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   EuG, 26.09.2018 - T-574/14   

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EuG, 26.09.2018 - T-574/14 (https://dejure.org/2018,30183)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2018 - T-574/14 (https://dejure.org/2018,30183)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2018 - T-574/14 (https://dejure.org/2018,30183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EAEPC / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - Vereinbarung, nach der zwischen Preisen, die für den Weiterverkauf in Spanien in Rechnung gestellt werden, und solchen, die bei einem Export in andere Mitgliedstaaten gelten, unterschieden wird - Antrag auf ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. September 2018. European Association of Euro-Pharmaceutical Companies (EAEPC) gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - Vereinbarung, die zwischen den in Spanien verlangten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EAEPC / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - Vereinbarung, die zwischen den in Spanien verlangten Weiterverkaufspreisen und den Weiterverkaufspreisen im Fall der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten unterscheidet - Antrag auf erneute Prüfung einer Beschwerde ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Mit Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P [im Folgenden: Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P], EU:C:2009:610) verwarf der Gerichtshof einerseits die Rechtsauffassung des Gerichts und bestätigte den Schluss der Kommission in der Entscheidung von 2001, wonach die Vereinbarung eine gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Einschränkung des Wettbewerbs bezwecke.

    Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, dass der dem Gericht unterlaufene Rechtsfehler nicht zur Aufhebung seines Urteils führen könne, soweit darin festgestellt worden sei, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße (Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Rn. 64 bis 67).

    Andererseits bestätigte der Gerichtshof die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach die Kommission das Vorbringen von GlaxoSmithKline Services zur Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht umfassend geprüft habe (Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Rn. 68 bis 168).

    Nach der Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P führte die Kommission eine Reihe von Sitzungen mit der Klägerin und anderen interessierten Parteien durch, nahm Kontakt zu den spanischen Behörden auf, prüfte neue Erklärungen der Klägerin und leitete am 24. Januar 2012 eine Untersuchung der angeblich von anderen Unternehmen als GSK in Spanien praktizierten dualen Preise ein (Sache AT.39973 - Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien).

    Viertens und letztens hielt die Kommission in den Erwägungsgründen 42 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dem Vorbringen der Klägerin entgegen, dass sie nicht verpflichtet sei, im Licht der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie gemäß Art. 266 AEUV einen neuen Beschluss zu erlassen und darin zu prüfen, ob die Vereinbarung die in Art. 101 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen erfülle.

    Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Auslegung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

    Der dritte Klagegrund stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei, weil er keine Prüfung bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte enthalte, die die Klägerin der Kommission nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P mitgeteilt habe.

    Der angefochtene Beschluss beruhe auf der falschen Annahme, dass die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P die Entscheidung von 2001 für "nichtig" erklärt hätten, obwohl diese Entscheidung teilweise gültig bleibe, nämlich soweit sie feststelle, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoße.

    Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verstoßen, weil sie nicht dargelegt habe, warum sie die Entscheidung von 2001 als "nichtig" ansehe, und das Recht der Klägerin verletzt, dazu gehört zu werden, in welcher Weise den Urteilen in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P Folge zu leisten sei.

    Die Kommission und die Streithelferinnen sind der Ansicht, der erste Klagegrund sei als ins Leere gehend zurückzuweisen, weil eine möglicherweise fehlerhafte Auslegung der Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen könne.

    Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin sich mit ihrem ersten Klagegrund auf die Verpflichtung der Kommission, den Tenor der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu beachten, und leitet daraus ab, dass sie angesichts der Bestimmungen der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 verpflichtet gewesen sei, über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt gewesen seien, und dass sie daher umso mehr über die Begründetheit ihrer Beschwerde habe entscheiden müssen.

    Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Urteilen in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P Folge zu leisten, und habe somit gegen Art. 266 AEUV verstoßen.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 266 Abs. 1 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fiel, die zur Durchführung der Urteile in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hatte.

    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall die zur Durchführung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und in diesem Rahmen ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob der Tenor und die Gründe dieser Urteile die Kommission verpflichteten, der Beschwerde von 1999 unabhängig vom Vorliegen eines dahin gehenden hinreichenden Interesses der Union weiter nachzugehen.

    Vorab ist auf die Gründe und den Tenor der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P hinzuweisen, um die zur Durchführung dieser Urteile erforderlichen Maßnahmen besser beurteilen zu können.

    Der Gerichtshof hat diese Analyse des Gerichts bestätigt und dazu ausgeführt, "es steh[e] dem Gericht nicht zu, die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit es zu kontrollieren hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen" (Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Rn. 163).

