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   EuG, 26.10.2017 - T-704/14   

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EuG, 26.10.2017 - T-704/14 (https://dejure.org/2017,40473)
EuG, Entscheidung vom 26.10.2017 - T-704/14 (https://dejure.org/2017,40473)
EuG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - T-704/14 (https://dejure.org/2017,40473)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Marine Harvest / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Fahrlässigkeit - Grundsatz ne bis ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Marine Harvest / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Fahrlässigkeit - Grundsatz ne bis ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Marine Harvest / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Fahrlässigkeit - Grundsatz ne bis ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuG, 12.12.2012 - T-332/09

    Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Die Kommission ist außerdem im 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass ein Minderheitsaktionär faktisch die alleinige Kontrolle ausüben kann, wenn er in Anbetracht seiner Beteiligungsquote und der Anwesenheitsquote der übrigen Aktionäre bei den Hauptversammlungen der letzten Jahre damit rechnen kann, eine Mehrheit in den Hauptversammlungen zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 45 bis 48).

    Ausschlaggebend ist daher der Erwerb dieser Kontrolle im formalen Sinn und nicht deren tatsächliche Ausübung (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 189).

    Ein Unternehmen, das sich im Unklaren über seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 139/2004 ist, verhält sich angemessen, indem es sich an die Kommission wendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 255).

    So geht aus Rn. 252 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), hervor, dass die Erfahrung eines Unternehmens auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und im Bereich der Meldeverfahren ein maßgeblicher Umstand bei der Fahrlässigkeitsprüfung ist.

    Bei einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 handelt es sich hingegen um eine dauerhafte Zuwiderhandlung, die so lange fortbesteht, wie das Vorhaben von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, wie Letztere in den Erwägungsgründen 128, 165 und 166 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 212).

    Bei Verstößen gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2988/74 hingegen fünf Jahre (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 209).

    In Ermangelung derartiger Leitlinien muss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 den Rahmen der Analyse der Kommission bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 228).

    Die Kommission muss allerdings in dem angefochtenen Beschluss die Umstände, die sie bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 228).

    Diese Beurteilung, der beizupflichten ist, beruhte u. a. auf Rn. 235 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672).

    Nach ihrer Meinung verfälscht die im 157. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene Aussage, dass "die bloße Tatsache, dass das Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab, an sich ein Faktor [ist], der die Zuwiderhandlung gravierender macht", die Aussage des Gerichts im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 247), wonach "das Vorliegen einer Wettbewerbsschädigung zur Schwere der Zuwiderhandlung beiträgt".

    Zur Auslegung des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), ist Folgendes zu bemerken.

    Im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), hat das Gericht den Ansatz der Kommission gebilligt.

    Die Aussage in Rn. 246 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), wonach "die im Nachhinein erfolgende Feststellung fehlender Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf dem Markt vernünftigerweise nicht als entscheidender Faktor für die Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des Systems der Vorabkontrolle angesehen werden kann", ist nicht dahin zu verstehen, dass das Vorliegen oder Fehlen einer Wettbewerbsschädigung keine Rolle bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung spielen würde.

    Das Ziel von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 besteht darin, die Wirksamkeit des Systems einer Vorabkontrolle der Auswirkungen von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 246).

    Durch die Unionsregelung im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen sollen unumkehrbare und dauerhafte Wettbewerbsbeeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 245).

    Aus der Feststellung im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 247), wonach "das Vorliegen einer Wettbewerbsschädigung zur Schwere der Zuwiderhandlung beiträgt", kann nicht e contrario geschlossen werden, dass nur nachgewiesene tatsächlich wettbewerbsschädliche Folgen geeignet wären, zur Schwere der Zuwiderhandlung beizutragen.

    Dazu ist festzustellen, dass die Kommission die oben in Rn. 492 zitierten Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 246 und 247), sinngemäß wiedergegeben hat.

    Was die Dauer des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 betrifft, hat das Gericht in Rn. 212 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), entschieden, dass "[d]ie Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens auszuüben, ... zwangsläufig dauerhaft [ist], und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Kontrolle bis zum Ende der Kontrolle", und dass "das Unternehmen, das die Kontrolle erworben hat, diese Kontrolle weiterhin unter Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aufschub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bis zu dem Zeitpunkt aus[übt], zu dem es den Verstoß durch Erhalt einer Genehmigung der Kommission oder durch Aufgabe der Kontrolle beendet".

    Die Bezugnahme in Rn. 212 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), auf einen vor der Genehmigung des Zusammenschlusses liegenden "früheren, angesichts der konkreten Umstände zu berücksichtigenden Zeitpunkt" ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Kommission im Rahmen ihres Ermessens bei der Festlegung der Dauer der Zuwiderhandlung einen bestimmten Zeitraum dieser Dauer unberücksichtigt lassen kann.

    Folglich dürfen die Beträge der Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 279 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin räumt ein, dass dem Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 282), zufolge die Kommission "bei der Bemessung der Geldbußen zu Recht die Notwendigkeit [ berücksichtigt ], eine ausreichend abschreckende Wirkung der Geldbußen sicherzustellen".

    Was insbesondere die abschreckende Wirkung der Geldbuße betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss, mit dem lediglich eine Zuwiderhandlung festgestellt und die Bedeutung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 klargestellt worden wäre, nicht die gleiche Abschreckungswirkung wie der angefochtene Beschluss gehabt hätte, mit dem eine Geldbuße von 20 Mio. Euro verhängt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 295).

