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   EuG, 26.10.2011 - T-436/09   

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EuG, 26.10.2011 - T-436/09 (https://dejure.org/2011,8374)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2011 - T-436/09 (https://dejure.org/2011,8374)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - T-436/09 (https://dejure.org/2011,8374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dufour / EZB

    Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB, die zur Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals dienten - Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begriff "Dokument" - ...

  • EU-Kommission PDF

    Julien Dufour gegen Europäische Zentralbank (EZB).

    (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Julien Dufour gegen Europäische Zentralbank (EZB).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 - Dufour/EZB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 2. September 2009, mit der dem Kläger der Zugang zu den Datenbanken, die zwischen 1999 und 2009 die Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals ermöglichten, verweigert ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C-444/02, Slg. 2004, I-10549, Randnr. 30), das seine Auffassung ebenfalls stütze, und führt aus, dass sich sein Zugangsantrag auf "Rohdaten", d. h. unverarbeitete Daten, der maßgeblichen EZB-Datenbanken richte.

    Im Übrigen weisen die EZB und die Kommission darauf hin, dass das Urteil Fixtures Marketing, oben in Randnr. 56 angeführt, die Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) betreffe.

    Wie der Gerichtshof in seinem oben in Randnr. 56 angeführten Urteil Fixtures Marketing (Randnrn. 29 und 30) festgestellt hat, hängt die Qualifizierung als Datenbank zunächst davon ab, ob es sich um eine Sammlung von "unabhängigen Elementen" handelt, d. h. Elemente, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird.

    Diese zweite Voraussetzung ermöglicht es, die Datenbank im Sinne der Richtlinie 96/9, die durch ein Mittel gekennzeichnet ist, mit dessen Hilfe sich in ihr jeder ihrer Bestandteile auffinden lässt, von einer Sammlung von Elementen zu unterscheiden, die Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt (Urteil Fixtures Marketing, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 31).

    Aus dieser Untersuchung hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass der Begriff der Datenbank im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 eine Sammlung erfasst, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und eine Methode oder ein System beliebiger Art beinhaltet, mit der bzw. dem jeder der Bestandteile der Sammlung wiederzufinden ist (Urteil Fixtures Marketing, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 32).

    Es sind nämlich genau diese Verknüpfungen, die es ermöglichen, dass der Inhalt einer Datenbank "systematisch oder methodisch angeordnet" wird, wie im oben in Randnr. 56 angeführten Urteil Fixtures Marketing (Randnr. 30) festgestellt worden ist.

  • EuG, 10.09.2008 - T-42/05

    Williams / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, die den Zugang zu Dokumenten betrifft, ist jedoch, ohne dass dies die in der vorstehenden Randnummer dargelegte ständige Rechtsprechung in Frage stellt, außerdem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei Erlass des Beschlusses 2004/258 bewusst war, mit welchen Schwierigkeiten die Bestimmung der Dokumente vor allem und insbesondere für den nach Informationen suchenden Bürger verbunden ist, da er in der Mehrzahl der Fälle die Dokumente, die die Informationen enthalten, nicht kennt und sich an die Behörde wenden muss, die im Besitz der Dokumente und somit der Informationen ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

    Die Pflicht zur Hilfeleistung ist somit unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Zugang im Sinne des Beschlusses 2004/258 zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Williams/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 74).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Williams/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    101 und 102, und Williams/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 85).

    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 103, 108 und 113, und Williams/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 86).

    Außerdem ist die in Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Verpflichtung zur Erstellung eines Registers darauf gerichtet, den Bürgern die wirksame Ausübung ihrer Rechte aus dieser Verordnung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Williams/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die in Art. 288 Abs. 2 EG vorgesehene außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung des kausalen Zusammenhangs betrifft, haftet die Union nur für Schäden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt dem Kläger, die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs seines Schadens vorzulegen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnrn.

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden bräuchten (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Die EZB macht darüber hinaus geltend, dass sie, gerade weil die in ihren Datenbanken enthaltenen Daten keine Dokumente seien, die Berichte verfasst habe, um ihrer von der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T-264/04, Slg. 2007, II-911, Randnr. 61) festgestellten Verpflichtung nachzukommen, ihre Tätigkeiten zu dokumentieren und diese Dokumentation aufzubewahren.