    Aus alledem folgt, dass die Kommission zur Durchführung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P aufgrund der Rückwirkung der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung von 2001 gehalten war, ausschließlich über den von GSK gestellten Freistellungsantrag zu entscheiden, dabei auf den Tag der Anmeldung der Vereinbarung abzustellen und ihre Prüfung folglich im Rahmen der Verordnung Nr. 17 durchzuführen.

    Genau dies ist im vorliegenden Fall geschehen, da GSK am 26. Januar 2010, wenige Monate nach Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, ihren Antrag vom 6. März 1998 auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV zurückgenommen hat.

    Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin, in den Erwägungsgründen 9, 18 und 46 des angefochtenen Beschlusses seien die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P offenkundig fehlerhaft beurteilt worden, nicht in Frage gestellt werden.

    Was zunächst die vermeintlich falsche Einstufung der Entscheidung 2001 als im Wesentlichen "nichtig" betrifft, ist festzustellen, wie sich aus den Rn. 55 und 56 ergibt, dass die Wirkung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P eindeutig darin bestand, die Entscheidung von 2001 teilweise für nichtig zu erklären, wobei Art. 1 dieser Entscheidung - im Gegensatz zu den Art. 2 bis 4 dieser Entscheidung - niemals aufgehoben wurde.

    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte zumindest die Art. 3 und 4 der Entscheidung von 2001, die durch die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P aufgehoben worden seien, durch einen neuen Beschluss ersetzen müssen, der die Folgen der festgestellten Zuwiderhandlung festlege, und zwar gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003, dem zufolge es der Kommission obliege, "für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung" zu sorgen, sowie zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da sie gehalten sei, die Unternehmen klar und präzise über die Folgen der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zu unterrichten.

    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin im Wesentlichen der Auffassung, gemäß Art. 105 AEUV in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte die Kommission den Urteilen in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P Folge leisten müssen, indem sie entweder prüfe, ob das seinem Zweck nach wettbewerbswidrige Verhalten nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könne, oder die Vereinbarung verbiete und eine Wiederholung dieses Verhaltens verhindere.

    Da die Kommission rechtlich nicht verpflichtet ist, eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der mit einer Beschwerde geltend gemachten Zuwiderhandlung zu treffen, kann die Klägerin folglich - unabhängig von der Begründetheit ihrer Rüge einer fehlerhaften Auslegung der Wirkungen des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P - nicht geltend machen, die Kommission hätte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV abschließend entscheiden und sich, konkreter ausgedrückt, zu der Frage äußern müssen, ob ein Verhalten, das gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt, gleichwohl die vier Voraussetzungen für die Erteilung einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt.

    Darüber hinaus ist fünftens darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sie in ihren Erklärungen im Anschluss an das Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P angibt, die Sache erneut geprüft und eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, die u. a. zur Einleitung einer separaten Untersuchung der laufenden Praktiken der Preisgestaltung im Zusammenhang mit dem Parallelhandel in Spanien geführt haben (Sache AT.39973 - Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien).

    Die Klägerin macht zum einen geltend, die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verstoßen, weil sie in dem angefochtenen Beschluss insbesondere nicht die Gründe für ihre Ansicht dargelegt habe, dass auch Art. 1 der Entscheidung von 2001 durch die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P für nichtig erklärt worden sei.

    Zum anderen vertritt die Klägerin den Standpunkt, mangels jeglicher Erwähnung der Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P im Schreiben vom 6. Juni 2013, mit dem die Kommission ihr mitgeteilt habe, dass sie die Beschwerde von 1999 zurückzuweisen beabsichtige, habe sie zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, schriftlich zur Auslegung der diesen Urteilen zukommenden Wirkungen Stellung zu nehmen, so dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 11 der Verordnung Nr. 773/2004 verletzt worden sei.

    Der Umstand, dass die Kommission die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P unzutreffend oder unzureichend untersucht hat, ändert nichts an dieser Feststellung (siehe auch unten, Rn. 106).

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2013 gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 die Gesichtspunkte angegeben, die für das Fehlen eines Unionsinteresses an der weiteren Prüfung der Beschwerde maßgeblich waren, wobei ihre Auslegung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P nicht zu diesen maßgeblichen Gesichtspunkten im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung zählt.