    Insoweit ist zu beachten, dass die Sache, in der die Entscheidung Electrabel ergangen ist, ebenfalls eine fahrlässig begangene Zuwiderhandlung betraf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 276).

    Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission bildet jedoch, was die Klägerin einräumt, nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union verlangt nämlich, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 286 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Es handelt sich erstens um die Sache, in der der Beschluss Yara/Kemira GrowHow ergangen ist, zweitens um das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), und drittens um das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    Was das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245) betrifft, so hat das Gericht in diesem Urteil entschieden, dass es gerechtfertigt war, keine Geldbuße aufzuerlegen (Rn. 1633 des Urteils).

    Im Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), hat das Gericht die folgenden Faktoren berücksichtigt, die es seiner Ansicht nach rechtfertigten, von einer Geldbuße abzusehen:.

    Im Folgenden sind die Argumente zu prüfen, auf die die Klägerin ihren Vortrag stützt, der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedene Fall sei mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar.

    Die Klägerin trägt als Erstes vor, sie habe ebenso wie die Klägerinnen in der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedenen Rechtssache die angebliche Zuwiderhandlung auf eigene Initiative angezeigt, indem sie die Kommission sofort von dem Zusammenschluss unterrichtet habe.

    Dazu ist festzustellen, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache keinerlei Ähnlichkeiten mit den Umständen aufweisen, die dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), zugrunde liegen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist, war die Anmeldung des betreffenden Vertrags auf freiwilliger Basis erfolgt.

    Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass keine der einschlägigen Verordnungen ein Anmeldesystem vorsah, das für die Erteilung einer Einzelfreistellung zwingend eine Anmeldung vorgeschrieben hätte, so dass das TACA, d. h. die in dieser Rechtssache in Rede stehende Vereinbarung, von den Klägerinnen freiwillig angemeldet worden war (Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 1606).

    Außerdem erfolgte die Anmeldung im vorliegenden Fall nach dem Vollzug des Zusammenschlusses, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist, die betroffenen Unternehmen die in Rede stehende Vereinbarung vor deren Inkrafttreten angemeldet hatten.

    Wie sich aus den Rn. 34 und 37 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergibt, war die Vereinbarung, um die es in der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache ging, am 5. Juli 1994 angemeldet worden und am 24. Oktober 1994 in Kraft getreten.

    Ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen sei, sei der angefochtene Beschluss somit der erste Beschluss, in dem die Kommission unmittelbar die Rechtmäßigkeit des fraglichen Verhaltens geprüft habe.

    Der vorliegende Fall weist daher keine Ähnlichkeit mit der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist.

    Die Klägerin beruft sich ferner auf Rn. 1614 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    In der in Rn. 1614 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), erwähnten Sache TAA hatte die Kommission zudem eine Entscheidung erlassen, darin aber keine Zuwiderhandlung durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich von Servicekontrakten festgestellt.

    Die Klägerin beruft sich sodann auf Rn. 1615 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    Das Gericht hat sich jedoch in Rn. 1615 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen den fraglichen Verhaltensweisen und "den Vereinbarungen, die Gegenstand der im Wettbewerbsrecht auf ganz eigene und außergewöhnliche Weise geregelten Gruppenfreistellung sind", gestützt.

    Die Klägerin bemerkt ferner, das Gericht habe in Rn. 1617 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), darauf hingewiesen, dass "es sich bei dem Missbrauch, der sich aus den Verhaltensweisen im Bereich von Servicekontrakten ergibt, nicht um eine herkömmliche Form von Missbrauch im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag" handle.

    Die Klägerin unterstreicht schließlich, das Gericht habe in den Rn. 1626 und 1627 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), festgestellt, dass "die Kommission den TACA-Parteien trotz eines kontinuierlichen Schriftwechsels mit ihnen während des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall bis zur Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mit[teilte], dass sie die Absicht habe, die fraglichen Verhaltensweisen nicht nur als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag, sondern auch als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag einzustufen", und daran erinnert, "dass sich alle in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen auf einen Zeitraum bezogen, der sich von der Anmeldung des TACA bis zur Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckte".

    Die Situation in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist, weist jedoch insoweit keinerlei Ähnlichkeit mit dem vorliegenden auf.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, wie in der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedenen Rechtssache hätten sich im vorliegenden Fall "alle in dem [Beschluss] verhängten Geldbußen auf einen Zeitraum bezogen, der sich von der Anmeldung des [Vorhabens] bis zu [dessen Genehmigung] erstreckte", jeder Grundlage entbehrt.

    Da die Klägerin die Kommission erst kontaktiert hat, nachdem sie die Zuwiderhandlungen begangen hatte, kann sie keinesfalls verlangen, genauso behandelt zu werden wie die Klägerinnen im Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), die das TACA freiwillig angemeldet hatten, bevor dieses in Kraft trat (siehe oben, Rn. 415 und 417).

    Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 1620 des Urteils vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), dass die Kommission in dem diesem Urteil entschiedenen Fall "erstmals in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nach dreijähriger Untersuchung der fraglichen Verhaltensweisen darauf hin[wies], dass Artikel 86 EG-Vertrag unter Umständen auf die genannten Verhaltensweisen Anwendung finden könne, und zwar obwohl sich aus dem während des Verwaltungsverfahrens geführten Schriftwechsel ergibt, dass die Kommission diese Verhaltensweisen bereits Ende 1994 und Anfang 1995 im Einzelnen untersucht hatte", und dass sie "[i]n jenem Stadium des Verfahrens ... jedoch zu keiner Zeit auf eine mögliche Anwendung des Artikels 86 EG-Vertrag hin[wies]".

    Diese Situation weist keinerlei Ähnlichkeit mit derjenigen auf, zu der das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), ergangen ist und in der die Kommission erst "nach dreijähriger Untersuchung der fraglichen Verhaltensweisen darauf hin[wies], dass Artikel 86 EG-Vertrag unter Umständen auf die genannten Verhaltensweisen Anwendung finden könne" (siehe oben, Rn. 436).

    Das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr gesehenen Übereinstimmungen zwischen der vorliegenden und der mit dem Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245), entschiedenen Rechtssache kann daher nicht überzeugen.

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Die Kommission hat in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet, und das Gericht hat diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 38 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Rn. 104 bis 109 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), darstellt, auf die in Fn. 43 dieser Mitteilung verwiesen wird.

    Im ersten Satz der Nr. 38 der Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen wird vielmehr ebenso wie in Rn. 104 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), eindeutig auf die Definition des Zusammenschlusses gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 mit der Maßgabe verwiesen, dass das Ergebnis die "Kontrolle" eines oder mehrerer Unternehmen ist.

    Die Klägerin beruft sich als Erstes auf das Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64).

    In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, stellte sich die Frage, ob mehrere Gruppen von Geschäften mehrere getrennte Zusammenschlüsse oder einen einzigen Zusammenschluss darstellten (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 8, 45 und 91).

    Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission zu prüfen hat, ob mehrere Geschäfte "einen einheitlichen Charakter haben, so dass sie einen einzigen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 4064/89 darstellen" (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 105).

    Es hat ferner entschieden, dass, "[u]m festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, ... in jedem Einzelfall zu prüfen [ist], ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre" (Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T-282/02, EU:T:2006:64, Rn. 107).

    Die Klägerin beruft sich auf Rn. 107 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), aus der sich ergebe, dass mehrere rechtlich getrennte Geschäfte einen einheitlichen Charakter hätten und mithin einen einzigen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung Nr. 139/2004 darstellten, wenn "diese Transaktionen dergestalt voneinander abhängig sind, dass die eine nicht ohne die anderen realisiert worden wäre".

    Dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig sind, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellten.

    In Rn. 104 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), hat das Gericht Folgendes festgestellt:.

    Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, aus Rn. 104 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), ergebe sich, dass es entscheidend darauf ankomme, ob die Kontrolle am Ende der Kette von Transaktionen erworben werde, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Kontrollerwerbs, ist diese Argumentation zurückzuweisen.

    In Rn. 108 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), hat das Gericht entschieden, dass durch die Prüfung, ob die betreffenden Geschäfte voneinander abhängig sind, u. a. "den Unternehmen, die einen Zusammenschluss anmelden, Rechtssicherheit für sämtliche Transaktionen gewährt werden [soll], die diesen Zusammenschluss bewirken".

    Schließlich hat das Gericht in Rn. 109 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), festgestellt, ein Zusammenschluss könne "auch durch eine Mehrzahl formal getrennter Rechtsgeschäfte bewirkt werden, wenn diese Geschäfte voneinander abhängig sind, so dass die einen ohne die anderen nicht durchgeführt würden, und wenn ihr Ergebnis darin besteht, dass einem oder mehreren Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer anderer Unternehmen übertragen wird " (Hervorhebung nur hier).

    Diese Randnummer des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), bestätigt, dass das Ergebnis einer "Mehrzahl formal getrennter Rechtsgeschäfte" darin bestehen muss, die wirtschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit eines oder mehrerer Unternehmen zu verschaffen.

    Folglich kann dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnommen werden, dass in einem Fall, in dem die Kontrolle über ein einziges Zielunternehmen durch eine einzige Transaktion erworben wurde, diese Transaktion als Teil eines einzigen Zusammenschlusses behandelt werden müsste, wenn der Aktienkauf, durch den der Kontrollerwerb bewirkt wurde, und ein späteres obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot voneinander abhängig sind.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Es handelt sich erstens um die Sache, in der der Beschluss Yara/Kemira GrowHow ergangen ist, zweitens um das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), und drittens um das Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245).

    Die Klägerin fordert das Gericht auf, genauso zu verfahren wie in seinem Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487), in dem es entschieden habe, dass eine Geldbuße nicht gerechtfertigt sei, weil die Kommission in einer ein ähnliches Verhalten betreffenden früheren Entscheidung keine Geldbuße auferlegt habe.

    Dazu ist festzustellen, dass der Umstand allein, dass die Kommission gegen den Urheber eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln keine Geldbuße festgesetzt hat, die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Urheber einer Zuwiderhandlung derselben Art nicht ausschließt (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487).

    Hinzu kommt, dass das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), die Aufhebung der Geldbuße nicht allein damit gerechtfertigt hat, dass die Kommission in einer ein ähnliches Verhalten betreffenden früheren Entscheidung keine Geldbuße verhängt hatte.

