Übrigen aus der vorstehenden Rn. 151 ergibt, können die Pflichten des Rates im Rahmen der streitigen Rechtsakte nicht denen einer nationalen Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens zum Einfrieren von Geldern gleichgesetzt werden, das insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 66).

    Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es nicht Aufgabe des Rates ist, die Begründetheit der gegen die betroffene Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen, sondern lediglich, die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder in Anbetracht der von den nationalen Behörden übermittelten Dokumente (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches Vorgehen stünde weder mit dem Grundsatz der guten Verwaltung noch allgemein mit der Pflicht, bei der Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte zu beachten - die den Unionsorganen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta obliegt -, im Einklang (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 67).

    Insbesondere lässt sich - auch wenn es nicht Sache des Rates ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der ukrainischen Justizbehörden zu setzen, was die Begründetheit der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Strafverfahren betrifft - nicht ausschließen, dass der Rat vor allem in Anbetracht der Stellungnahme des Klägers gehalten ist, die ukrainischen Behörden um nähere Informationen zu den Anhaltspunkten zu ersuchen, auf die diese Verfahren gestützt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T-545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 68).

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt das Einfrieren der Gelder von fünf

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Dabei verfolgt sie nicht das unmittelbare Ziel, die betroffene Person zu hindern, gewerbliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht innerhalb der Union auszuüben (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 253 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen macht der Kläger insbesondere nicht geltend, dass es eine weniger belastende Maßnahme gebe als die streitige, die gleichwohl zur Verwirklichung der von den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele geeignet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat nicht zu systematischen eigenen Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen verpflichtet ist, wenn er sich für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand justizieller Verfahren sind, auf von diesem Drittstaat vorgelegte Beweise stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 175).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner müssen die Anforderungen an die Genauigkeit, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt ergeht (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss vielmehr unter den oben in Rn. 117 gemachten Einschränkungen die besonderen und konkreten Gründe enthalten, die den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die einschlägigen Bestimmungen auf den Betroffenen anwendbar sind (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann, sobald feststeht, dass, wie hier, gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne der angefochtenen Rechtsakte von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 124).

    Jedenfalls ist keines der Argumente des Klägers stichhaltig, mit denen die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestritten und die Tatsachen in Abrede gestellt werden sollen, die den in Rede stehenden Tatvorwurf begründen, da es gemäß der oben in den Rn. 150 und 152 bis 154 angeführten Rechtsprechung grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates war, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob die Anhaltspunkte, auf die sich die ukrainischen Behörden bei den Ermittlungen der Justiz gegen den Kläger gestützt haben, zutreffend und einschlägig sind, und es den ukrainischen Behörden oblag, im Rahmen der genannten Ermittlungen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützten, zu überprüfen und daraus die Konsequenzen in Bezug auf ihren Ausgang zu ziehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 158).

    Viertens kann - wie von der Rechtsprechung klargestellt -, sofern feststeht, dass, wie hier, gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 124).

  • EuG, 15.09.2016 - T-340/14

    Al Matri / Rat

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger geltend macht, dass ein Einfrieren von Geldern nicht gerechtfertigt sei, soweit es den Wert der mutmaßlich veruntreuten oder den Gegenstand einer Beschlagnahme in der Ukraine bildenden Vermögenswerte übersteige, wie er sich aus den Informationen ergebe, über die der Rat verfügte, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft genannten Zahlen - nämlich [vertraulich](1) für das [V]erfahren [vertraulich] und [vertraulich] für das [V]erfahren [vertraulich] - nur einen Anhaltspunkt für den Wert der mutmaßlich unterschlagenen Vermögenswerte darstellen und dass zum anderen jedes Bestreben, den Umfang der eingefrorenen Gelder zu beschränken - wie der Rat zutreffend hervorhebt -, äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich in die Praxis umzusetzen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 133).

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass das maßgebliche Kriterium zum einen vorsieht, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen werden, die "als ... verantwortlich identifiziert" wurden, dass öffentliche Gelder veruntreut wurden - wozu Personen zählen, die wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine "Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind" -, und es zum anderen dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die geeignet sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 91).

    Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht nur auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern auch auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 36).

    Außerdem ist die dem Kläger vorgeworfene strafbare Handlung in einem breiteren Kontext zu sehen, der darin besteht, dass ein nicht unbedeutender Teil der früheren Führungsschicht der Ukraine in dem Verdacht steht, schwere Straftaten bei der Verwaltung der öffentlichen Mittel begangen und dadurch die institutionellen und rechtlichen Grundlagen des Landes ernsthaft in Gefahr gebracht und namentlich gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 117).

    Dies erleichtert, wenn die gerichtlichen Ermittlungen erfolgreich sind, die gerichtliche Bestrafung der den Mitgliedern der früheren Regierung zur Last gelegten Korruptionshandlungen und trägt auf diese Weise zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T-340/14, EU:T:2016:496, Rn. 118).

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    ZIAUNYS v. THE REPUBLIC OF MOLDOVA

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Das von Art. 17 Abs. 1 der Charta geschützte Eigentumsrecht beansprucht allerdings keine absolute Geltung und kann folglich unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen darf der "Wesensgehalt", d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, EU:T:2014:93, Rn. 197 bis 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist ferner festzustellen, dass das maßgebliche Kriterium eher wie das Kriterium formuliert ist, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist.

    Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen ebenso der Fall wie bei den Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen sind.

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Klage abgewiesen, mit der beantragt worden war, den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig zu erklären.

    Am 7. September 2017 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), eingelegt.

    Im Übrigen gehören zu dem betreffenden Kontext auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), und vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen sind.

  • EuG, 15.09.2016 - T-346/14

    Das Gericht der EU bestätigt das Einfrieren von Geldern dreier Ukrainer, darunter

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rechtsprechung zufolge sind die mit den restriktiven Maßnahmen verbundenen Nachteile im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig, da diese Maßnahmen zum einen ihrer Natur nach befristet und reversibel sind und daher den "Wesensgehalt" des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigen und von ihnen zum anderen Ausnahmen gemacht werden dürfen, um die Grundbedürfnisse, die Gerichtskosten oder auch die außergewöhnlichen Kosten der betroffenen Personen zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie fungiert als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen und führt Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren wegen u. a. der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 45 und 111).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Verlängerung der Aufnahme von Herrn Mehdi Ben Ali in die

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Was fünftens die angeblich mangelnde Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine betrifft, macht der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:885), geltend, dass der Rat, bevor er sich auf eine Entscheidung eines Drittstaats stütze, sorgfältig prüfen müsse, ob die einschlägigen Regelungen dieses Staates einen Schutz der Verteidigungsrechte und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten.

    Der Ansatz, den das Gericht in der Rechtssache verfolgt hat, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, lässt sich nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Jedenfalls besteht - wie der Rat ausgeführt hat - ein wesentlicher Unterschied zwischen restriktiven Maßnahmen wie denen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, die die Bekämpfung des Terrorismus betreffen, und denen, die, wie hier, im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den neuen Behörden eines Drittstaats, vorliegend der Ukraine, ergehen.

  • EuG, 28.01.2016 - T-331/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Mit am 12. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-331/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

    Im Übrigen gehören zu dem betreffenden Kontext auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T-331/14, EU:T:2016:49), und vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), ergangen sind.

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Insoweit ist hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, das maßgebliche Kriterium sei nicht erfüllt, weil sein Name nicht aufgrund gerichtlicher Strafverfolgung oder von Gerichtsverfahren, sondern aufgrund einer vorgerichtlichen Untersuchung in die Liste aufgenommen worden sei, zu bemerken, dass die praktische Wirksamkeit des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern in Frage gestellt wäre, wenn der Erlass restriktiver Maßnahmen von der strafrechtlichen Verurteilung der Personen abhinge, die im Verdacht stehen, öffentliche Gelder veruntreut zu haben, da diese Personen in der Zwischenzeit über die erforderliche Zeit verfügen würden, um ihre Vermögenswerte in Staaten zu transferieren, die keine Kooperation mit den Behörden des Staats unterhalten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 71).

    Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen ebenso der Fall wie bei den Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C-220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T-256/11, EU:T:2014:93), ergangen sind.

  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 26.04.2018 - T-190/16
    Dieses Ziel lässt sich insbesondere durch ein Einfrieren von Geldern erreichen, dessen Anwendungsbereich sich, wie hier, auf die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifizierten Personen und die mit ihnen verbundenen Personen beschränkt, d. h. auf Personen, deren Handlungen das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Organe und der mit ihnen verbundenen Einrichtungen beeinträchtigt haben können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 92, und vom 2. April 2014, Ben Ali/Rat, T-133/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:176, Rn. 70).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach ständiger Rechtsprechung anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die der Rat zum Zeitpunkt seines Erlasses verfügen konnte (Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    De-facto-Enteignung einer "Verkehrsfläche" i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG bei

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

  • EuG, 02.04.2014 - T-133/12

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EGMR, 11.02.2014 - 42416/06

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    'In ''t Veld / Rat' - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 04.05.2012 - T-529/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EGMR, 08.12.2009 - 28092/07

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    BRUMARESCU v. ROMANIA

  • EGMR, 28.10.1999 - 28342/95

    SPORRONG ET LÖNNROTH c. SUÈDE

  • EGMR, 23.09.1982 - 7151/75

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Yanukovych / Rat

  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat

    Mit am 27. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T-190/16 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2016 ab, soweit diese den Kläger betrafen.

    Am 26. Juni 2018 legte der Kläger gegen das Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, das unter der Rechtssachennummer C-416/18 P in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), hob der Gerichtshof das Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232) (siehe oben, Rn. 28), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2016 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit am 27. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-190/16 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), hat das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Rechtsakte vom März 2016 abgewiesen, soweit sie den Kläger betrafen.

    Am 26. Juni 2018 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), eingelegt.

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Mykola Yanovych Azarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:232), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), soweit sie ihn betreffen (im Folgenden: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T - 190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), wird aufgehoben.

  • EuGH, 22.10.2019 - C-58/19

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), auf und erklärte den Beschluss 2016/318 und die Durchführungsverordnung 2016/311, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.
  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit am 27. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-190/16 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen.
  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15
    Der Beschluss 2016/318 und die Durchführungsverordnung 2016/311 sind Gegenstand einer neuen, vom Kläger am 27. April 2016 beim Gericht eingereichten Klage (Rechtssache T-190/16, Azarov/Rat).
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