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   EuG, 26.10.2000 - T-154/98   

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EuG, 26.10.2000 - T-154/98 (https://dejure.org/2000,7646)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2000 - T-154/98 (https://dejure.org/2000,7646)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - T-154/98 (https://dejure.org/2000,7646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verpflichtungen bei der Untersuchung von Beschwerden - Rechtmäßigkeit der Begründung der Zurückweisung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) - Zulässigkeit eines neuen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asia Motor France u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA und Europe auto service SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, die eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten erfordert - Gerichtliche Kontrolle - Grenzen - Beachtung der den Bürgern gewährten Garantien

  • EU-Kommission

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA und Europe auto service SA gegen Kom

    Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Verpflichtungen bei der Untersuchung von Beschwerden - Rechtmäßigkeit der Begründung der Zurückweisung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) - Zulässigkeit eines neuen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtungen bei der Untersuchung von Beschwerden; Rechtmäßigkeit der Begründung der Zurückweisung; Offensichtlicher Beurteilungsfehler; Auftreten eines neuen Klagegrunds

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 85 (jetzt EG Art. 81); ; EG-Vertrag Art. 176 (jetzt EG Art. 233)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • gleisslutz.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfahrensgrundrechte für Unternehmen (Dr. Ingo Brinker)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 16. Juli 1998, mit denen die Beschwerden der Klägerinnen über angebliche Kartellpraktiken bei der Einfuhr von Fahrzeugen japanischer Marken nach Frankreich zurückgewiesen wurden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    Mit Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961; im Folgenden: Urteil Asia Motor France III) wies das Gericht die Anträge der Kläger und der Firma Somaco wegen Untätigkeit und auf Schadensersatz als unzulässig zurück.

    Am 23. März 2000 hat das Gericht beschlossen, bestimmte in der Rechtssache T-387/94 eingereichte Schriftstücke zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu nehmen: - das Schreiben des Ministeriums für Industrie, Post und Telekommunikation sowie Fremdenverkehr vom 1. Juli 1987 (im Folgenden: Schreiben vom 1. Juli 1987); - das Schreiben des Staatssekretärs im Ministerium für die überseeischen Departemente und Gebiete an den Präsidenten der Vereinigung der Importeure ausländischer Fahrzeuge Antillen-Guyana vom 19. August 1982; - das Urteil des Tribunal de commerce Paris vom 16. März 1990; - die Entscheidung 94-D-05 des Conseil de la concurrence vom 18. Januar 1994.

    Ferner habe die Kommission in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-387/94 erklärt, dass die Entscheidung der Verwaltung, keine anderen japanischen Marken zuzulassen als die von den fünf betroffenen Importeure vertriebenen, wesentlicher Bestandteil der getroffenen Regelung gewesen sei und als "Gegenleistung" dafür betrachtet werden könne, dass die Importeure die von der Verwaltung gewünschte Politik akzeptiert hätten.

    Was ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache T-387/94 (vgl. unten, Randnr. 76) angehe, so sei sie "einfach die Beschreibung eines Systemszweiseitiger Beziehungen".

    Was die behauptete "Gegenleistung" angeht, die den fünf betroffenen Importeuren mit dem Beschluss der französischen Verwaltung, keine anderen als ihre japanischen Fahrzeugmarken zuzulassen, gewährt worden sei (vgl. das Schreiben vom 1. Juli 1987 und die oben in Randnummer 76 erwähnte Erklärung der Kommission in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache T-387/94), so kann die in der mündlichen Verhandlung der vorliegenden Rechtssache gegebene Erläuterung der Kommission, die französische Verwaltung habe auf diese Weise die Nachteile durch die verfolgte Politik eingrenzen wollen, als schlüssig angesehen werden.

  • EuGH - 99/63 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Reynier / Kommission der EWG

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    In der Zwischenzeit hatte der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission den Klägern mit Schreiben vom 8. Mai 1990 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mitgeteilt, dass die Kommission nicht beabsichtige, ihren Beschwerden stattzugeben, und sie aufgefordert, etwaige schriftliche Bemerkungen dazu abzugeben.

    Mit Schreiben vom 9. August 1990 teilte die Kommission der Firma Somaco unter Bezugnahme auf ihr an die Kläger gerichtetes Schreiben vom 8. Mai 1990 mit, dass sie nicht beabsichtige, ihrer Beschwerde stattzugeben, und forderte sie auf, gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 etwaige schriftliche Bemerkungen einzureichen.Mit Schreiben vom 28. September 1990 bekräftigte die Firma Somaco die Begründetheit ihrer Beschwerde.

    Am 10. Januar 1994 richtete die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an die Kläger und die Firma Somaco.

    Am 7. Oktober 1997 richtete die Kommission sodann eine Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 an die Kläger, zu der diese mit Schreiben vom 5. Dezember 1997 Stellung nahmen.