    Das Gericht hat u. a. festgestellt, dass "nicht klar war, wie diese Art von Vereinbarung insbesondere unter Berücksichtigung ihres engen Zusammenhangs mit dem im Wettbewerbsrecht auf ganz eigene und außergewöhnliche Weise geregelten Seeverkehr rechtlich zu behandeln ist, und dass sich im Zusammenhang damit u. a. komplexe wirtschaftliche und rechtliche Fragen stellten" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 484), dass "die Klägerinnen aufgrund zahlreicher Umstände annehmen [konnten], dass die betreffende Vereinbarung rechtmäßig sei" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 485), und dass "die Kommission in ihrer Entscheidung 94/980 keine Geldbuße gegen die an der dortigen Vereinbarung beteiligten Reedereien festgesetzt hat, obwohl diese Vereinbarung nicht nur ebenfalls die Festsetzung der Preise für das Landtransportsegment der multimodalen Beförderung vorsah, sondern darüber hinaus weitere schwere Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln enthielt" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487).

    Zu der Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 - Trans Atlantic Agreement) (ABl. 1994, L 376, S. 1) hat das Gericht festgestellt, dass diese "nur kurze Zeit vor der angefochtenen Entscheidung erlassen wurde" (Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 487).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), ergangen ist, war ausweislich der Rn. 20 und 22 dieses Urteils die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 zugestellt und die angefochtene Entscheidung am 21. Dezember 1994 erlassen worden.

    Daraus ergibt sich, dass die Unternehmen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), ergangen ist, nicht die Möglichkeit hatten, die in der Kommissionsentscheidung 94/980 enthaltenen Klarstellungen zu berücksichtigen, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln zu vermeiden.

    Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, die Kommission übersehe ein wesentliches Merkmal der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), ergangen sei, wodurch die Zeitdifferenz irrelevant oder zumindest bedeutungslos werde: Die letztgenannte Rechtssache habe eine Entscheidung zum Gegenstand gehabt, mit der eine Zuwiderhandlung nach Art. 101 AEUV festgestellt worden sei, während es im Beschluss Yara/Kemira GrowHow nur um ein obiter dictum in einem Fall gegangen sei, in dem ein Zusammenschluss genehmigt worden sei.

    Im Übrigen verhielt es sich im vorliegenden Fall im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50, Rn. 485), nicht so, dass zahlreiche Umstände vorlagen, aufgrund deren die Klägerin hätte annehmen können, dass ihr Verhalten rechtmäßig sei.

    Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nicht so vorzugehen ist wie im Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission (T-86/95, EU:T:2002:50), und dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf dieses Urteil berufen kann, um die von ihr gerügte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untermauern.

  • EuG, 06.07.2010 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Die Klägerin beruft sich als Zweites auf das Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), und auf die Kommissionsentscheidung, die Gegenstand dieses Urteils war.

    Aus Rn. 16 des Urteils vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), geht hervor, dass die Kommission in ihrer Entscheidung, mit der das Zusammenschlussvorhaben für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, Folgendes ausgeführt hat:.

    Im Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), hat sich das Gericht auch nicht zu der Frage geäußert, ob der Erwerb der alleinigen Kontrolle durch eine einzige private Transaktion und ein späteres obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden müssen.

    Die Klägerin meint, wenn die Kommission in dem Fall, in dem das Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), ergangen sei, genauso argumentiert hätte wie im 101. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dann hätte sie den Aktienerwerb von Ryanair, der aufgrund einer privaten Vereinbarung vor der Abgabe des öffentlichen Übernahmeangebots stattgefunden habe, vor allem deshalb völlig außer Acht gelassen, weil dieser private Erwerb nicht zur Übernahme der Kontrolle über das Zielunternehmen geführt habe.

    In dem Fall, in dem das Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), ergangen ist, hatte nämlich gerade der Umstand, dass durch den privaten Erwerb nicht die Kontrolle über das Zielunternehmen erlangt wurde, zur Folge, dass der Erwerb dieser Kontrolle, wenn er stattgefunden hätte, im Wege mehrerer Transaktionen erfolgt wäre.

    Die Klägerin behauptet weiter, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 102 und 103 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Auslegung der ratio legis von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 sei mit der Auslegung unvereinbar, die das Gericht im Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 83), vorgenommen habe.

    Im Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281, Rn. 83), hat das Gericht entschieden, dass "der Erwerb einer Beteiligung, die als solche nicht die Kontrolle im Sinne von Art. 3 der [V]erordnung [Nr. 139/2004] verleiht, in den Anwendungsbereich von Art. 7 dieser Verordnung fallen [kann]".

    Das auf das Urteil vom 6. Juli 2010, Aer Lingus Group/Kommission (T-411/07, EU:T:2010:281), gestützte Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

  • EuGH, 19.10.1983 - 179/82

    Lucchini / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Die Klägerin weist zweitens darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 1983, Lucchini Siderurgica/Kommission (179/82, EU:C:1983:280), die wegen Überschreitung der Erzeugungsquote für Stahl verhängte Geldbuße um 50 % herabgesetzt habe.

    Außerdem hatte sie in einem Fernschreiben im Voraus den Ausgleich der Quotenüberschreitung durch eine Verringerung ihrer späteren Produktion angeboten, wobei die Kommission dieses Fernschreiben unter Verletzung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung unbeantwortet und die Klägerin im Ungewissen darüber gelassen hatte, ob sie ihr Angebot annehmen wollte (Urteil vom 19. Oktober 1983, Lucchini Siderurgica/Kommission, 179/82, EU:C:1983:280, Rn. 25 bis 27).