    Die Klägerin macht geltend, ein Unionsinteresse bestehe allein schon wegen der Besonderheit der vorliegenden Rechtssache, durch die sie sich von denen unterscheide, die die Gerichte der Union bislang im Hinblick auf das Unionsinteresse an der weiteren Untersuchung einer Beschwerde analysiert hätten, nämlich durch einen von der Kommission erlassenen Beschluss, der Gegenstand von zwei Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts - der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P - gewesen sei, die zudem in der Lehre ausgiebig erörtert worden seien.

    Im vorliegenden Fall stellt erstens der Umstand, dass die Kommission die Wirkungen der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P bei der Beurteilung des Unionsinteresses nicht berücksichtigt hat, keine Rechtsverletzung dar.

    Zweitens trifft es zwar zu, dass die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P ein juristisches Interesse an der Prüfung dualer Preissysteme im Hinblick auf Art. 101 AEUV geweckt haben, wie die Klägerin vorträgt.

    Sofern schließlich davon auszugehen sein sollte, dass sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Unionsinteresses auch darauf stützt, dass die Kommission die Tragweite der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P verkannt habe, weil diese die Entscheidung von 2001 teilweise aufrechterhielten, ist auf den oben in den Rn. 62 bis 64 festgestellten Fehler im angefochtenen Beschluss hinzuweisen.

    Daraus folgt, dass der Einfluss, den die von der Kommission vorgenommene fehlerhafte Beurteilung der Tragweite der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P und damit der Tragweite der Entscheidung von 2001 haben konnte, anhand der drei Kriterien zu beurteilen ist, die im angefochtenen Beschluss herangezogen wurden.

    Als Zweites ist festzustellen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Verhaltens nicht durch die Entscheidung der Kommission in Frage gestellt werden kann, die Entscheidung von 2001 bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P im Jahr 2009 zu verteidigen.

    Zum anderen können das Verhalten der Kommission nach der Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P (siehe oben, Rn. 14) sowie die Einleitung einer neuen Untersuchung im Hinblick auf angeblich von anderen Unternehmen als GSK praktizierte duale Preise in Spanien (Sache AT.39973 - Preissysteme für den Vertrieb von Arzneimitteln in Spanien) von den anderen Unternehmen nicht als eine "Untätigkeit" aufgefasst werden, die ihnen grünes Licht für die Einführung dualer Preissysteme in Spanien gibt.

    Einerseits betrifft keines dieser Gerichtsverfahren die Vereinbarung, und was andererseits die Verfahren betrifft, in denen es um die behaupteten Praktiken anderer Unternehmen geht, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen nicht, dass die nationalen Gerichte die Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P falsch ausgelegt hätten.

    So zeigt beispielsweise das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 3. Dezember 2014 in der Rechtssache Nr. 4792/2011, Pharma/Pfizer SLU, in dem übrigens auf die genannten Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P verwiesen wird, dass dieses Gericht über alle Mittel verfügt, um eine Analyse durchzuführen, die im Einklang mit der sich aus diesen Urteilen ergebenden Rechtsprechung steht, und zwar, soweit erforderlich, auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 3 AEUV.

    Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft habe, die sie ihr nach Verkündung der Urteile in der Rechtssache G-613/56 und in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P mitgeteilt habe, nämlich diejenigen, die in den von ihr am 4. März 2010 und am 8. Oktober 2011 eingereichten Memoranden aufgeführt seien, und dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen ließen, dass die Kommission eine Analyse dieser Gesichtspunkte vorgenommen habe.

    Hierzu ist festzustellen, dass das erste dieser beiden Memoranden die Analyse des dualen Preissystems von GSK nach dem Urteil in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P betraf, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass die Vereinbarung nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könne, und das zweite die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns der Kommission mit Vorschlägen für mögliche Vorgehensweisen.

    Obwohl auf der Grundlage des Inhalts des angefochtenen Beschlusses nicht bestätigt werden kann, dass die Kommission diese Memoranden tatsächlich geprüft hat, geht aus deren Inhalt hervor, dass sie keine Gesichtspunkte aufwerfen, die nicht schon im Verwaltungsverfahren - einschließlich des auf die Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P folgenden Verfahrens - geltend gemacht worden waren.

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Mit Urteil vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01 [im Folgenden: Urteil in der Rechtssache G-613/56 ], EU:T:2006:265), wies das Gericht die Klage ab, soweit sie Art. 1 der Entscheidung von 2001 betraf.

