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   EuG, 26.09.2014 - T-634/13   

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https://dejure.org/2014,27058
EuG, 26.09.2014 - T-634/13 (https://dejure.org/2014,27058)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2014 - T-634/13 (https://dejure.org/2014,27058)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2014 - T-634/13 (https://dejure.org/2014,27058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss einer Härtefallklausel für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten; Verhältnismäßiger Eingriff in unternehmerische Freiheits- und Eigentumsrechte durch Versagung der Aufnahme von Anlagen in mitgliedstaatliche Verzeichnisse ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Beschluss 2011/278/EU - Von Deutschland unterbreitete nationale ...

  • rechtsportal.de

    Ausschluss einer Härtefallklausel für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten; verhältnismäßiger Eingriff in unternehmerische Freiheits- und Eigentumsrechte durch Versagung der Aufnahme von Anlagen in mitgliedstaatliche Verzeichnisse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 07.03.2013 - T-370/11

    Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg, EU:C:2006:772, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. März 2013, Polen/Kommission, T-370/11, Slg, EU:T:2013:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 verpflichtete das Kyoto-Protokoll die Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre gemeinsamen anthropogenen Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu senken (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 67).

    Wie diesen Bestimmungen sowie den Erwägungsgründen 3, 5, 6 und 13 der Richtlinie 2009/29 zu entnehmen ist, besteht das Hauptziel der Richtlinie 2003/87 seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29 darin, bis 2020 die gesamten Treibhausgasemissionen der Union gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 20 % zu senken (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 68).

    Bei den weiteren Unterzielen, die mit diesem System erreicht werden sollen, handelt es sich nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteile Kommission/Polen, EU:C:2012:178, Rn. 77, Kommission/Estland, EU:C:2012:179, Rn. 79, und Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 69).

    Es ist jedoch zu beachten, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten, wie es im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt, von der dritten Handelsperiode an nach dem in Art. 10 der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Grundprinzip der Versteigerung erfolgen sollte (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 72).

    Was sodann die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne des Beschlusses 2011/278 angeht, soweit dieser keine Härtefallklausel enthält, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2011/278, selbst wenn er zur Erreichung legitimer Ziele geeignet und erforderlich ist, keine Nachteile verursachen darf, die außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 89).

    Gemäß diesem Prinzip wurde mit dem System für den Handel mit Emissionszertifikaten nämlich bezweckt, einen Preis für Treibhausgasemissionen festzulegen und den Wirtschaftsteilnehmern die Wahl zwischen der Zahlung dieses Preises oder der Verringerung ihrer Emissionen zu überlassen (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 90).

    Die Erhöhung der Mengen der den betreffenden Anlagen kostenlos zuzuteilenden Zertifikate in Anwendung einer Härtefallklausel könnte somit zu einer Verringerung der kostenlosen Zertifikate für andere Anlagen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 83).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Richtlinie 2009/29 für den Handelszeitraum ab 2013 eingeführten Regeln die Methoden für die Zuteilung der Zertifikate stark verändert haben, um in Anbetracht der aus dem ersten und dem zweiten Handelszeitraum, nämlich 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012, gewonnenen Erfahrung ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem zu schaffen, damit die Vorteile des Emissionshandels besser genutzt, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen erleichtert werden können, wie es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/29 heißt (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 53).

    Außerdem geht aus Art. 1 Abs. 2 und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/87 hervor, dass die Richtlinie seit ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29 eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vorschreibt, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 68).

    Zweitens läuft entgegen dem Vorbringen der Klägerin die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund einer nationalen Vorschrift, die über die im Beschluss 2011/278 festgelegten Regeln hinausgeht, dem Ziel des Unionsgesetzgebers zuwider, der, wie bereits festgestellt (vgl. Rn. 78 des vorliegenden Urteils), ein stärker harmonisiertes Emissionshandelssystem schaffen wollte, um die Vorteile des Emissionshandels besser zu nutzen, Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu vermeiden und die Verknüpfung mit anderen Emissionshandelssystemen zu erleichtern (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 41).

    Da es derartigen allgemeinen Zuteilungsregeln eigen ist, dass sie auf einige Anlagen größere Auswirkungen haben als auf andere (Urteil Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 85), erfassen diese Regeln alle Fallkonstellationen, auch die atypischen.

