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   EuG, 26.09.2006 - T-94/05   

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https://dejure.org/2006,31671
EuG, 26.09.2006 - T-94/05 (https://dejure.org/2006,31671)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2006 - T-94/05 (https://dejure.org/2006,31671)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2006 - T-94/05 (https://dejure.org/2006,31671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Athinaïki Techniki SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Februar 2005

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde -

    Athinaïki Techniki hat gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt, in dem sie dem Gericht u. a. vorwirft, es habe die Voraussetzungen für die Rücknahme der Einstellungsentscheidung durch die Kommission, wie sie sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergäben, verkannt.

    Ich werde darlegen, dass diese Rücknahme nicht gerechtfertigt war und sie der Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission die Möglichkeit abschneidet, eine gerichtliche Nachprüfung der Einstellung des Beschwerdeverfahrens herbeizuführen.

    B - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

    Was viertens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Rechtskraft betreffe, habe der Gerichtshof mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission den Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission, aufgehoben, ohne dass das genannte Urteil Auswirkungen auf die Gültigkeit der Einstellungsentscheidung gehabt habe.

    Zum anderen nehme die Begründung der Rücknahmeentscheidung nicht auf die Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung Bezug, sondern nur auf das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Die Begründung der in Rede stehenden Rücknahme befasse sich aber nur mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, das sich nicht zur Rechtmäßigkeit der Einstellungsentscheidung, sondern nur zu deren Qualifizierung als anfechtbare Handlung äußere.

    Die Kommission habe sich nicht nur nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern sei im Gegenteil über das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hinausgegangen, da sie sich zur Wiederaufnahme der Untersuchung entschlossen habe und damit bereit gewesen sei, neue, ihr unbekannte Gesichtspunkte heranzuziehen.

    Aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebe sich, dass die Kommission nicht habe untätig sein dürfen und innerhalb angemessener Frist nach Einreichung der Beschwerde das in Rede stehende Verfahren durch eine Entscheidung habe abschließen müssen.

    Die Kommission nimmt zu den Rechtsmittelgründen, die sich auf den Ermessensmissbrauch, die Konsequenzen aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beziehen, zusammen Stellung, da sich nach ihrer Auffassung alle Rechtsmittelgründe um den Gedanken drehen, sie habe nur der gerichtlichen Nachprüfung der Einstellungsentscheidung entgehen wollen und sei zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt.

    Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht nämlich mit ihren verschiedenen Rügen vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Kommission aufgrund dieses Schreibens die Einstellungsentscheidung zurückgenommen habe, obwohl das Schreiben nicht die Rechtswidrigkeit bezeichne, die mit der Rücknahme beseitigt werden solle, dass die Rücknahme die Entscheidung nur der richterlichen Kontrolle durch das Unionsgericht entziehen solle und dass die Rücknahme damit gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission verstoße.

    27 und 28 sowie auch der Randnr. 40 geltend, dass das Schreiben gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission verstoße.

    Es verwehre ihr folglich das Recht auf Rechtsschutz gegenüber der genannten Entscheidung und verstoße somit gegen das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission entschieden, dass eine Entscheidung wie die Einstellungsentscheidung vom 2. Juni 2004, mit der die Kommission das von Athinaïki Techniki in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren einstellte, eine anfechtbare Handlung ist.

    Athens Resort Casino widerspricht dieser Auffassung und behauptet, die Kommission gehe mit der Wiederaufnahme des Verfahrens über das hinaus, was sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ergebe, da sie durch die Wiederaufnahme der Untersuchung ihr nicht bekannte Gesichtspunkte heranziehen wolle.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission ausgeführt hat, ist die Kommission nur im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so dass diese befugt sind, eine Einstellungsentscheidung wie die vom 2. Juni 2004 anzufechten, um die Beachtung ihrer Verfahrensrechte durchzusetzen(23).

    den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), aufzuheben,.

    5 - T-94/05 (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    6 - T-94/05.

    7 - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnrn. 33 und 34).

    17 - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnr. 37).

    23 - Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (Randnrn. 35 und 36).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Athinaïki Techniki AE (im Folgenden: Athinaïki Techniki), den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage von Athinaïki Techniki auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juni 2004 als unzulässig abgewiesen hat; mit dieser Entscheidung, von der die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (im Folgenden: streitiges Schreiben) Kenntnis erlangte hatte, hatte die Kommission das Verfahren über ihre Beschwerde gegen eine staatliche Beihilfe eingestellt, die die Hellenische Republik dem Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags über die Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès gewährt haben soll.

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Beschwerde gegen eine Beihilfe,

    - den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), aufzuheben;.

    2 - T-94/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss.

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