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   EuG, 26.10.1995 - T-185/94   

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https://dejure.org/1995,10040
EuG, 26.10.1995 - T-185/94 (https://dejure.org/1995,10040)
EuG, Entscheidung vom 26.10.1995 - T-185/94 (https://dejure.org/1995,10040)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - T-185/94 (https://dejure.org/1995,10040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    PHARE-Programm - Beschränkte Ausschreibung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - EWR-Abkommen - Haftungsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Anspruch auf Schadensersatz ; Erhebung einer Nichtigkeitsklage ; Wiedereröffnung eines Ausschreibungsverfahrens

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 185; ; EG-Vertrag Art. 173; ; EG-Vertrag Art. 178; ; EG-Vertrag Art. 215

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    PHARE-Programm - Beschränkte Ausschreibung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - EWR-Abkommen - Haftungsklage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.07.1985 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1995 - T-185/94
    Folglich kann es in diesem Bereich gegenüber den Bietern keine Handlung der Kommission geben, die Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag sein könnte (vgl. in Analogie hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, Randnrn. 18 und 19, vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnrn. 28 und 29, 1talsolar/Kommission, a. a. O., Randnrn. 22 und 26, und Forafrique Burkinabe/Kommission, a. a. O., Randnr. 23).

    Folglich lässt sich nicht ausschließen, daß anläßlich der Vergabe oder der Durchführung der Vorhaben, die gemäß dem PHARE-Programm finanziert werden, Dritte durch Handlungen oder Verhaltensweisen der Kommission, ihrer Dienststellen oder einzelner Bediensteter geschädigt werden; daher muß jede Person, die sich durch solche Handlungen oder Verhaltensweisen verletzt fühlt, die Möglichkeit haben, eine Haftungsklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages zu erheben, sofern sie die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden nachweist (vgl. in Analogie hierzu Urteil CMC u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 31).

  • EuGH, 14.01.1993 - C-257/90

    Italsolar / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1995 - T-185/94
    20 Die Kommission macht die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage mit der Begründung geltend, daß das beanstandete Schreiben vom 10. März 1994 keine Entscheidung darstelle, die verbindliche Rechtswirkungen, die geeignet seien, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen, erzeugen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 21).

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß die vom EEF finanzierten öffentlichen Aufträge nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Italsolar/Kommission, a. a. O., Randnr. 22, und vom 29. April 1993 in der Rechtssache C-182/91, Forafrique Burkinabe/Kommission, Slg. 1993, I-2161, Randnrn. 23 und 24) nationale Aufträge blieben, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß nur die Vertreter der durch die Finanzierung begünstigten Staaten verantwortlich seien, während die Beteiligung der Kommission am Verfahren der Vergabe dieser Aufträge nur auf die Feststellung gerichtet sei, ob die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt seien.

  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuG, 26.10.1995 - T-185/94
    43 Hierzu trägt die Klägerin vor, daß der Ausschluß von Erzeugnissen wegen ihres nichtgemeinschaftlichen Ursprungs eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 des EWR-Abkommens darstelle, der ebenso wie Artikel 6 des Vertrages autonom auf alle durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fallgestaltungen angewandt werde, wenn keine besonderen Diskriminierungsverbote bestuenden (Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache C-305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461).
  • EuGH, 10.07.1984 - 126/83

    STS / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1995 - T-185/94
    Folglich kann es in diesem Bereich gegenüber den Bietern keine Handlung der Kommission geben, die Gegenstand einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag sein könnte (vgl. in Analogie hierzu Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 126/83, STS/Kommission, Slg. 1984, 2769, Randnrn. 18 und 19, vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnrn. 28 und 29, 1talsolar/Kommission, a. a. O., Randnrn. 22 und 26, und Forafrique Burkinabe/Kommission, a. a. O., Randnr. 23).
  • EuGH, 29.04.1993 - C-182/91