    Anders als in dem Fall, in dem das Urteil vom 19. Oktober 1983, Lucchini Siderurgica/Kommission (179/82, EU:C:1983:280), ergangen ist, gibt es jedoch im vorliegenden Fall keinen Regelsatz für die Verhängung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004.

    Wie aus Rn. 25 des Urteils vom 19. Oktober 1983, Lucchini Siderurgica/Kommission (179/82, EU:C:1983:280), hervorgeht, war nach einer allgemeinen Entscheidung ein Betrag von 75 ECU pro Tonne Überschreitung als Geldbuße festzusetzen, es sei denn, dass ein Ausnahmefall vorlag, der eine Abweichung von diesem Regelsatz rechtfertigte.

    Anders als in dem Fall, in dem das Urteil vom 19. Oktober 1983, Lucchini Siderurgica/Kommission (179/82, EU:C:1983:280), ergangen ist, gab es im vorliegenden Fall keinen Versuch der Kontaktaufnahme seitens der Klägerin, den die Kommission unbeantwortet gelassen hätte.

  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Dieser Grundsatz verbietet es im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in wettbewerbsrechtlichen Sachen entschieden, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich beruft sich die Klägerin auf das Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 98 bis 103), die Anwendbarkeit des Grundsatzes ne bis in idem aus einem anderen Grund, nämlich wegen fehlender Identität des Sachverhalts, verneint.

    Die Klägerin trägt noch vor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72), den Grundsatz ne bis in idem direkt nach dem "Erlass der Entscheidung [der Kommission]" angewandt.

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Das Gericht hat es zwar in Rn. 142 des Urteils vom 6. April 1995, Trefilunion/Kommission (T-148/89, EU:T:1995:68), als "wünschenswert" bezeichnet, "dass die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen".

    In dieser Rechtssache stellte die Kommission erst im Verfahren vor dem Gericht klar, dass sie den von den Unternehmen auf dem relevanten räumlichen Markt erzielten Umsatz mit Betonstahlmatten als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße zugrunde gelegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 1995, Trefilunion/Kommission, T-148/89, EU:T:1995:68, Rn. 135, 136 und 142).

    Im Übrigen hat das Gericht im Urteil vom 6. April 1995, Trefilunion/Kommission (T-148/89, EU:T:1995:68, Rn. 140 bis 144), die Rüge, mit der eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht worden war, zurückgewiesen.

  • EuGH, 28.03.1984 - 8/83

    Bertoli / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Was erstens das Urteil vom 28. März 1984, 0fficine Bertoli/Kommission (8/83, EU:C:1984:129), betrifft, so hat der Gerichtshof die der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Art. 60 EGKS auferlegte Geldbuße um 75 % herabgesetzt.

    Im Übrigen betrafen die Erwägungen in Rn. 29 des Urteils vom 28. März 1984, 0fficine Bertoli/Kommission (8/83, EU:C:1984:129), die Situation ein und desselben Unternehmens, dem trotz zahlreicher Kontrollen keine Geldbuße auferlegt worden war.

    Zudem fehlt es hier anders als in dem Fall, in dem das Urteil vom 28. März 1984, 0fficine Bertoli/Kommission (8/83, EU:C:1984:129), ergangen ist, an einem System regelmäßiger Kontrollen in Bezug auf die Beachtung der Wettbewerbsregeln.

  • EuGH, 16.05.1984 - 9/83

    Eisen und Metall Aktiengesellschaft / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.10.2017 - T-704/14
    Die Klägerin beruft sich drittens auf das Urteil vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission (9/83, EU:C:1984:177), in dem der Gerichtshof die Geldbuße halbiert hat, die die Kommission der Klägerin, einem Stahlhandelsunternehmen, wegen Unterschreitung ihrer veröffentlichten Listenpreise und folglich wegen der Anwendung ungleicher Bedingungen im Rahmen vergleichbarer Geschäfte auferlegt hatte (vgl. Rn. 27 und 41 bis 46 des Urteils).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei einem Rechtsverstoß eines Handelsunternehmens der geringere Einfluss, den dieses Unternehmen auf die Marktlage ausüben kann, einen die Schwere des Verstoßes mildernden Umstand darstellt, so dass die Verhängung einer sehr hohen Geldbuße nur durch Umstände gerechtfertigt werden kann, aus denen sich die besondere Schwere des von einem Handelsunternehmen begangenen Rechtsverstoßes ergibt (Urteil vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission, 9/83, EU:C:1984:177, Rn. 43 und 44).

    Aus dem Urteil vom 16. Mai 1984, Eisen und Metall/Kommission (9/83, EU:C:1984:177), ergibt sich somit lediglich, dass der Hinweis auf die Notwendigkeit einer hinreichend abschreckenden Wirkung nicht genügt, um die besondere Schwere des von einem Handelsunternehmen begangenen Rechtsverstoßes darzutun.

