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   EuG, 26.09.2014 - T-266/13   

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https://dejure.org/2014,27063
EuG, 26.09.2014 - T-266/13 (https://dejure.org/2014,27063)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2014 - T-266/13 (https://dejure.org/2014,27063)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2014 - T-266/13 (https://dejure.org/2014,27063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kennzeichen "Curve" verstößt als Gemeinschaftsmarke gegen die guten Sitten - Des Engländers Kurve ist des Rumänen Hure

  • Europäischer Gerichtshof

    Brainlab / HABM (Curve)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Curve - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidriges Wortzeichen "curve" in der Bedeutung von "Huren" für medizinische Waren und Dienstleistungen; Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei anstoßerregender Wahrnehmung durch maßgebliche Verkehrskreise

  • kanzlei.biz

    Eintragung eines anstößigen Wortes als Gemeinschaftsmarke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Curve - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • rechtsportal.de

    Sittenwidriges Wortzeichen "curve" in der Bedeutung von "Huren" für medizinische Waren und Dienstleistungen; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei anstoßerregender Wahrnehmung durch maßgebliche Verkehrskreise

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Eintragung von Anstoß erregenden Zeichen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung von Anstoß erregenden Zeichen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Eintragung von Anstoß erregenden Zeichen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Wenn die Marke in einer Sprache sittenwidrig ist…

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Brainlab / HABM (Curve)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 2073/2012-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 15. März 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 14.11.2013 - T-52/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-266/13
    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen werden, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, EU:T:2013:596, Rn. 19).

    Hierzu genügt es, darauf hinzuweisen, dass, wie das HABM geltend gemacht hat, die Klägerin keinen Anhaltspunkt vorgebracht hat, der die Annahme zuließe, dass die rumänischsprachige allgemeine Öffentlichkeit das fragliche Zeichen ohne ein diesem beigefügtes fremdsprachiges Element als ein fremdsprachiges Wort verstehen würde, insbesondere als das englische Wort "curve" ("Kurve"), und nicht in seiner offensichtlichen und üblichen Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 22).

    Insoweit ist festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Eintragungshindernisses weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden kann, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile PAKI, EU:T:2011:564, Rn. 12, .Que buenu ye! HIJOPUTA, EU:T:2012:120, Rn. 12, und FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 18).

    In Ermangelung besonderer Umstände ist dieses Wort aus sich heraus geeignet, bei jeder normalen Person, die es hört oder liest und seine Bedeutung versteht, Anstoß zu erregen (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 22).

    Jedenfalls hat die Verwendung der deutschen Entsprechung des rumänischen Wortes als Name einer Vereinigung von Prostituierten oder für deren internationalen Tag keine Auswirkungen auf die Beurteilung des anstößigen oder beleidigenden Charakters der angemeldeten Marke, da die Benutzung des fraglichen Wortes in der Gesellschaft, selbst in Presse oder Literatur, nicht geeignet ist, seinen aus sich heraus beleidigenden und obszönen Charakter erheblich zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 29).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten auf die Marke selbst abzustellen, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll (Urteil FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 20).

  • EuG, 09.03.2012 - T-417/10

    Cortés del Valle López / HABM (¡Que buenu ye! HIJOPUTA)

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-266/13
    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile Darstellung des sowjetischen Staatswappens, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, EU:T:2012:120, Rn. 12).

    Insoweit ist festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Eintragungshindernisses weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden kann, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile PAKI, EU:T:2011:564, Rn. 12, .Que buenu ye! HIJOPUTA, EU:T:2012:120, Rn. 12, und FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 18).

  • EuG, 20.09.2011 - T-232/10

    Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-266/13
    Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, Slg, EU:T:2011:498, Rn. 29).

    Dieser Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (Urteile Darstellung des sowjetischen Staatswappens, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, EU:T:2012:120, Rn. 12).

  • EuG, 05.10.2011 - T-526/09

    PAKI Logistics / HABM (PAKI) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-266/13
    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen werden, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, EU:T:2011:564, Rn. 18, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, EU:T:2013:596, Rn. 19).

    Insoweit ist festzustellen, dass gemäß der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens dieses Eintragungshindernisses weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden kann, der leicht Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile PAKI, EU:T:2011:564, Rn. 12, .Que buenu ye! HIJOPUTA, EU:T:2012:120, Rn. 12, und FICKEN, EU:T:2013:596, Rn. 18).

  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Das diesem absoluten Eintragungshindernis zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 26. September 2014, Brainlab/HABM [Curve], T-266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 13).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:596, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Curve, T-266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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