Rechtsprechung
   EuG, 26.10.2017 - T-25/16 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42336
EuG, 26.10.2017 - T-25/16 DEP (https://dejure.org/2017,42336)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2017 - T-25/16 DEP (https://dejure.org/2017,42336)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - T-25/16 DEP (https://dejure.org/2017,42336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,42336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 04.05.2017 - T-25/16

    Haw Par / EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD)

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    wegen Festsetzung der Kosten, die der Klägerin von der Streithelferin im Anschluss an das Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD) (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), hat das Gericht die Klage abgewiesen und die Klägerin gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin zur Tragung der Kosten verurteilt.

    Mit am 2. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen, von der Klägerin zu tragenden Kosten in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), ergangen ist, auf 9 035, 19 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Tag der Zustellung des Beschlusses, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, bis zum Tag der Zahlung festzusetzen.

    Daher betrifft die Verurteilung der Klägerin in die Kosten im Tenor des Urteils vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), nicht die mit jenem Verfahren, sondern nur die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der angefochtenen Entscheidung auf 1 650 Euro festgelegt wurden und dass diese zum einen nach Art. 64 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) wirksam wurde, da das Urteil vom 4. Mai 2017, GELENKGOLD (T-25/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:303), rechtskräftig geworden ist, und zum anderen einen vollstreckbaren Titel darstellt, soweit sie die Kosten feststellt, und gemäß Art. 86 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 110 der Verordnung 2017/1001) Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein kann.

  • EuG, 07.05.2015 - T-599/13

    Cosmowell / OHMI - Haw Par (GELENKGOLD) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Diese Entscheidung erging im Anschluss an das Urteil vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM - Haw Par (GELENKGOLD) (T-599/13, EU:T:2015:262), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2013 (Sache R 2013/2012-4) zu diesem Widerspruchsverfahren aufgehoben hatte.

    Zwar warf die Rechtssache Fragen auf, die nicht vollkommen üblich waren, wie die, ob die Rechtskraft des Urteils vom 7. Mai 2015, GELENKGOLD (T-599/13, EU:T:2015:262), dem entgegenstand, dass das Gericht erneut die klangliche Ähnlichkeit der Zeichen und die Frage prüft, ob die älteren Marken zu einer Markenfamilie führten, wie die Klägerin in ihrem Widerspruch geltend gemacht hatte.

    Im Hinblick auf die oben in den Rn. 18 bis 21 dargelegten Erwägungen erscheint die für die Abfassung der Antworten auf die Fragen des Gerichts verwendete Stundenzahl angemessen, wohingegen die für das Verfassen der Klagebeantwortung aufgewandte Stundenzahl als zu hoch anzusehen ist, zumal der Anwalt der Streithelferin bereits über eine eingehende Kenntnis des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts und mehrerer dadurch aufgeworfener Fragen verfügte, weil er dieselbe Gesellschaft schon als Klägerin in der Rechtssache vertreten hatte, in der das Urteil vom 7. Mai 2015, GELENKGOLD (T-599/13, EU:T:2015:262), ergangen ist.

  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 12. Januar 2016, Boehringer Ingelheim International/HABM - Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 25. Januar 2007, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM - Polo/Lauren [ROYAL COUNTY OF BERKSHIRE POLO CLUB], T-214/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:16, Rn. 14, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 13).

    Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAX, T-368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9, Rn. 14).

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:41, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht ist daher mangels entsprechender Belege zum Nachweis der Kosten, die in der genannten Pauschale enthalten sein sollen, der Auffassung, dass die Klägerin nicht dazu verurteilt werden kann, der Streithelferin diese Aufwendungen zu erstatten, und dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T-181/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:41, Rn. 34 und 35).

  • EuG, 27.04.2016 - T-385/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den aufgrund eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um die Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats - im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses - geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin zwar eindeutig ein gewisses wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache hatte, sie aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt hatte, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Widerspruch gegen die Anmeldung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/HABM - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, iDrive, T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.12.2013 - T-385/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den aufgrund eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um die Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats - im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses - geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. April 2016, Marcuccio/Kommission, T-385/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:275, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 19.07.2017 - T-348/14

    Yanukovych / Rat

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Da das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahrens nur akzessorisch zum Hauptverfahren ist, in dem die Klägerin zur Tragung nur der Kosten des Gerichtsverfahrens verurteilt wurde, ist der Antrag der Klägerin unzulässig, soweit er andere Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 19. Juli 2017, Yanukovych/Rat, T-348/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:549, Rn. 31).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-546/12

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Da der besonders hohe Preis des betreffenden Flugscheins auf die Tatsache zurückgeführt werden könnte, dass er zeitnah zu diesem Flug ausgestellt wurde, kann aufgrund dieses Umstands nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von der Streithelferin gezahlten Betrag um vollständig erstattungsfähige Kosten handelt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juni 2017, 0CVV/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:460, Rn. 25).
  • EuG, 15.12.2016 - T-229/13

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-25/16
    Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anzuwendenden Prozentsatzes fallen gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Marcuccio/Kommission, T-229/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.01.2015 - T-201/09

    Rügen Fisch / OHMI - Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.07.2002 - T-146/00
  • EuG, 14.11.2013 - T-229/13

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 21.09.2015 - T-195/13

    dm-drogerie markt / OHMI - V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató (CAMEA)

