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   EuG, 26.10.2017 - T-431/16   

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https://dejure.org/2017,40468
EuG, 26.10.2017 - T-431/16 (https://dejure.org/2017,40468)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2017 - T-431/16 (https://dejure.org/2017,40468)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - T-431/16 (https://dejure.org/2017,40468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VIMC / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt der privatärztlichen Heilbehandlung - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Bearbeitung der Sache durch eine Wettbewerbsbehörde eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt der privatärztlichen Heilbehandlung - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Bearbeitung der Sache durch eine Wettbewerbsbehörde eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    VIMC / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt der privatärztlichen Heilbehandlung - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Bearbeitung der Sache durch eine Wettbewerbsbehörde eines ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-431/16
    Die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 kann daher von keinen anderen als den oben genannten Kriterien abhängig gemacht werden (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 33 und 34).

    Die Kommission muss daher, wenn sie eine Beschwerde in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zurückweist, auf der Grundlage der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses vorliegen, sich insbesondere vergewissern, dass die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall untersucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 48 und 50, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 29).

    Angesichts der Rolle, die der Kommission nach dem AEU-Vertrag zukommt, um die Wettbewerbspolitik festzulegen und auszuführen, verfügt die Kommission erst recht auch dann über ein weites Ermessen, wenn sie Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 anwendet (Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 43, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 17).

    Da die Kommission über ein weites Ermessen zur Durchführung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, ist die unionsgerichtliche Kontrolle jedoch auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten wurden, sowie ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und keine Rechtsfehler, keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und 20).

    Dagegen sehen weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch irgendeine andere Vorschrift des Unionsrechts eine Bestimmung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch irgendeine andere Vorschrift des Unionsrechts begründen also für ein Unternehmen Rechte oder Erwartungen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-431/16
    Die Kommission muss daher, wenn sie eine Beschwerde in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zurückweist, auf der Grundlage der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses vorliegen, sich insbesondere vergewissern, dass die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall untersucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 48 und 50, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 29).

    Angesichts der Rolle, die der Kommission nach dem AEU-Vertrag zukommt, um die Wettbewerbspolitik festzulegen und auszuführen, verfügt die Kommission erst recht auch dann über ein weites Ermessen, wenn sie Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 anwendet (Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 43, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 17).

    In den Fällen, in denen die Organe über ein weites Ermessen verfügen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, zu denen u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine umso grundlegendere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Kommission über ein weites Ermessen zur Durchführung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, ist die unionsgerichtliche Kontrolle jedoch auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten wurden, sowie ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und keine Rechtsfehler, keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und 20).

  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-431/16
    Zunächst ist festzustellen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T-481/11, EU:T:2014:945, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-431/16
    13 und der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 bringen das weite Ermessen zum Ausdruck, über das die im Netzwerk der Wettbewerbsbehörden zusammengeschlossenen nationalen Behörden verfügen, um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen (Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 90).
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