    Die EZB hat einen solchen teilweisen Zugang zu gewähren, wenn das von ihr mit der Verweigerung des Zugangs zum Dokument verfolgte Ziel dadurch erreicht werden kann, dass sie sich darauf beschränkt, die Stellen oder Daten unkenntlich zu machen, die das geschützte öffentliche Interesse beeinträchtigen können (vgl. entsprechend Urteil WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 50).

    Außerdem ist festzustellen, dass eine Datenbank zwar aufgrund ihrer Natur viele Möglichkeiten für einen teilweisen Zugang nur auf diejenigen Daten, die den Antragsteller interessieren könnten, bietet, jedoch die oben in Randnr. 128 dargelegte Erwägung berücksichtigt werden muss, wonach sich ein Zugangsantrag nur auf ein vorhandenes Dokument richten und folglich nicht die Erstellung eines neuen Dokuments beantragt werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 76).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Daraus hat das Gericht gefolgert, dass ein Organ die Möglichkeit behalten muss, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen, um in diesen besonderen Fällen die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wahren (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn.

    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten einen Grundsatz darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 103, 108 und 113, und Williams/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 86).

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Unabhängig davon, dass sich das betroffene Organ dabei, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C-139/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54), festgestellt hat, in bestimmten Fällen auf allgemeine Vermutungen stützen kann, ist die konkrete Prüfung einer Datenbank im Hinblick auf die Frage, ob sie keine Daten enthält, die in den Anwendungsbereich einer der fraglichen Ausnahmen fallen können, keineswegs unvorstellbar.
  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Trotz des Umstands, dass die EZB gemäß Art. 107 Abs. 2 EG Rechtspersönlichkeit besitzt, ist es daher gemäß Art. 288 Abs. 2 und 3 die Gemeinschaft (und seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Europäische Union, die gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV als Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft an deren Stelle getreten ist), die den Schaden ersetzen muss, der durch die EZB verursacht worden ist (Beschluss des Gerichts vom 5. September 2007, Document Security Systems/EZB, T-295/05, Slg. 2007, II-2835, Randnr. 76).
  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Beispielsweise könnte die Datenbank über den zwischen 2002 und 2004 durch die Hauptlieferanten für den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgten Versand von ausgefälltem Calciumcarbonat und gemahlenem Calciumcarbonat, die im Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission (T-145/06, Slg. 2009, II-145, Randnr. 2), in Rede stand, nach ihrer Fertigstellung grundsätzlich nicht mehr verändert werden.
  • EuGH, 05.10.1999 - C-327/97

    Apostolidis u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich u. a. der vom Kläger geltend gemachte Schaden sowie Art und Umfang dieses Schadens bestimmen lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Apostolidis u. a./Kommission, C-327/97 P, Slg. 1999, I-6709, Randnr. 37).
  • EuG, 15.12.1999 - T-300/97

    Latino / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2011 - T-436/09
    In der Sache ist der Antrag jedoch verfrüht und aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1995, Wafer Zoo/Kommission, T-478/93, Slg. 1995, II-1479, Randnrn. 49 und 50, und vom 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T-300/97, Slg. ÖD 1999, I-A-259 und II-1263, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 18.05.1995 - T-478/93

    Investitionen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verarbeitungsbedingungen

  • EuG, 10.12.2009 - T-195/08

    Antwerpse Bouwwerken / Kommission - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches

  • EuG, 08.07.2010 - T-368/09

    Sevenier / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-204/99

    Mattila / Rat und Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 08.09.2009 - T-404/06

    ETF / Landgren - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Sowohl nach seinem Inhalt, der sich auf die Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen der Kommission bezieht, als auch nach der Form seines Datenträgers fällt das Register unter die Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Zum anderen kann er mittels einer Klage, wie in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgesehen, Hilfe von dem betreffenden Organ erlangen (vgl. entsprechend Urteil Dufour/EZB, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnrn.