  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-89/11

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts zu dem von

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

  • EuG, 06.05.2009 - T-127/04

    KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

  • EuGH, 21.07.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und

  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

  • EuG, 26.11.2014 - T-272/12

    Energetický a prumyslový und EP Investment Advisors / Kommission

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuGH, 08.12.2011 - C-272/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts und die Entscheidungen der

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 15.09.2011 - T-407/07

    CMB und Christof / Kommission

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

  • EGMR, 01.09.2016 - 48158/11

    X ET Y c. FRANCE

  • EGMR, 17.02.2015 - 41604/11

    BOMAN v. FINLAND

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuGH, 11.06.2009 - C-429/07

    X - Wettbewerbspolitik - Art. 81 EG und 82 EG - Art. 15 Abs. 3 der Verordnung

  • EGMR, 07.12.2006 - 37301/03

    HAUSER-SPORN v. AUSTRIA

  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

  • EuGH, 18.12.2008 - C-101/07

    Coop de France bétail und viande / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 06.04.1995 - T-149/89

    Sotralentz SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-187/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS IST ES NACH DEM IN DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR

  • EuGH, 22.03.1984 - 90/83

    Paterson / Weddel

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 22.05.2003 - C-103/01

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anerkannt, dass der derzeitige rechtliche Rahmen "ungewöhnlich" sei und dass dieser in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit hätte sein können.

    Was die allgemeine Schlussfolgerung der Klägerin betrifft, dass Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 "redundant" seien, ist darauf hinzuweisen, dass zwar ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung automatisch einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 zur Folge hat, dies jedoch umgekehrt nicht gilt (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 294 und 295, sowie vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 101).

    Außerdem sieht auf der einen Seite Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung eine Handlungspflicht vor, die in der Pflicht besteht, den Zusammenschluss vor seinem Vollzug anzumelden, und sieht auf der anderen Seite Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung eine Unterlassungspflicht vor, nämlich diesen Zusammenschluss vor seiner Anmeldung und Genehmigung nicht zu vollziehen (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 302, und vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 104).

    Überdies ist ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 eine einmalige Zuwiderhandlung, während es sich bei einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung um eine dauerhafte Zuwiderhandlung handelt, die in dem Moment beginnt, in dem der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung begangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 352; vgl. Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 113 und 115).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits in Rn. 343 des von der Klägerin angeführten Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), festgestellt hat, dass die Auferlegung zweier Sanktionen wegen ein und desselben Verhaltens durch ein und dieselbe Behörde mit ein und derselben Entscheidung als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann.

    Auch wenn nach alledem das Gericht, wie die Klägerin ausführt, davon ausgehen konnte, dass der in Rede stehende rechtliche Rahmen ungewöhnlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 306), soll zum einen es dieser Rechtsrahmen ermöglichen, im Rahmen des Systems der "einzigen Anlaufstelle" zwei eigenständige Ziele zu erreichen (vgl. oben, Rn. 56 und 64), und zum anderen hat das Vorbringen der Klägerin es nicht ermöglicht, die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 139/2004 darzutun.

    Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 geht jedoch eindeutig hervor, dass ein Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung vor seinem Vollzug anzumelden ist und ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung nicht vollzogen werden darf (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 246).

    Keine dieser Bestimmungen enthält weitgefasste Begriffe oder ungenaue Kriterien (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 379).

    Ein Unternehmen, das sich im Unklaren über seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 139/2004 ist, verhält sich nämlich angemessen, indem es sich an die Kommission wendet (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 256 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist zum einen betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits darauf hingewiesen worden (vgl. oben, Rn. 65), dass die Auferlegung zweier Sanktionen wegen ein und desselben Verhaltens durch ein und dieselbe Behörde mit ein und derselben Entscheidung als solche nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 343).

    Zur Frage, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn sich das betreffende Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln verstößt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 237).

    Ein Unternehmen kann nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen, wenn dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zugrunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts beruht (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 238).

    Zum dritten Argument der Klägerin, sie habe in Ermangelung von Präzedenzfällen nicht wissen können, dass ihr Verhalten eine Zuwiderhandlung darstellen könne, genügt der Hinweis, dass der bloße Umstand, dass sich die Unionsgerichte zum Zeitpunkt einer Zuwiderhandlung noch nicht konkret zu einem bestimmten Verhalten geäußert haben, als solcher nicht ausschließt, dass ein Unternehmen gegebenenfalls damit rechnen muss, dass sein Verhalten für mit den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar erklärt werden kann (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 389).

    Das System der Fusionskontrolle soll der Kommission "eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur" ermöglichen (sechster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004) (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 498).

    Bei Zusammenschlüssen, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben, sind die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen möglichen Risiken für den Wettbewerb nicht dieselben wie bei Zusammenschlüssen, die keine Wettbewerbsprobleme aufwerfen (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 499).

    Der verfrühte Vollzug eines Zusammenschlusses, der ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwirft, ist deshalb schwerwiegender als der verfrühte Vollzug eines Zusammenschlusses, der keine Wettbewerbsprobleme aufwirft, es sei denn, es lässt sich trotz der durch den Zusammenschluss aufgeworfenen ernsthaften Bedenken im Einzelfall ausschließen, dass sein Vollzug in der ursprünglich geplanten und von der Kommission nicht genehmigten Form schädliche Folgen für den Wettbewerb haben konnte (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 500).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 446 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine Leitlinien mit einer Berechnungsmethode erlassen hat, an die sie bei der Festsetzung von Geldbußen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 139/2004 gebunden wäre (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 449 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen braucht die Kommission in Ermangelung solcher Leitlinien den Grundbetrag der Geldbuße oder die etwaigen erschwerenden bzw. mildernden Umstände weder in absoluten Zahlen noch prozentual zu beziffern (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 455 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss allerdings in dem angefochtenen Beschluss die Umstände, die sie bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 450 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Anrechnungsprinzip keine Anwendung auf einen Fall findet, in dem mehrere Sanktionen mit ein und derselben Entscheidung verhängt werden, selbst wenn dadurch ein und dieselbe Tat geahndet wird (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 344).

