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   EuG, 26.10.1993 - T-59/92   

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https://dejure.org/1993,7821
EuG, 26.10.1993 - T-59/92 (https://dejure.org/1993,7821)
EuG, Entscheidung vom 26.10.1993 - T-59/92 (https://dejure.org/1993,7821)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - T-59/92 (https://dejure.org/1993,7821)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Schadensersatzklage - Vorverfahren - Beistandspflicht - Rufschädigung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Fürsorgepflicht der Kommission durch nicht rechtzeitige Ergreifung von die Ehre und das Ansehen eines Beamten wiederherstellender Maßnahmen; Verletzung der Ehre eines Beamten durch Veröffentlichung eines Zeitungsartikels; Solidarische Haftung der ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 24 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 18.10.1976 - 128/75

    N. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    64 Insoweit genügt der Hinweis, daß der Verwaltung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zusteht (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-137/88, Schneemann u. a./Kommission, Slg. 1990, I-369, Randnr. 9) und daß sie zum anderen in Anwendung des Artikels 24 alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes eines Beamten Erforderliche zu tun hat, dessen berufliche Ehrenhaftigkeit in Frage gestellt worden ist (Urteil vom 18. Oktober 1976 in der Rechtssache 128/75, N./Kommission, Slg. 1976, 1567, Randnr. 10).

    92 Der Verwaltung steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zu (Urteil Schneemann u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 9), doch muß sie, wenn gegen einen Beamten unbegründet schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben werden, diese Beschuldigungen zurückweisen und alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes des Betroffenen Erforderliche tun (Urteil N./Kommission, a. a. O., Randnr. 10).

    Das Recht des verletzten Beamten darauf, daß die objektiv notwendige Beistandsmaßnahmen getroffen werden, hängt insbesondere nicht davon ab, daß er zuvor selbst die Initiative zur Verfolgung des Urhebers der gegen ihn gerichteten Angriffe ergriffen hat (vgl. Urteil N./Kommission, a. a. O., Randnr. 11).

  • EuGH, 14.06.1979 - 18/78

    V. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Kommission erkennen, daß ihr Schreiben an den Canard enchaîné eine zu schwache Maßnahme gewesen war, um die Ehre des Klägers öffentlich zu verteidigen, und daß sie bis dahin ihre Schutzpflicht offensichtlich mit zu geringem Nachdruck erfuellt hatte (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1979 in der Rechtssache 18/78, V./Kommission, Slg. 1979, 2093, Randnr. 19).

    Im übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden (vgl. Urteil V./Kommission, a. a. O. Randnrn. 16 und 19), daß eine Nichterfuellung der Beistandspflicht nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts grundsätzlich die Möglichkeit einer Klage auf Ersatz erlittenen immateriellen Schadens eröffnet.

  • EuGH, 14.02.1990 - 137/88

    Schneemann u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    64 Insoweit genügt der Hinweis, daß der Verwaltung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zusteht (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-137/88, Schneemann u. a./Kommission, Slg. 1990, I-369, Randnr. 9) und daß sie zum anderen in Anwendung des Artikels 24 alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes eines Beamten Erforderliche zu tun hat, dessen berufliche Ehrenhaftigkeit in Frage gestellt worden ist (Urteil vom 18. Oktober 1976 in der Rechtssache 128/75, N./Kommission, Slg. 1976, 1567, Randnr. 10).

    92 Der Verwaltung steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar ein Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung des Artikels 24 des Statuts zu (Urteil Schneemann u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 9), doch muß sie, wenn gegen einen Beamten unbegründet schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben werden, diese Beschuldigungen zurückweisen und alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufes des Betroffenen Erforderliche tun (Urteil N./Kommission, a. a. O., Randnr. 10).