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Der durch Art. 16 gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, Slg, EU:C:2013:28, Rn. 42).

    Der durch diesen Artikel gewährte Schutz bezieht sich auf vermögenswerte Rechte, aus denen sich im Hinblick auf die Rechtsordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (Urteil Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 34).

    Die Ausübung dieser Freiheiten und das Eigentumsrecht können daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg, EU:C:1974:51, Rn. 14; vgl. auch Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg, EU:C:1991:65, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Slg, EU:C:2012:526, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind mehrere grundrechtlich geschützte Rechte und Freiheiten im Spiel, die unter dem Schutz der Unionsrechtsordnung stehen, ist bei der Beurteilung der möglichen Unverhältnismäßigkeit einer unionsrechtlichen Bestimmung darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte und Freiheiten miteinander in Einklang gebracht werden und dass zwischen ihnen ein angemessenes Gleichgewicht besteht (vgl. Urteil Sky Österreich, EU:C:2013:28, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg, EU:C:2003:333, Rn. 77 und 81).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es vor der Änderung der Richtlinie 2003/87 durch die Richtlinie 2009/29 erklärtes Hauptziel der Richtlinie 2003/87 war, die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern, um die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll einzuhalten, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1) genehmigt wurde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-504/09 P, Slg, EU:C:2012:178, Rn. 77, und Kommission/Estland, C-505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 79).

    Bei den weiteren Unterzielen, die mit diesem System erreicht werden sollen, handelt es sich nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteile Kommission/Polen, EU:C:2012:178, Rn. 77, Kommission/Estland, EU:C:2012:179, Rn. 79, und Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 69).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-505/09

    Kommission / Estland - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es vor der Änderung der Richtlinie 2003/87 durch die Richtlinie 2009/29 erklärtes Hauptziel der Richtlinie 2003/87 war, die Treibhausgasemissionen erheblich zu verringern, um die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus dem Kyoto-Protokoll einzuhalten, das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130, S. 1) genehmigt wurde (Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Polen, C-504/09 P, Slg, EU:C:2012:178, Rn. 77, und Kommission/Estland, C-505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 79).

    Bei den weiteren Unterzielen, die mit diesem System erreicht werden sollen, handelt es sich nach den Erwägungsgründen 5 und 7 der Richtlinie u. a. um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Urteile Kommission/Polen, EU:C:2012:178, Rn. 77, Kommission/Estland, EU:C:2012:179, Rn. 79, und Polen/Kommission, EU:T:2013:113, Rn. 69).

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Eine Abweichung von den harmonisierten Vorschriften der Union kann nicht einseitig durch einen Mitgliedstaat gewährt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg, EU:C:1996:198, Rn. 56).
  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Dies wäre denkbar, wenn der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß dem System für den Handel mit Zertifikaten das Solidaritätsprinzip zugrunde läge, wie dies bei dem Quotensystem der Fall war, das auf der Grundlage von Art. 58 KS angesichts einer offensichtlichen Krise der Eisen- und Stahlindustrie eingeführt wurde, um die zwangsläufigen Folgen der Anpassung der Erzeugung an die verringerten Absatzmöglichkeiten gerecht auf die gesamte Eisen- und Stahlindustrie zu verteilen (Urteil vom 29. September 1987, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, 351/85 und 360/85, Slg, EU:C:1987:392, Rn. 13 bis 16).
  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Eine solche Abwägung wäre angesichts der Vielfalt und Komplexität der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur undurchführbar, sondern würde darüber hinaus eine ständige Quelle der Rechtsunsicherheit darstellen (Urteile vom 24. Oktober 1973, Balkan-Import-Export, 5/73, Slg, EU:C:1973:109, Rn. 22, und vom 15. Dezember 1994, Unifruit Hellas/Kommission, T-489/93, Slg, EU:T:1994:297, Rn. 74).
  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Eine solche Abwägung wäre angesichts der Vielfalt und Komplexität der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur undurchführbar, sondern würde darüber hinaus eine ständige Quelle der Rechtsunsicherheit darstellen (Urteile vom 24. Oktober 1973, Balkan-Import-Export, 5/73, Slg, EU:C:1973:109, Rn. 22, und vom 15. Dezember 1994, Unifruit Hellas/Kommission, T-489/93, Slg, EU:T:1994:297, Rn. 74).
  • EuGH, 30.11.1983 - 235/82