    Demgemäß hat das Gericht zur Prüfung eines Antrags bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ausgeführt: "Wenn ... die Kommission auch nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so verpflichten die Verfahrensgarantien des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 und des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 sie doch, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen" (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil Asia Motor France II, Randnr. 35).

  • EuGH, 23.05.1990 - C-72/90

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    Mit Beschluss vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2181) erklärte der Gerichtshof die Untätigkeits- und Schadensersatzklage für unzulässig, soweit sie die Untätigkeit der Kommission gegenüber der angeblichen Verletzung des Artikels 30 EWG-Vertrag betraf, und verwies die Klage an das Gericht, soweit es um die Untätigkeit der Kommission gegenüber der angeblichen Verletzung des Artikels 85 EG-Vertrag und die sich hieraus ergebende Haftung ging.

    Mit Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285; im Folgenden: Urteil Asia Motor France I) entschied das Gericht, dass die Hauptsache erledigt sei, soweit der Klageantrag auf Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) gestützt sei.

    Mit Urteil vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669; im Folgenden: Asia Motor France II) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 5. Dezember 1991 für nichtig, soweit sie Artikel 85 EG-Vertrag betraf, da der erste Zurückweisungsgrund auf einer unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der der Kommission zur Beurteilung unterbreiteten Gesichtspunkte beruhe und der zweite Zurückweisungsgrund einen Rechtsfehler aufweise.

    Mit Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961; im Folgenden: Urteil Asia Motor France III) wies das Gericht die Anträge der Kläger und der Firma Somaco wegen Untätigkeit und auf Schadensersatz als unzulässig zurück.

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    Demgemäß hat das Gericht zur Prüfung eines Antrags bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 ausgeführt: "Wenn ... die Kommission auch nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so verpflichten die Verfahrensgarantien des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 und des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 sie doch, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen" (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil Asia Motor France II, Randnr. 35).
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen genau ergibt, welche Vorschrift als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen läßt, die das betreffende Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 72).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    In ihrer Erwiderung rügen die Kläger, die Kommission habe über ihre Beschwerden erst nach übermäßig langer Verfahrensdauer entschieden und damit den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz verletzt, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, und des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739).
  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thaï Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 142).
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    Die richterliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, bei denen komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu würdigen sind, hat sich notwendigerweise auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, obdie Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauchs vorliegen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14; Urteil Asia Motor France II, Randnr. 34).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2000 - T-154/98
    In ihrer Erwiderung rügen die Kläger, die Kommission habe über ihre Beschwerden erst nach übermäßig langer Verfahrensdauer entschieden und damit den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz verletzt, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, und des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739).
  • EuG, 27.11.1997 - T-224/95

    Tremblay u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.1999 - T-9/96

    Européenne automobile / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 99/86
  • EuGH, 26.04.1988 - 193/86
  • EuGH, 26.04.1988 - 215/86
  • EuG, 18.09.1992 - T-28/90

    Asia Motor France SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    58 und 59, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-1/01

    Asia Motor France u.a. / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Asia Motor France SA, André-Francois Bach als Liquidationsbevollmächtigter des Unternehmens des Jean-Michel Cesbron und die Monin automobiles SA haben mit Rechtsmittelschrift, die am 3. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1998, mit der die von den Rechtsmittelführern und Europe auto services SA (im Folgenden: EAS) eingelegten Beschwerden wegen angeblich gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) verstoßende Absprachepraktiken (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie den Antrag auf Feststellung, dass ihnen die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz vorbehalten bleibe, abgewiesen hatte.

    Eine erste von den Klägern beim Gericht eingereichte Klage, insbesondere auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da sie es unterlassen habe, ihnen gegenüber eine Entscheidung auf der Grundlage des Artikels 85 EG-Vertrag zu erlassen, wurde mit Urteil vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285) mit der Begründung abgewiesen, dass die Hauptsache erledigt sei, da die Kommission den Klägern mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 bekannt gegeben habe, dass ihre Beschwerden zurückgewiesen worden seien.

    Mit Urteil vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, im Folgenden: Urteil Asia Motor France III) erklärte das Gericht diese neue Entscheidung der Kommission für nichtig, soweit in dieser die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen worden waren.

    Mit Beschluss vom 21. Mai 1999 in der Rechtssache T-154/98 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1703) hat das Gericht diese Klage für zulässig erklärt, soweit sie auf die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Verstoßes gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) gestützt ist.

  • EuG, 19.10.2006 - T-311/04

    Buendía Sierra / Kommission - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2003 -

    Solche Klagegründe können in allen Abschnitten des Verfahrens geltend gemacht werden (vgl. zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, Randnr. 46; vgl. zur Inexistenz einer Entscheidung Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 395).
  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, zulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, Randnr. 42).
  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    58 und 59, und vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-154/98, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3453, Randnrn.
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