  • EuG, 28.11.1991 - T-158/89

    Guido van Hecken gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte - Aufhebung der

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    Bei der Entscheidung über die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens des Klägers ist zu berücksichtigen, daß schon die im Tenor des vorliegenden Urteils ausdrücklich getroffene Feststellung, daß sich die Kommission gegenüber dem Kläger eines Amtsfehlers schuldig gemacht hat, eine Form der Wiedergutmachung darstellt, zumal der Tenor des vorliegenden Urteils gemäß Artikel 86 der Verfahrensordnung unmittelbar nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird (vgl. aus der Rechtsprechung zur Aufhebung eines von einem Beamten angegriffenen Verwaltungsaktes, die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259, Randnr. 22, sowie des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 83, und vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-158/89, van Hecken/WSA, Slg. 1991 II-1341, Randnr. 37).
  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    Bei der Entscheidung über die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens des Klägers ist zu berücksichtigen, daß schon die im Tenor des vorliegenden Urteils ausdrücklich getroffene Feststellung, daß sich die Kommission gegenüber dem Kläger eines Amtsfehlers schuldig gemacht hat, eine Form der Wiedergutmachung darstellt, zumal der Tenor des vorliegenden Urteils gemäß Artikel 86 der Verfahrensordnung unmittelbar nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird (vgl. aus der Rechtsprechung zur Aufhebung eines von einem Beamten angegriffenen Verwaltungsaktes, die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259, Randnr. 22, sowie des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 83, und vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-158/89, van Hecken/WSA, Slg. 1991 II-1341, Randnr. 37).
  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    Bei der Entscheidung über die Wiedergutmachung des immateriellen Schadens des Klägers ist zu berücksichtigen, daß schon die im Tenor des vorliegenden Urteils ausdrücklich getroffene Feststellung, daß sich die Kommission gegenüber dem Kläger eines Amtsfehlers schuldig gemacht hat, eine Form der Wiedergutmachung darstellt, zumal der Tenor des vorliegenden Urteils gemäß Artikel 86 der Verfahrensordnung unmittelbar nach seiner Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird (vgl. aus der Rechtsprechung zur Aufhebung eines von einem Beamten angegriffenen Verwaltungsaktes, die Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259, Randnr. 22, sowie des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 83, und vom 28. November 1991 in der Rechtssache T-158/89, van Hecken/WSA, Slg. 1991 II-1341, Randnr. 37).
  • EuGH, 07.10.1987 - 108/86

    D.M. / Rat und ESC

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    Schließlich hat der Gerichtshof im Beschluß vom 7. Oktober 1987 in der Rechtssache 108/86 (D. M./Rat und WSA, Slg. 1987, 3933) in einem Fall, in dem ein Beamter durch einen an das Personal verteilten offenen Brief eines Kollegen verleumdet worden war, entschieden, daß die Verteilung einer Richtigstellung in Form einer dienstlichen Mitteilung durch die Verwaltung an das Personal eine ausreichende Beistandsmaßnahme sei.
  • EuG, 08.11.1990 - T-73/89

    Giovanni Barbi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    40 Was zunächst den Antrag auf Feststellung betrifft, daß die Kommission ihre Beistandspflicht verletzt hat, so hat das Gericht in seinem Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-73/89 (Barbi/Kommission, Slg. 1990, II-619, Randnr. 21) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 8. Juli 1965 in der Rechtssache 68/63, Luhleich/Kommission der EGKS, Slg. 1965, 776, und vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10/72 und 47/72, Di Pillo/Kommission, Slg. 1973, 763) entschieden, daß solche Anträge im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz gestellt werden können, über die das Gericht gemäß Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts mit der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet.
  • EuGH, 28.03.1979 - 90/78

    Granaria / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78 (Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, Randnr. 6) entschieden, daß im Rahmen einer gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag erhobenen Schadensersatzklage aus Gründen der Verfahrensökonomie in einem ersten Abschnitt des Verfahrens darüber entschieden werden kann, ob das Verhalten des beklagten Organs haftungsbegründend war.
  • EuG, 25.02.1992 - T-64/91

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 26.10.1993 - T-59/92
    Im ersten Fall hängt die Zulässigkeit der Schadensersatzklage davon ab, daß der Betroffene bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die Maßnahme, die seinen Schaden verursacht hat, eingelegt und fristgerecht Klage erhoben hat; dagegen besteht im zweiten Fall das Verwaltungsverfahren, das einer Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorausgehen muß, aus zwei Abschnitten, nämlich einem vorherigen Antrag auf Entschädigung und bei dessen Ablehnung einer Beschwerde (vgl. Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 32 und 33, und Urteil Meskens/Parlament, a. a. O. Randnr. 33).
  • EuG, 08.06.1993 - T-50/92

    Gilberto Fiorani gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Versetzung/Änderung der

  • EuGH, 12.06.1986 - 229/84

    Sommerlatte / Kommission

  • EuGH, 11.07.1974 - 53/72

    Guillot / Kommission

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuG, 12.07.1990 - T-108/89

    Hans Scheuer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 25.09.1991 - T-5/90

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 08.07.1965 - 68/63

    Hartmut Luhleich gegen Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft.