    Ferriere San Carlo / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Zudem ist entschieden worden, dass die mit Beschränkungsmaßnahmen der Union angestrebte Sanierung eines Marktes die Kommission nicht verpflichtet, jedem einzelnen Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitäts- und Entwicklungskriterien bemisst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1982, Klöckner-Werke/Kommission, 119/81, Slg, EU:C:1982:259, Rn. 13, und vom 30. November 1983, Ferriere San Carlo/Kommission, 235/82, Slg, EU:C:1983:356, Rn. 18).
  • EuG, 07.11.2007 - T-374/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER

    Auszug aus EuG, 26.09.2014 - T-634/13
    Dem aus Rn. 137 des Urteils vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission (T-374/04, Slg, EU:T:2007:332), hergeleiteten Argument der Klägerin, dass die auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Zertifikaten zurückzuführende wirtschaftliche Erdrosselung eines Anlagenbetreibers mit den Zielen der Richtlinie 2003/87 nicht zu vereinbaren sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 09.06.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 -

  • EuGH, 07.07.1982 - 119/81

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 17.10.2013 - C-203/12

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka - Richtlinie 2003/87/EG - System für

  • EuG, 23.11.2005 - T-178/05

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DER

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 29.06.2004 - C-486/01

    Front national / Parlament

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

    Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-564/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    3 - Urteile vom 26. September 2014, DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830).

    20 - Vgl. Urteile DK Recycling und Roheisen /Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 50), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 49), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 53) und Raffinerie Heide /Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 51).

    46 - Vgl. Urteile DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 77), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 76), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 80) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 79).

    47 - Urteile DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 81 ff.), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 80 ff.), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 83 ff.) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 82 ff.).

    48 - Urteile DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 78), Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 77), Romonta/Kommission (T-614/13, EU:T:2014:835, Rn. 81) und Raffinerie Heide/Kommission (T-631/13, EU:T:2014:830, Rn. 80).

    52 - Vgl. in Bezug auf DK Recycling Rn. 88 des Urteils DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833) und in Bezug auf Arctic Paper Rn. 87 des Urteils Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828).

    56 - Rn. 70 des Urteils DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833) und Rn. 69 des Urteils Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828).

    57 - Vgl. Rn. 89, 78 und 82 des Urteils DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833) sowie Rn. 88, 77 und 81 des Urteils Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828).

    59 - Vgl. Rn. 63 bis 65 und 66 bis 68 des Urteils DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833) sowie Rn. 62 bis 64 und 65 bis 67 des Urteils Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828).

    63 - Vgl. Urteil DK Recycling und Roheisen/Kommission (T-630/13, EU:T:2014:833, Rn. 89) und Urteil Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, Rn. 88).

  • EuG, 04.12.2018 - T-518/16

    Carreras Sequeros u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte und

    Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta können Grundrechte, die keine absoluten Vorrechte darstellen, wie das Recht auf Eigentum und das Recht auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, eingeschränkt werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich Zielen von allgemeinem Interesse dienen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel keine übermäßige und unerträgliche Intervention darstellen, die die Substanz der so garantierten Rechte untergraben würde (Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 122, und vom 26. September 2014, Arctic Paper Mochenwangen/Kommission, T-634/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:828, Rn. 55).
  • EuGH, 02.02.2015 - C-551/14

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Beschleunigtes Verfahren

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Arctic Paper Mochenwangen GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Arctic Paper Mochenwangen/Kommission (T-634/13, EU:T:2014:828, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit darin die Aufnahme der Anlage mit der Kennung DE000000000000563 in das Anlagenverzeichnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und die vorläufigen Jahresgesamtmengen der dieser Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate abgelehnt werden, abgewiesen hat.
  • EuG, 26.07.2023 - T-269/21

    Arctic Paper Grycksbo/ Kommission

    Par ailleurs, la requérante n'a pas affirmé que, devant l'Agence pour la protection de l'environnement, elle n'a pas été en mesure de faire connaître son point de vue de manière utile et effective (voir, en ce sens, arrêt du 26 septembre 2014, Arctic Paper Mochenwangen/Commission, T-634/13, non publié, EU:T:2014:828, point 105 et jurisprudence citée).
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