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   EuG, 26.04.2023 - T-557/20   

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EuG, 26.04.2023 - T-557/20 (https://dejure.org/2023,8600)
EuG, Entscheidung vom 26.04.2023 - T-557/20 (https://dejure.org/2023,8600)
EuG, Entscheidung vom 26. April 2023 - T-557/20 (https://dejure.org/2023,8600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SRB/ EDSB

    Schutz personenbezogener Daten - Verfahren zur Entschädigung von Anteilseignern und Gläubigern nach der Abwicklung einer Bank - Entscheidung des EDSB, mit dem ein Verstoß des SRB gegen seine Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt wird - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz personenbezogener Daten - Verfahren zur Entschädigung von Anteilseignern und Gläubigern nach der Abwicklung einer Bank - Entscheidung des EDSB, mit der ein Verstoß des SRB gegen seine Verpflichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgestellt wird - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779), den Begriff "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31), die eine Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 entsprechende Bestimmung enthält, ausgelegt.

    Da der 16. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1725 auf die Mittel Bezug nimmt, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen oder von einem "Dritten" eingesetzt werden könnten, ist sein Wortlaut ein Indiz dafür, dass es für die Einstufung eines Datums als "personenbezogenes Datum" im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 nicht erforderlich ist, dass sich alle zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 43).

    Der Gerichtshof führte jedoch weiter aus, dass der Umstand, dass über die zur Identifizierung des Nutzers einer Website erforderlichen Zusatzinformationen nicht der Anbieter von Online-Mediendiensten verfügt, sondern der Internetzugangsanbieter dieses Nutzers, daher nicht auszuschließen vermag, dass die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten gespeicherten dynamischen IP-Adressen für ihn personenbezogene Daten darstellen (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 44).

    Zu prüfen war nach Auffassung des Gerichtshofs jedoch, ob die Möglichkeit, eine dynamische IP-Adresse mit den Zusatzinformationen zu verknüpfen, über die der Internetzugangsanbieter verfügt, ein Mittel darstellt, das vernünftigerweise zur Bestimmung der betreffenden Person eingesetzt werden kann (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 45).

    Der Gerichtshof wies darauf hin, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Identifizierung der betreffenden Person gesetzlich verboten oder praktisch nicht durchführbar gewesen wäre, z. B. weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften erfordert hätte, so dass das Risiko einer Identifizierung de facto vernachlässigbar erschienen wäre (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 46).

    Wie der EDSB im Hinblick auf Rn. 43 des oben in Rn. 90 erwähnten Urteils vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779), ausführt, schließt die Tatsache, dass nicht Deloitte, sondern der SRB über die zur Identifizierung der Verfasser der während der Konsultationsphase abgegebenen Stellungnahmen erforderlichen zusätzlichen Informationen verfügte, zwar nicht von vornherein aus, dass es sich bei den an Deloitte übermittelten Informationen für Deloitte um personenbezogene Daten handelte.

    Doch geht aus dem Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779), auch hervor, dass für die Bestimmung, ob es sich bei den an Deloitte übermittelten Informationen um personenbezogene Daten handelte, auf das Verständnis abzustellen ist, das Deloitte bei der Bestimmung der Frage hatte, ob die ihr übermittelten Informationen sich auf "identifizierbare Personen" beziehen.

    Zweitens kann zum einen die Situation von Deloitte mit der des Anbieters von Online-Mediendiensten im Sinne des Urteils vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779), verglichen werden, soweit sie über Informationen - nämlich die Stellungnahmen betreffend die Bewertung 3 - verfügte, bei denen es sich nicht um Informationen handelte, die sich auf eine "identifizierte natürliche Person" bezogen, da es nicht möglich war, anhand des auf jeder Antwort vermerkten alphanumerischen Codes unmittelbar die natürliche Person zu identifizieren, die den Fragebogen ausgefüllt hatte.

    Somit war es gemäß der oben in Rn. 91 angeführten Rn. 44 des Urteils vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779), Sache des EDSB, zu prüfen, ob für Deloitte die an sie übermittelten Stellungnahmen personenbezogene Daten waren.