    Erster Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Auslegung der Urteile in der Rechtssache T - 168/01 und in den Rechtssachen C - 501/06 P, C - 513/06 P, C - 515/06 P und C - 519/06 P sowie Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

    Dem Gerichtshof zufolge war dieser Rechtsfehler jedoch nicht geeignet, die Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T-168/01 nach sich zu ziehen, weil der Tenor dieses Urteils sich insoweit als richtig erwies, als er im Wesentlichen bestätigte, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstieß (siehe oben, Rn. 9).

    Was zum anderen den Verstoß gegen Art. 101 Abs. 3 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das der Auffassung war, die Kommission habe den Antrag auf Freistellung der Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht ordnungsgemäß geprüft, die Art. 2 bis 4 der Entscheidung von 2001 für nichtig erklärt hat, wobei es in den Rn. 319 und 320 des Urteils in der Rechtssache T-168/01 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Kommission "[n]ach Art. [266 Abs. 1 AEUV] ... die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen [hatte]" und zu diesem Zweck, "[a]uch wenn das in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anmeldeverfahren unter der Verordnung Nr. 1/2003 ... nicht mehr best[and], ... angesichts der teilweisen Nichtigerklärung der [angefochtenen] Entscheidung und der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung über den von GSK gestellten Freistellungsantrag, soweit sie damit befasst bl[ieb], zu entscheiden [hatte], wobei sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen hat[te]".

    Folglich sind die oben in Rn. 6 zitierten Art. 2 bis 4 der Entscheidung von 2001 für nichtig erklärt worden, wie sich aus dem Tenor des Urteils in der Rechtssache T-168/01 ergibt.

    Wie sich aus Rn. 320 des Urteils in der Rechtssache T-168/01 ergibt, war die Kommission aber nur verpflichtet, über den Freistellungsantrag zu entscheiden, "soweit sie damit befasst bl[ieb]".

    Wie die Streithelferinnen zutreffend vortragen, hat das Gericht in Rn. 320 des Urteils in der Rechtssache T-168/01 die Kommission ausdrücklich aufgefordert, über den Antrag auf Freistellung zu entscheiden und nicht über die verschiedenen gegen GSK eingelegten Beschwerden.

    Da die Kommission mit dem von GSK eingereichten Antrag auf Negativattest bzw. Freistellung nicht mehr befasst war, hat sie somit die Gründe und den Tenor des Urteils in der Rechtssache T-168/01 im Sinne von Art. 266 AEUV beachtet, weil sich aus diesem Urteil keine Verpflichtung der Kommission ergibt, eine neue Untersuchung der Beschwerden im Zusammenhang mit der Entscheidung von 2001 durchzuführen, sondern lediglich die Verpflichtung, in Bezug auf den Freistellungsantrag so zu verfahren.

    Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Vorliegen eines Unionsinteresses allein aufgrund der Urteile in der Rechtssache T - 168/01 und in den Rechtssachen C - 501/06 P, C - 513/06 P, C - 515/06 P und C - 519/06 P.

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht], und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 76 [nicht veröffentlicht]).

    Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht]).

    Dagegen sieht weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43) eine Regelung für die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor oder begründet Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364" Rn. 78, und vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096" Rn. 38 und 39).

    Somit hätten beschwerdeführende Unternehmen wie die Klägerin selbst dann, wenn ihr beizupflichten wäre, dass die Kommission besonders gut geeignet ist, sich des Falles anzunehmen, und die nationalen Behörden hierfür weniger gut geeignet sind, keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit ihrem Fall befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 40, und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 43 [nicht veröffentlicht]).

    Somit kann das Erfordernis der Wirksamkeit nicht - da die Gefahr bestünde, die Tragweite von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Kommission eine Beschwerde mit der Begründung zurückweisen kann, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats mit ihr befasst, in Frage zu stellen - zur Verpflichtung der Kommission führen, im Rahmen der Durchführung dieser besonderen Bestimmung zu prüfen, ob die betreffende Wettbewerbsbehörde über institutionelle, finanzielle und technische Mittel verfügt, um die ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragene Aufgabe zu erfüllen (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096" Rn. 56 und 57).

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Sie hat insbesondere, nachdem sie mit der erforderlichen Sorgfalt die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat, die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens und den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe, die Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu überwachen, bestmöglich zu erfüllen (Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 86, und vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 178).

    Es bleibt zu klären, ob dieser Fehler unter den vorliegenden Umständen geeignet war, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung eines ausreichenden Unionsinteresses an der weiteren Untersuchung der Beschwerde entscheidend zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T-126/99, EU:T:2002:116, Rn. 48 und 49, und vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 77 und 78).