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGH, 12.07.1973 - 10/72

    Di Pillo / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

    25 bis 31; zu für ungenügend erachteten Entscheidungen über die Leistung von Beistand Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T-59/92, Slg. 1993, II-1129, Randnr. 100).

    Mit einer am 27. Oktober 2004 im Midday Express verbreiteten Pressemitteilung beschloss die Kommission im Rahmen ihrer Beistandspflicht, ihre Entscheidung, das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen, bekannt zu machen, und zwar, nachdem ihr die Ergebnisse der Untersuchung des OLAF über die dem Kläger zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten vorlagen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 1987, d. M./Rat und WSA, 108/86, Slg. 1987, 3933, Randnr. 6; Urteil Caronna/Kommission, Randnrn. 93 bis 96).

    Werden gegen einen Beamten unbegründet schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Beschuldigungen erhoben, muss die Verwaltung diese aber zurückweisen und alles zur Wiederherstellung des verletzten Rufs des Betroffenen Erforderliche tun (vgl. u. a. Urteil Caronna/Kommission, Randnrn. 64, 65 und 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach alledem hat die Kommission dadurch, dass sie dem Kläger mit Verzögerung mitgeteilt hat, wie sie mit seinem ersten Antrag auf Beistand verfahren ist, und dadurch, dass sie die im Juli 2003 gestellten Anträge auf Beistand nicht rechtzeitig beschieden hat, Pflichtverletzungen begangen, die ihre Haftung begründen (vgl. entsprechend Urteile Caronna/Kommission, Randnr. 99, und Ronchi/Kommission, Randnr. 52).

  • EuG, 12.07.2011 - T-80/09

    Kommission / Q

    Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, die sich von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Haftung der Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Dienstes, wie sie in Randnr. 234 des angefochtenen Urteils und oben in Randnr. 42 erwähnt ist, unterscheidet; diese erfordert, dass der Beamte, der Schadensersatz von der Gemeinschaft erhalten möchte, nachweist, dass er infolge eines rechtswidrigen Verhaltens eines Gemeinschaftsorgans einen Schaden erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission, T-59/92, Slg.1993, II-1129, Randnrn. 25 und 68, und L/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 143 bis 146 und 147 bis 153).

    Immer dann, wenn die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, entspricht diese Beistandspflicht folglich einem im Statut begründeten Recht des betroffenen Beamten (Urteil Caronna/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 15.06.1999 - T-277/97

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    Sie hat sodann in Anlehnung an das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-59/92 (Caronna/Kommission, Slg. 1993, II-1129, Randnr. 107) einen Betrag von 200 000 ECU vorgeschlagen.
  • EuG, 12.07.2012 - T-308/10

    Kommission / Nanopoulos

    Συγκεκριµένα, στον υπάλληλο εναπόκειται να λάβει την πρωτοβουλία για την άσκηση ενδίκου βοηθήµατος, κατά το άρθρο 24, δεύτερο εδάφιο, in fine, του ΚΥΚ, κατά των υπευθύνων της ζηµίας που εκτιµά ότι υπέστη και, ενόψει της προετοιµασίας ενός τέτοιου ενδίκου βοηθήµατος, να συζητήσει µε τη Διοίκηση τις λεπτοµέρειες της υποχρεώσεως εχεµύθειας που υπέχει δυνάµει του άρθρου 17 του ΚΥΚ (βλ., συναφώς, αποφάσεις του Πρωτοδικείου της 26ης Οκτωβρίου 1993, T-59/92, Caronna κατά Επιτροπής, Συλλογή 1993, σ. II-1129, σκέψη 37, και Ronchi κατά Επιτροπής, προπαρατεθείσα, σκέψη 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

    39 - Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 1993, Caronna/Kommission (T-59/92, EU:T:1993:91, Rn. 107), und vom 10. Juni 2004, François/Kommission (T-307/01, EU:T:2004:180, Rn. 110).
  • EuG, 10.11.2010 - T-260/09