    Nur wenn der Antragsteller trotz dieser Hinweise weiterhin Zugang zu einem nicht vorhandenen Dokument beantragt, kann das Organ den Zugangsantrag ablehnen, weil sein Gegenstand nicht existiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Dufour/EZB, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 11.01.2017 - C-491/15

    Typke / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Erstens ergebe sich entgegen der Darstellung in den Rn. 54 und 58 des angefochtenen Urteils aus den Rn. 110, 112, 116 und 118 des Urteils vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB (T-436/09, EU:T:2011:634), dass eine normalisierte relationale Datenbank wie die, die die vom Rechtsmittelführer geforderten Informationen enthalte, als einheitliches Dokument anzusehen sei.

    Aus Rn. 150 des Urteils vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB (T-436/09, EU:T:2011:634), ergebe sich nämlich, dass sich jeder Antrag auf Zugang zu den in einer Datenbank enthaltenen Informationen auf ein vorliegendes Dokument im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 richte, unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Suchabfrage mit Hilfe der für die betreffende Datenbank "verfügbaren Suchfunktionen" durchgeführt werden könne.

    Daher habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Formulierung einer SQL-Abfrage, die nicht bereits zur Verwaltung einer Datenbank verwendet werde, der Programmierung einer neuen Suchfunktion gleichkomme, die daher nicht "verfügbar" im Sinne des Urteils vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB (T-436/09, EU:T:2011:634), sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2016 - C-491/15

    Typke / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    4 - Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB (T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 153).

    9 - Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB (T-436/09, EU:T:2011:634).

    22 - Im Sinne des Urteils vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB (T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 150 und 153).

  • EuG, 27.02.2015 - T-188/12

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen

    42 Folglich beruht die Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im Wesentlichen auf dem Vorhandensein eines aufgezeichneten Inhalts, der nach seiner Erstellung reproduziert oder konsultiert werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zum einen die Art des Datenträgers und die Art und Natur der gespeicherten Inhalte ebenso wie Umfang, Länge, Bedeutung und Darstellung eines Inhalts für die Frage, ob der Inhalt unter die Definition fällt oder nicht, unerheblich sind, und zum anderen die Inhalte, die von der Definition erfasst sein können, allein der Einschränkung unterliegen, dass sie im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen des fraglichen Organs stehen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, Slg, EU:T:2011:634, Rn. 88 und 90 bis 93).
  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage folglich insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14, und vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).
  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

    Folglich beruht die Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 im Wesentlichen auf dem Vorhandensein eines aufgezeichneten Inhalts, der nach seiner Erstellung reproduziert oder konsultiert werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zum einen die Art des Datenträgers und die Art und Natur der gespeicherten Inhalte ebenso wie Umfang, Länge, Bedeutung und Darstellung eines Inhalts für die Frage, ob der Inhalt unter die Definition fällt oder nicht, unerheblich sind und zum anderen die Inhalte, die von der Definition erfasst sein können, allein der Einschränkung unterliegen, dass sie im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen des fraglichen Organs stehen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, Slg, EU:T:2011:634, Rn. 88 und 90 bis 93).
  • EuG, 18.10.2023 - T-631/21

    BZ / EZB

    Selon la jurisprudence, c'est à la partie requérante qu'il incombe d'apporter des éléments de preuve afin d'établir l'existence et l'ampleur de ce préjudice (voir arrêt du 26 octobre 2011, Dufour/BCE, T-436/09, EU:T:2011:634, point 192 et jurisprudence citée).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Daraus folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt (Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).
  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage folglich insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14, und vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).
  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, EU:T:2011:634, Rn. 47, und vom 26. April 2018, European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-752/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:233, Rn. 22 und 23).
  • EuG, 02.07.2019 - T-406/15

    Mahmoudian / Rat

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 03.05.2018 - T-653/16

    Malta / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-162/21

    BZ / EZB

  • EuG, 02.07.2019 - T-405/15

    Fulmen / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

  • EuG, 05.07.2017 - T-448/15

    EEB / Kommission

  • EuG, 15.09.2016 - T-800/14

    Philip Morris / Kommission

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