  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

  • EuG, 07.07.2011 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop

  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 25.01.2007 - T-214/04

    Royal County of Berkshire Polo Club / OHMI - Polo/Lauren (ROYAL COUNTY OF

  • EuG, 19.09.2018 - T-276/16

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) - Verfahren -

    Da sich das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren lediglich von dem Hauptverfahren ableitet, in dem die Klägerin ausschließlich zur Tragung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens verurteilt worden ist, ist der Antrag der Streithelferin, soweit er sich auf andere Kosten bezieht, unzulässig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 34).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und zum anderen auf die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen beschränkt sind (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, unter Berücksichtigung von Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie der Schwierigkeiten des Falles, des Arbeitsaufwands der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und des wirtschaftlichen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens hatte die Streithelferin zwar offenbar ein bestimmtes wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache, sie hat dem Gericht aber keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Verfallsverfahren gegen eine Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit für den Unionsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss außerdem zwangsläufig mit einer strengen Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass die erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich nicht den vollständigen Preis eines Flugscheins einer teureren Klasse als der Economy-Klasse einschließen (Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht ist daher mangels irgendeines Belegs dafür, dass die verschiedenen Kosten, die in den genannten Pauschalen enthalten sein sollen, tatsächlich in bestimmter Höhe entstanden sind, der Auffassung, dass die Klägerin nicht dazu verurteilt werden kann, der Streithelferin diese Aufwendungen zu erstatten, und dass insoweit keine erstattungsfähigen Kosten vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anzuwendenden Prozentsatzes fallen gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung muss einem Antrag, den nach einem Kostenfestsetzungsverfahren geschuldeten Betrag um Verzugszinsen für die Zeit vom Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Kostenerstattung zu erhöhen, stattgegeben werden (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge wird der anzuwendende Zinssatz anhand des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats - im vorliegenden Fall dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses - geltenden Zinssatzes, der im Amtsblatt der Europäischen Union , Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte berechnet (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.01.2019 - T-213/17

    Romantik Hotels & Restaurants/ EUIPO - Hotel Preidlhof (ROMANTIK) - Verfahren -

    Zweitens hatte die Streithelferin zwar ganz offensichtlich ein klares wirtschaftliches Interesse an der Rechtssache, hat aber beim Gericht keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Nichtigkeitsverfahren gegen eine Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.03.2018 - T-2/16

    K&K Group / EUIPO - Pret a Manger (Europe)

    L'intervenante dispose donc déjà d'un titre lui permettant d'obtenir le paiement dudit montant, le cas échéant par la voie d'une procédure d'exécution forcée, puisque la décision attaquée de la chambre de recours est devenue définitive à la suite du rejet du recours en annulation formé contre celle-ci et de l'expiration du délai de pourvoi contre l'arrêt du Tribunal [voir, en ce sens, ordonnances du 6 mars 2014, Spectrum Bands (UK)/OHMI - Philips (STEAM GLIDE), T-544/11 DEP, non publiée, EU:T:2014:147, point 17, et du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 35].

    Dès lors, puisque la présente procédure de taxation des dépens n'est qu'accessoire à celle de l'affaire principale, dans laquelle la requérante a été condamnée seulement aux dépens de la procédure juridictionnelle, la demande de la requérante est irrecevable en ce qu'elle vise d'autres dépens (voir ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 34 et jurisprudence citée).

  • EuG, 11.04.2019 - T-403/16

    Stada Arzneimittel / EUIPO - Urgo recherche innovation und developpement

    Un taux horaire de 250 euros hors TVA doit être considéré comme davantage raisonnable pour rémunérer les services d'un professionnel particulièrement expérimenté, capable de travailler de façon efficace et rapide dans une affaire du type de celle en cause en l'espèce (voir, en ce sens, ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 21 et jurisprudence citée).
  • EuG, 11.03.2024 - T-569/21

    Harbaoui/ EUIPO - Google (GOOGLE CAR)

    Un tel résultat priverait d'effet utile la procédure prévue audit article, qui tend à ce qu'il soit statué définitivement sur les dépens de l'instance [ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD), T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 11].
  • EuG, 11.03.2024 - T-568/21

    Harbaoui/ EUIPO - Google (GC GOOGLE CAR)

    Un tel résultat priverait d'effet utile la procédure prévue audit article, qui tend à ce qu'il soit statué définitivement sur les dépens de l'instance [ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD), T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 11].
  • EuG, 07.05.2019 - T-354/14

    Comercializadora Eloro / EUIPO - Zumex Group (ZUMEX)

    À cet égard, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir, en ce sens, ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 20 et jurisprudence citée).
  • EuG, 07.05.2020 - T-340/18

    Gibson Brands/ EUIPO - Wilfer (Forme d'un corps de guitare)

    À cet égard, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir, par analogie, ordonnance du 26 octobre 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, non publiée, EU:T:2017:774, point 20 et jurisprudence citée).
  • EuG, 27.04.2020 - T-116/17

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Dabei hängt die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO, T-25/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:774, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.10.2018 - T-326/16

    Bundesverband Deutsche Tafel/ EUIPO - Tiertafel Deutschland (Tafel) - Verfahren -

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strengen Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2017, Haw Par/EUIPO - Cosmowell [GELENKGOLD], T-25/16 DEP, EU:T:2017:774, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2018 - T-212/15

    Aldi / EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) - Unionsmarke - Verfahren -

  • EuG, 25.01.2024 - T-601/21

    Pharmadom/ EUIPO - Wellstat Therapeutics (WELLMONDE)

  • EuG, 31.01.2020 - T-914/16

    Proof IT / EIGE

  • EuG, 08.12.2022 - T-184/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju

  • EuG, 26.03.2021 - T-223/17

    Adapta Color/ EUIPO - Coatings Foreign IP (ADAPTA POWDER COATINGS)

  • EuG, 15.03.2021 - T-321/19

    Maternus/ EUIPO - adp Gauselmann (Jokers WILD Casino)

  • EuG, 08.12.2022 - T-185/21

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO - Schuju

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht