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   EuG, 26.09.2013 - T-187/06 DEP   

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https://dejure.org/2013,26632
EuG, 26.09.2013 - T-187/06 DEP (https://dejure.org/2013,26632)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2013 - T-187/06 DEP (https://dejure.org/2013,26632)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2013 - T-187/06 DEP (https://dejure.org/2013,26632)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01)

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar - Vertretung eines Organs durch einen Anwalt - Erstattungsfähige Kosten

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 20.10.2008 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Daher hat es zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, dass das CPVO zwei Bevollmächtigte und einen Anwalt eingeschaltet hat, weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, doch kann es Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (Beschluss Marcuccio/Kommission, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede andere Beurteilung, die das Recht eines Organs, das gesamte oder einen Teil des an einen Anwalt gezahlten Honorars zurückzuverlangen, vom Nachweis einer "objektiven" Notwendigkeit der Inanspruchnahme seiner Dienste abhängig machte, würde in Wirklichkeit die durch Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gewährleistete Freiheit mittelbar beschränken und den Unionsrichter dazu verpflichten, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Organe und Einrichtungen zu setzen, die für die Organisation ihrer Dienststellen zuständig sind (Beschluss Marcuccio/Kommission, Randnr. 15).

    Um die Notwendigkeit der tatsächlich für das Verfahren getätigten Aufwendungen auf der Grundlage der oben in Randnr. 44 angeführten Kriterien beurteilen zu können, sind vom Antragsteller genaue Angaben zu machen (Beschluss Marcuccio/Kommission, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.03.2011 - T-5/02

    Tetra Laval v Commission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Aus dieser Bestimmung und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 31. März 2011, Tetra Laval/Kommission, T-5/02 DEP und T-80/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzulegen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (Beschluss Tetra Laval/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschluss Tetra Laval/Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Mit Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO (C-38/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel von Herrn Schräder zurückgewiesen und ihm die Kosten auferlegt.

    Da sich das CPVO und Herr Schräder hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten nicht geeinigt haben, hat das CPVO beim Gerichtshof (Rechtssache C-38/09 P-DEP) und beim Gericht (Rechtssache T-187/06 DEP I) jeweils die Festsetzung der Kosten beantragt.

    In der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-38/09 P DEP beantragt das CPVO, die erstattungsfähigen Kosten auf 26 287, 59 Euro zuzüglich 2 000 Euro als Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens festzusetzen.

  • EuG, 19.11.2008 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Pflanzensorte

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    wegen eines Antrags auf Kostenfestsetzung, der vom CPVO im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151), gestellt worden ist,.

    Mit Urteil vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T-187/06, Slg. 2008, II-3151), hat das Gericht die Klage des Klägers, Herrn Ralf Schräder, gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 2. Mai 2006 (Sache A 003/2004) betreffend einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Pflanzensorte SUMCOL 01 abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt.

  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Jedenfalls seien diese Kosten nicht objektiv erforderlich, da die der Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt seien, sondern im Anschluss an das Verfahren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 DEP, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 31, und vom 25. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T-54/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2006, 1PK München/Kommission, T-331/94 DEP, Slg. 2006, II-51, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.10.2004 - T-54/02

    Bayerische Hypo- und Vereinsbank (früher Vereins- und Westbank) / Kommission -

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Jedenfalls seien diese Kosten nicht objektiv erforderlich, da die der Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt seien, sondern im Anschluss an das Verfahren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 DEP, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 31, und vom 25. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T-54/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuGH - C-323/06

    Kallianos / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C-323/06 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 24.10.2011 - T-176/04

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Angaben nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers einer zwangsläufig strengen Prüfung unterziehen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2011, Marcuccio/Kommission, T-176/04 DEP II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.11.2000 - T-78/99

    Elder / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2013 - T-187/06
    Jedenfalls seien diese Kosten nicht objektiv erforderlich, da die der Rechnung zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt seien, sondern im Anschluss an das Verfahren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 27. November 2000, Elder/Kommission, T-78/99 DEP, Slg. 2000, II-3717, Randnr. 17, vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 31, und vom 25. November 2009, Bayerische Hypo- und Vereinsbank/Kommission, T-54/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
  • EuG, 13.07.2010 - T-27/09

    Stella Kunststofftechnik / OHMI - Stella Pack (Stella) - Vorläufiger Rechtsschutz

  • EuG, 12.12.1997 - T-167/94

    Rat / Nölle

  • EuGöD, 08.11.2011 - F-92/09

    U / Parlament

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 27.10.2017 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung

    Aus dieser Bestimmung und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig davon, auf wie viele Anwälte die Arbeit verteilt wurde (Beschluss vom 9. November 2016, EZB/von Storch u. a., C-64/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:846, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die Antragstellerin zwei Anwälte und drei Bevollmächtigte eingeschaltet hat, hat zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten (siehe oben, Rn. 15), weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, kann jedoch Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

    Was die Übersetzung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren eher buchhalterische als juristische Fähigkeiten erfordert (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/OCVV, T-187/06 DEP, EU:T:2013:522, Rn. 68), so dass die das Cedefop vertretende Bevollmächtigte den Antrag in der Verfahrenssprache hätte verfassen können, gegebenenfalls zusammen mit anderen Bediensteten dieser Einrichtung, die zwar über keine spezifischen juristischen Fähigkeiten verfügen, jedoch des Griechischen mächtig sind.
  • EuG, 13.05.2019 - T-425/13

    Giant (China) / Rat

    En outre, en fixant les dépens récupérables, le Tribunal tient compte de toutes les circonstances de l'affaire jusqu'au moment de la signature de l'ordonnance de taxation des dépens, y compris des frais indispensables afférents à la procédure de taxation des dépens (ordonnance du 26 septembre 2013, Schräder/OCVV, T-187/06 DEP, non publiée, EU:T:2013:522, point 39 et jurisprudence citée), et ce indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels ledit travail a été réparti (ordonnance du 9 novembre 2016, BCE/von Storch e.a., C-64/14 P-DEP, non publiée, EU:C:2016:846, point 11 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.01.2014 - T-186/11

    Schönberger / Parlament - Verfahren - Kostenfestsetzung - Vertretung eines Organs

    Hingegen ist die Berücksichtigung der Einschaltung eines oder mehrerer Bediensteter mit der dem Unionsrichter im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung eingeräumten Beurteilungsbefugnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 15, und vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP I, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 41).
  • EuG, 19.06.2018 - T-596/16

    HP / Kommission und eu-LISA

    La rémunération de ce dernier entre donc dans la notion de frais indispensables exposés aux fins de la procédure sans que l'institution soit tenue de démontrer qu'une telle assistance était objectivement justifiée (voir ordonnance du 26 septembre 2013, Schräder/OCVV, T-187/06 DEP, non publiée, EU:T:2013:522, point 40 et jurisprudence citée).
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