    Diese Rechtsprechung ist nur anwendbar, wenn die Kommission ihren Beschluss darauf stützt, dass die angeblich wettbewerbswidrigen Praktiken eingestellt worden seien (Urteile vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 74, und vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T-108/07 und T-354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 178).

    Andernfalls wäre die Kommission verpflichtet, jeder Beschwerde wegen einer behaupteten Zuwiderhandlung nachzugehen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstreckt, und zwar unabhängig von der Beurteilung der anderen Kriterien für die Prüfung des Unionsinteresses und unabhängig davon, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 158, und vom 13. September 2012, Protégé International/Kommission, T-119/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:421, Rn. 77).

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Insoweit geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass in den Fällen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso grundlegendere Bedeutung zukommt und dass zu diesen Garantien u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung findet auf Art. 101 AEUV entsprechende Anwendung, weil der Gerichtshof befunden hat, dass "[e]ine solche "negative" Sachentscheidung ... die einheitliche Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen [könnte]" (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung, ob eine Sache rechtswirksam vor eine nationale Behörde gebracht werden kann, nicht auf das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde durch die genannte Wettbewerbsbehörde ankommt, sondern darauf, ob die Möglichkeit einer Prüfung der Beschwerde durch diese Behörde besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 27), was hier unbestreitbar der Fall ist.

    Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 70), hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Außerdem ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Kommission nicht nur vor der Untersuchung einer Sache, sondern auch nach Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen entscheiden kann, eine Beschwerde mangels eines ausreichenden Unionsinteresses nicht weiterzuverfolgen, wenn sie sich in diesem Stadium des Verfahrens zu dieser Feststellung veranlasst sieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 37, und vom 24. Januar 1995, BEMIM/Kommission, T-114/92, EU:T:1995:11, Rn. 81; vgl. auch Nr. 45 der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden).

    Insoweit war die Kommission berechtigt, die Zahl der Kriterien, die sie heranzuziehen beabsichtigte, auf die drei in Rede stehenden Kriterien zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 45 bis 47, und vom 24. November 2011, EFIM/Kommission, T-296/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:693, Rn. 105).

    Ferner kann die Kommission feststellen, dass kein hinreichendes Interesse der Union mehr besteht, wenn die betroffenen Unternehmen bereit sind, ihr Verhalten in einem im öffentlichen Interesse liegenden Sinne zu ändern (Urteil vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, EU:C:2001:275, Rn. 48 und 49; vgl. auch Nr. 44 sechster Gedankenstrich der Mitteilung über die Behandlung von Beschwerden).

  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Einklang mit dem Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), könne allein die Kommission durch Beschluss feststellen, dass die vier in Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Voraussetzungen vorlägen.

    Was sodann das Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 32 dieses Urteils zwar festgestellt, dass "eine nationale Wettbewerbsbehörde keine Entscheidung treffen darf, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird".

    Diese Rechtsprechung findet auf Art. 101 AEUV entsprechende Anwendung, weil der Gerichtshof befunden hat, dass "[e]ine solche "negative" Sachentscheidung ... die einheitliche Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen [könnte]" (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 32).

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Zuständigkeit nicht dauerhaft und endgültig verlieren, sondern nur für die Dauer des Verfahrens vor der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 68 bis 92).

    Gleiches gilt für das Tätigwerden der nationalen Behörden und Gerichte, das, wie oben in Rn. 86 festgestellt, auch dann noch möglich bleibt, nachdem die Kommission selbst eine Entscheidung über die in Rede stehende Verhaltensweise getroffen hat (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 68 bis 92).

    Die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden lebt wieder auf, sobald das von der Kommission eingeleitete Verfahren beendet ist (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 78 bis 80).

  • EuG, 09.03.2012 - T-192/07

    Comité de défense de la viticulture charentaise / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Somit hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen, die sie zum Erlass dieses Beschlusses veranlasst haben, dargelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie bereits ausgeführt, steht der Kommission nämlich einerseits ein Ermessen bei der Auswahl der Kriterien zu, auf die sie zurückgreift, um das Vorliegen eines solchen Interesses zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 80), und andererseits durfte die Kommission das Interesse der Union - wie oben in Rn. 66 festgestellt - im Rahmen dieser sehr speziellen tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses im Licht neuer Umstände beurteilen.

    Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 70), hat die Kommission die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihrer Entscheidung veranlasst haben (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Comité de défense de la viticulture charentaise/Kommission, T-192/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:116, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2013 - T-108/07

    Spira / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-574/14
    Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der Ablehnung von Beschwerden, dass die Bewertungen, die die Kommission in Bezug auf behauptete Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV vornimmt, die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten umfassen, zumal wenn die Kommission voraussichtliche Entwicklungen untersucht, und dass sich deren Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile vom 27. September 2006, Haladjian Frères/Kommission, T-204/03, EU:T:2006:273, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T-108/07 und T-354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 185).

    Die Verpflichtung der Kommission, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Entscheidung über die weitere Behandlung der Beschwerde erheblich sind, bezieht sich im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht ausreichenden Unionsinteresses nicht auf die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV, sondern auf die Gesichtspunkte, auf die es nach dem zugrunde gelegten Kriterium für die Feststellung eines solchen mangelnden Interesses der Union ankommt (Urteil vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T-108/07 und T-354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 155).

    Diese Rechtsprechung ist nur anwendbar, wenn die Kommission ihren Beschluss darauf stützt, dass die angeblich wettbewerbswidrigen Praktiken eingestellt worden seien (Urteile vom 12. September 2007, UFEX u. a./Kommission, T-60/05, EU:T:2007:269, Rn. 74, und vom 11. Juli 2013, Spira/Kommission, T-108/07 und T-354/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:367, Rn. 178).

  • EuG, 30.09.2016 - T-70/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 11.01.2017 - T-699/14

    Topps Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-450/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuG, 30.11.2000 - T-5/97

    Industrie des poudres sphériques / Kommission

  • EuG, 02.05.2006 - T-328/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR VEREINBARUNG ZWISCHEN O2 UND T-MOBILE ÜBER

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.07.2007 - T-229/05

    AEPI / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

  • EuGH, 19.09.2013 - C-56/12

    EFIM / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • EuG, 15.10.1998 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 03.07.1986 - 34/86

    Rat / Parlament

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 14.02.2001 - T-115/99

    SEP / Kommission

  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG -

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 03.07.2007 - T-458/04

    Au Lys de France / Kommission

  • EuGH, 31.03.2011 - C-367/10

    EMC Development / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuG, 13.09.2012 - T-119/09

    Protégé International / Kommission

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

  • EuG, 11.07.2013 - T-104/07

    BVGD / Kommission

  • EuG, 16.10.2013 - T-432/10

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde

  • EuG, 09.11.2015 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Die in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Folge, dass mit der Einleitung des förmlichen Verfahrens die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV bezüglich des Sachverhalts, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, entfällt, besteht nämlich darin, die betroffenen Unternehmen vor Parallelverfahren dieser Behörden zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 18, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 20), kann aber nicht bedeuten, dass die Kommission verpflichtet wäre, einen Beschluss zu erlassen, sei es nach Art. 7, sei es nach Art. 9 dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, EAEPC/Kommission, T-574/14, EU:T:2018:605, Rn. 86).
  • EuG, 14.07.2021 - T-632/19

    DD / FRA

    Il convient également de rappeler que, pour se conformer à l'obligation que fait peser sur elle l'article 266 TFUE, il appartient à l'institution ou à l'organisme dont émane l'acte annulé par le juge de l'Union de déterminer quelles sont les mesures requises pour exécuter l'arrêt d'annulation (voir arrêt du 26 septembre 2018, EAEPC/Commission, T-574/14, EU:T:2018:605, point 48 et jurisprudence citée), étant entendu que, si l'annulation d'un acte permet de reprendre la procédure au point précis auquel l'illégalité est intervenue (arrêt du 5 septembre 2014, Éditions Odile Jacob/Commission, T-471/11, EU:T:2014:739, point 58), les institutions et les organismes disposent néanmoins d'un large pouvoir d'appréciation pour décider des moyens à mettre en oeuvre afin de tirer les conséquences d'un arrêt d'annulation (voir arrêt du 11 décembre 2017, Léon Van Parys/Commission, T-125/16, EU:T:2017:884, point 49 et jurisprudence citée).
  • EuG, 14.03.2023 - T-281/22

    Xpand Consortium u.a./ Kommission

    Ainsi, l'auteur de l'acte doit se placer à la date à laquelle il l'avait adopté (voir, en ce sens, arrêts du 5 septembre 2014, Éditions Odile Jacob/Commission, T-471/11, EU:T:2014:739, point 58, et du 26 septembre 2018, EAEPC/Commission, T-574/14, EU:T:2018:605, point 52).
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