    Folglich dürfen die Beträge der Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 580 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens sei die Höhe der Geldbußen im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig, sowohl aufgrund des Umstands, dass die Geldbuße für die einmalige Zuwiderhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sie genauso hoch sei wie die wegen der Zuwiderhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verhängte Geldbuße, die vier Monate und elf Tage gedauert habe, als auch im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung, wenn sie mit der Dauer der in den früheren Rechtssachen verhängten Geldbußen verglichen werde, wie denjenigen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien.

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union verlangt nämlich, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 603 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie die Kommission in dem Beschluss ausgeführt hat, der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen ist, angefochten wurde, entsprach der Gesamtbetrag der beiden nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 verhängten Geldbußen ungefähr 1 % des Umsatzes des betreffenden Unternehmens.

    Zum anderen ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die Höhe der Geldbußen im Vergleich zu den in früheren Rechtssachen verhängten, wie denen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien, im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig sei, festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, um darzutun, dass die Umstände dieser Rechtssachen und die vorliegende Rechtssache vergleichbar seien, und macht dies auch nicht geltend.

    Außerdem ist bereits festgestellt worden (vgl. oben, Rn. 292), dass jedenfalls der bloße Umstand, dass sich die Unionsgerichte zum Zeitpunkt einer Zuwiderhandlung noch nicht konkret zu einem bestimmten Verhalten geäußert haben, als solcher nicht ausschließt, dass ein Unternehmen gegebenenfalls damit rechnen muss, dass sein Verhalten für mit den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar erklärt werden kann (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 389).

    Die Kommission ist insoweit nicht verpflichtet, die Tatsache als mildernden Umstand zu berücksichtigen, dass ein Verhalten mit genau denselben Merkmalen wie das in Rede stehende noch nicht mit einer Geldbuße geahndet worden ist (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 640).

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 581 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.05.2022 - T-609/19

    Das Gericht weist die Klage von Canon ab, gegen die die Kommission eine Geldbuße

    Drittens habe das Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), in dessen Rn. 148 ff. zum 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 den Gedanken zurückgewiesen, dass im Fall eines vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses zwei Transaktionen nur deshalb als ein "einziger Zusammenschluss" behandelt werden müssten, weil sie eng miteinander verknüpft seien.

    Im Übrigen verweist die Klägerin auf Rn. 128 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), wonach das maßgebliche Kriterium der Zeitpunkt des Kontrollerwerbs sei.

    Was drittens das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, ist vorab festzustellen, dass die Hauptparteien uneins sind in der Frage, welches Kriterium im angefochtenen Beschluss zur Einstufung des vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses herangezogen wurde.

    Was den Verweis der Klägerin auf die Rn. 148 ff. des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht den Gedanken zurückgewiesen, dass im Fall eines vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses zwei Transaktionen allein wegen ihres engen Zusammenhangs als ein "einziger Zusammenschluss" eingestuft werden müssten, da es lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Verordnung Nr. 139/2004 keine erschöpfende Definition der Voraussetzungen enthalte, unter denen zwei Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss darstellten (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150).

    Insoweit hat das Gericht, ohne dass der Gerichtshof dem widersprochen hätte, in Rn. 90 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.

    In Bezug auf den Verweis auf Rn. 128 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtssache die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auf eine Kette von Transaktionen betraf, bei denen es unstreitig war, dass die Kontrolle über das Zielunternehmen bereits mit dem ersten Geschäft erworben worden war.

    Deshalb kam das Gericht in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass es, wenn der Erwerb der faktisch alleinigen Kontrolle über das einzige Zielunternehmen allein im Wege eines ersten Geschäfts erfolgt, auf die späteren Geschäfte, durch die der Erwerber weitere Anteile an diesem Unternehmen erlangt, für den Erwerb der Kontrolle nicht mehr ankommt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 128).

    Zum Verweis auf Rn. 151 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ist festzustellen, dass das von der Klägerin angeführte Zitat nicht korrekt ist, weil es unvollständig ist.

    Denn was in diesem Zusammenhang "sinnwidrig" wäre, wäre, so das Gericht, anzunehmen, dass alle Transaktionen, die durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden sollten, und zwar auch dann, wenn diese Vorgänge zusammen genommen für den Übergang der Kontrolle über das Zielunternehmen nicht ausreichten (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 151).

    Die Kommission dürfe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen, wie sowohl vom Gericht im Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), als auch vom Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), festgestellt worden sei.

    Das Gericht habe in Rn. 126 seines Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), klargestellt, dass sich dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnehmen lasse, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig seien, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellten.

    Was das Vorbringen der Klägerin anbelangt, die Kommission habe ihre Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss, dass ein einziger Zusammenschluss vorliege, nicht auf den 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 stützen dürfen, so findet sich, wie das Gericht in Rn. 91 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), festgestellt hat, der Begriff "einziger Zusammenschluss" in der Tat nur im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004, nicht aber in den Artikeln dieser Verordnung (Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission, C-10/18 P, EU:C:2020:149, Rn. 42).