    Forafrique Burkinabe / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1995 - T-185/94
    In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß die vom EEF finanzierten öffentlichen Aufträge nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Italsolar/Kommission, a. a. O., Randnr. 22, und vom 29. April 1993 in der Rechtssache C-182/91, Forafrique Burkinabe/Kommission, Slg. 1993, I-2161, Randnrn. 23 und 24) nationale Aufträge blieben, für deren Vorbereitung, Aushandlung und Abschluß nur die Vertreter der durch die Finanzierung begünstigten Staaten verantwortlich seien, während die Beteiligung der Kommission am Verfahren der Vergabe dieser Aufträge nur auf die Feststellung gerichtet sei, ob die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt seien.
  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.1995 - T-185/94
    38 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Umstand, daß die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, nicht zur Unzulässigkeit der Schadensersatzklage führt, da diese einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt (Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuG, 26.10.1995 - T-185/94
    43 Hierzu trägt die Klägerin vor, daß der Ausschluß von Erzeugnissen wegen ihres nichtgemeinschaftlichen Ursprungs eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 4 des EWR-Abkommens darstelle, der ebenso wie Artikel 6 des Vertrages autonom auf alle durch das Gemeinschaftsrecht geregelten Fallgestaltungen angewandt werde, wenn keine besonderen Diskriminierungsverbote bestuenden (Urteile vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83, Gravier, Slg. 1985, 593, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache C-305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461).
  • EuGH, 22.04.1997 - C-395/95

    Geotronics / Kommission

    1 Die Geotronics SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94 (Geotronics/Kommission, Slg. 1995, II-2795; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klage abgewiesen hat, mit der sie zum einen gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. März 1994, durch die das von ihr im Rahmen des PHARE-Programms vorgelegte Angebot für die Lieferung von elektronischen Tachymetern abgelehnt worden ist, und zum anderen gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag den Ersatz des von ihr aufgrund der streitigen Entscheidung angeblich erlittenen Schadens begehrt hatte.

    3 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R (Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519) ist der von der Firma Geotronics gleichzeitig mit ihrer Klage gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94 (Geotronics/Kommission) wird aufgehoben, soweit dadurch die gegen das Schreiben der Kommission vom 10. März 1994 gerichtete Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen worden ist.

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

    29 bis 31, und vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 26; Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94, Geotronics/Kommission, Slg. 1995, II-2795, Randnr. 39, und vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-277/97, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 1999, II-1825, insbesondere Randnr. 61, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1997 - C-395/95

    Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm

    - das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94 insoweit aufzuheben, als es die Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 10. März 1994 als unzulässig abweist; diese Klage für zulässig zu erklären;.

    (1) - Rechtssache T-185/94 (Geotronics/Kommission, Slg. 1995, II-2795).

  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

    Die durch das PHARE-Programm finanzierten Aufträge sind als nationale Aufträge anzusehen, die nur den begünstigten Staat und den Wirtschaftsteilnehmer binden (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94, Geotronics/Kommission, Slg. 1995, II-2795, Randnr. 31; Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-395/95 P, Geotronics/Kommission, Slg. 1997, I-2271, Randnr. 12).
  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96

    Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission

    38 und 40, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier Frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21), wobei die beweispflichtigen Klägerinnen nachweisen müssen, daß diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94, Geotronics/Kommission, Slg. 1995, II-2795, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen gegen Kari Uecker und Vera Jacquet gegen Land

    (23) - Zur zeitlichen Anwendung des EWR-Abkommens vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94 (Geotronics/Kommission, Slg. 1995, II-2795), in der derzeit ein Rechtsmittel anhängig ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-395/95 P).
  • EuG, 21.03.1996 - T-230/94

    Frederick Farrugia gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    42 Die Haftung der Gemeinschaft ist nach ständiger Rechtsprechung an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft; es ist erforderlich, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, daß ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. zuletzt Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, und des Gerichts vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache T-185/94, Geotronics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
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