    HABM / Simões Dos Santos

    138 Il est également constant que le préjudice moral subi par un fonctionnaire en raison d'une faute de service de nature à engager la responsabilité de l'administration ouvre droit à l'allocation d'une indemnité lorsque, compte tenu des circonstances de l'espèce, l'annulation de l'acte illégal attaqué ne saurait constituer en elle-même une réparation adéquate de ce préjudice (arrêts du Tribunal de première instance du 27 février 1992, Plug/Commission, T-165/89, Rec. p. II-367, point 118 ; du 26 octobre 1993, Caronna/Commission, T-59/92, Rec. p. II-1129, point 107, et du 28 septembre 1999, Frederiksen/Parlement, T-48/97, RecFP p. I-A-167 et II-867, points 112 à 114).
  • EuG, 12.12.2000 - T-11/00

    Hautem / EIB

    Die potenziellen Arbeitgeber, mit denen Kontakt aufzunehmen er Anlass haben könne, seien zu Zweifeln an seinen beruflichen Fähigkeiten berechtigt (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-59/92, Renato Caronna/Kommission, Slg. 1993, II-1129).
  • EuG, 09.03.2005 - T-254/02

    L / Kommission

    En outre, le fonctionnaire prétendument lésé doit au moins avancer des indices de nature à susciter des doutes sérieux quant au caractère efficace de la protection assurée par les voies de recours nationales (arrêt du Tribunal du 26 octobre 1993, Caronna/Commission, T-59/92, Rec. p. II-1129, points 31 à 33 et 35 ; arrêt Dimitriadis/Cour des comptes, précité, point 68, et ordonnance Gómez-Reino/Commission, précitée, point 82).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-140/96

    Dimitriadis / Rechnungshof

    Zu der Frage, ob die Anstellungsbehörde am Ende ihrer Untersuchung in Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung des ihr zuerkannten Ermessens die angemessenen Konsequenzen gezogen hat (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-59/92, Caronna/Kommission, Slg. 1993, II-1129, Randnr. 64), hat das Gericht in Randnummern 48 und 49 des angefochtenen Urteils entschieden, daß, auch wenn unstreitig sei, daß Herr K. die fraglichen Ausdrücke gebraucht habe, es doch feststehe, daß die Anstellungsbehörde aufgrund der Untersuchung die jeweilige Verantwortlichkeit der beiden Parteien nicht habe feststellen können, wie sich aus den Protokollen über die Zeugenanhörung ergebe.Die Anstellungsbehörde habe daher mit gutem Recht und ohne dadurch die Grenzen ihres Ermessens zu überschreiten, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Beistand ablehnen und das Disziplinarverfahren, das gegen Herrn K. eben wegen dieser Auseinandersetzung eingeleitet worden sei, ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe einstellen können.
  • EuG, 10.07.1997 - T-81/96

    Christos Apostolidis und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    II est d'autre part établi que les institutions communautaires disposent, sous le contrôle du juge communautaire, d'un pouvoir d'appréciation dans le choix des mesures et moyens à mettre en ?“uvre en vue de remplir leur devoir d'assistance (voir, notamment, arrêts du Tribunal du 26 octobre 1993, Caronna/Commission, T-59/92, Rec. p. II-1129, points 64 et 65, et du 11 octobre 1995, Baltsavias/Commission, T-39/93 et T-553/93, RecFP p. II-695, point 59).
  • EuG, 02.04.1998 - T-86/97

    Apostolidis / Gerichtshof

  • EuG, 18.12.2003 - T-215/02

    Gómez-Reino / Kommission

  • EuG, 23.09.2015 - T-206/14

    Hüpeden / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

  • EuG, 02.06.2005 - T-177/03

    Strohm / Kommission

  • EuG, 23.09.2015 - T-205/14

    Schroeder / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

  • EuGöD, 20.07.2011 - F-116/10

    Gozi / Kommission

  • EuG, 06.02.2015 - T-7/14

    BQ / Rechnungshof

  • EuG, 05.07.2005 - T-387/02

    Schmidt-Brown / Kommission

  • EuG, 09.06.1994 - T-94/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • EuG, 17.03.1998 - T-183/95

    Giuseppe Carraro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 06.11.1997 - T-223/95

    Ronchi / Kommission

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