    In Rn. 150 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), hat das Gericht ausgeführt, dass dieser Erwägungsgrund keine erschöpfende Definition der Voraussetzungen enthalte, unter denen zwei Erwerbsvorgänge einen einzigen Zusammenschluss darstellten.

    Was das Vorbringen der Klägerin zu Rn. 126 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), anbelangt, so trifft es zu, dass das Gericht in Erwiderung auf ein Argument der Klägerin in jener Rechtssache, das auf die im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 139/2004 enthaltene Wendung "durch eine Bedingung miteinander verbunden" gestützt war, festgestellt hat, dass sich Rn. 107 des Urteils vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), wonach, um festzustellen, ob die fraglichen Geschäfte einen einheitlichen Charakter haben, in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sie voneinander abhängig sind, so dass das eine ohne das andere nicht durchgeführt worden wäre, nicht entnehmen lässt, dass mehrere Geschäfte immer dann, wenn sie voneinander abhängig sind, zwangsläufig einen einzigen Zusammenschluss darstellen.

    Das Gericht hat festgestellt, dass in diesem Fall der Kontrollerwerb schon mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrags erfolgt sei (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 132).

    Daher hat das Gericht den Schluss gezogen, dass dem Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), nicht entnommen werden kann, dass in einem Fall, in dem die Kontrolle über ein einziges Zielunternehmen durch eine einzige Transaktion erworben wurde, diese Transaktion als Teil eines einzigen Zusammenschlusses behandelt werden müsste, wenn der Aktienkauf, durch den der Kontrollerwerb bewirkt wurde, und ein späteres obligatorisches öffentliches Übernahmeangebot voneinander abhängig sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 133).

    Die in Rn. 126 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), vorgesehene Einschränkung sollte daher, wie die Kommission vorträgt, lediglich dazu dienen, den in Rn. 133 dieses Urteils beschriebenen spezifischen Fall auszuschließen, nicht aber dazu, den Begriff des einzigen Zusammenschlusses zurückzuweisen.

    Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission in mehreren Entscheidungen den Begriff "einziger Zusammenschluss" verwendet hat (Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 90) und das Gericht diesen Begriff u. a. im Urteil vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (T-282/02, EU:T:2006:64), anerkannt hat.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. März 2020, Marine Harvest/Kommission (C-10/18 P, EU:C:2020:149), das gegen das Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 7

    In dem Fall, der dem Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753; Rechtsmittel anhängig beim Gerichtshof, C-10/18 P), zugrunde liegt, hatte die Kommission gegen das klägerische Unternehmen wegen Verstoßes gegen diese Pflicht eine Geldbuße in Höhe von 10 000 000 Euro verhängt (zusätzlich zu einer Geldbuße in Höhe von 10 000 000 Euro wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004).

    18 Vgl. hierzu Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 126).

    30 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von dem dem Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), zugrunde liegenden, in dem die Kommission und das Gericht der Ansicht waren, dass ein anfänglicher Erwerb von 48, 5 % der Anteile an einem Zielunternehmen als solcher faktisch einen Wechsel der Kontrolle bewirkt habe und nicht erst das nachfolgende öffentliche Übernahmeangebot, das der Klägerin einen Anteil von 87, 1 % der Anteile am Zielunternehmen verschaffte.

  • EuGH, 09.11.2023 - C-746/21

    Altice Group Lux/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Somit habe das Gericht in Rn. 328 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die Anwendbarkeit dieses Prinzips auf der Grundlage eines falschen Verständnisses des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 344), ausgeschlossen habe.

    Soweit Altice in diesem Zusammenhang auf die in Rn. 328 des angefochtenen Urteils angeführte Rn. 344 des Urteils vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), Bezug nimmt, beruht ihre Argumentation auf einem falschen Verständnis dieser Rn. 344. Darin hat das Gericht nämlich die Anwendbarkeit des Anrechnungsprinzips auf einen Fall klar verneint, in dem mit ein und derselben Entscheidung mehrere Sanktionen verhängt werden, selbst wenn mit diesen Sanktionen ein und dieselbe Tat geahndet wird.

  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

    Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

    Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

    Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

    Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

    Es ist freilich darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "einziger Zusammenschluss" nur im 20. Erwägungsgrund, nicht aber in den Artikeln der Verordnung Nr. 139/2004 findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 91).

    Die Präambel eines Unionsrechtsakts ist rechtlich nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist zum einen hervorzuheben, dass ein Grünbuch nur die Einleitung eines Konsultationsprozesses auf Unionsebene bezweckt und daher keine Verpflichtung der Kommission begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 178).

  • EuG, 07.12.2022 - T-709/21

    Institutionelles Recht

    Schließlich ist in Bezug auf den oben in Rn. 33 zitierten 143. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679, der darauf hindeuten könnte, dass eine Klage wie die von WhatsApp vor dem Gericht erhobene zulässig wäre, darauf hinzuweisen, dass ein Erwägungsgrund einer Verordnung zwar dazu beitragen kann, Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, jedoch selbst keine solche Vorschrift darstellt und dass die Präambel eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich ist (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission, T-704/14, EU:T:2017:753, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C-136/04, EU:C:2005:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • EuG, 08.11.2023 - T-282/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder von Dmitry

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