    Wie aber aus der oben in Rn. 92 angeführten Rn. 45 des Urteils vom 19. Oktober 2016, Breyer (C-582/14, EU:C:2016:779), hervorgeht, war vom EDSB festzustellen, ob es sich bei der Möglichkeit, die an Deloitte übermittelten Informationen mit den dem SRB vorliegenden zusätzlichen Informationen zu kombinieren, um ein Mittel handelte, das von Deloitte vernünftigerweise zur Bestimmung der Verfasser der Kommentare eingesetzt werden konnte.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Die Argumentation aus dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak (C-434/16, EU:C:2017:994), finde keine Anwendung auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer.

    Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zum Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak (C-434/16, EU:C:2017:994), in dem der Gerichtshof nicht zwischen den von den Antwortenden vollständig selbst ausgearbeiteten und den anderen Quellen entnommenen Antworten unterschieden habe.

    Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 34).

    Was diese letztgenannte Voraussetzung betrifft, so hat der Gerichtshof entschieden, dass sie erfüllt ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 35).

    Doch aus den oben in den Rn. 68 und 69 angeführten Rn. 34 und 35 des Urteils vom 20. Dezember 2017, Nowak (C-434/16, EU:C:2017:994), geht hervor, dass eine solche Stellungnahme nicht auf eine Annahme wie die oben in den Rn. 71 und 72 beschriebene gestützt werden darf, sondern auf der Prüfung beruhen muss, anhand deren bestimmt werden soll, ob eine Sichtweise aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.

  • EuGH, 06.05.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Danach stellen Maßnahmen, die beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, grundsätzlich anfechtbare Handlungen dar; ausgenommen hiervon sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solchen verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Urteile vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der anderen Stelle der Union zu berücksichtigen sind, das/die diese Handlung vornimmt (vgl. Urteile vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C-431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der anderen Stelle der Union zu berücksichtigen sind, das/die diese Handlung vornimmt (vgl. Urteile vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C-431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Die Zulässigkeit einer Klage gehört zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, die das Unionsgericht stets von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 16. März 2022, MEKH und FGSZ/ACER, T-684/19 und T-704/19, EU:T:2022:138, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 23).
  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Urteile vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, EU:T:2009:27, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, DenizBank/Rat, T-798/14, EU:T:2018:546, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-431/20

    Tognoli u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Einheitliches Statut des

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Um festzustellen, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der anderen Stelle der Union zu berücksichtigen sind, das/die diese Handlung vornimmt (vgl. Urteile vom 22. April 2021, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission, C-572/18 P, EU:C:2021:317, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C-431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Danach stellen Maßnahmen, die beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, grundsätzlich anfechtbare Handlungen dar; ausgenommen hiervon sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solchen verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Urteile vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank / Rat

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, Feststellungsurteile zu fällen (vgl. Urteile vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, EU:T:2009:27, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2018, DenizBank/Rat, T-798/14, EU:T:2018:546, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.03.2022 - T-684/19

    Das Gericht erklärt die Bestimmungen der Verordnung 2017/459 über das Verfahren

    Auszug aus EuG, 26.04.2023 - T-557/20
    Die Zulässigkeit einer Klage gehört zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen, die das Unionsgericht stets von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 16. März 2022, MEKH und FGSZ/ACER, T-684/19 und T-704/19, EU:T:2022:138, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111, Rn. 23).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-572/18

    thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/ Kommission

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

    Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des EuG vom 26.04.2023 in der Rs. T-557/20 (= ZD 2023, 399) stützt, um ihre Auffassung zu belegen, handelt es sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt, weil dort das Verhältnis zwischen einem Abwicklungsausschuss für eine Bank einerseits und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft andererseits in Rede stand und sich die Frage stellte, ob in deren "Innenverhältnis" eine Möglichkeit bestand, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von dem Abwicklungsausschuss bestimmte Zusatzinformationen verlangen konnte, die eine Zuordnung von bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorhandenen Daten zu konkreten Personen ermöglichten (vgl. EuG, a.a.O., Rn. 99 ff.).

    Gerade mit Blick auf das Schutzbedürfnis für personenbezogene Daten wäre eine solche relative Auslegung, die zudem zu einer auch für die verarbeitenden Stellen unzuträglichen Rechtsunsicherheit führte, nicht zu befürworten (daher nicht überzeugend Baumgartner, Anmerkung zu der EuG-Entscheidung in der Rs. T-557/20, ZD 2023, 403 f.).

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