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   EuG, 26.11.2014 - T-272/12   

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https://dejure.org/2014,36489
EuG, 26.11.2014 - T-272/12 (https://dejure.org/2014,36489)
EuG, Entscheidung vom 26.11.2014 - T-272/12 (https://dejure.org/2014,36489)
EuG, Entscheidung vom 26. November 2014 - T-272/12 (https://dejure.org/2014,36489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Energetický a prumyslový und EP Investment Advisors / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der die Nichtduldung einer Nachprüfung festgestellt und eine Geldbuße verhängt wird - Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Stichwort E-Raids: Zentrale Rolle von IT-Bereichen bei Dawn Raids

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Energetický a prumyslový und EP Investment Advisors / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 1999 final der Kommission vom 28. März 2012, gegen die Klägerinnen infolge ihrer Weigerung, eine Nachprüfung zu dulden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates eine Geldbuße zu verhängen, der in einem Verfahren ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Nach der Rechtsprechung trägt die Kommission die Beweislast für diese Nichtduldung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, Slg, EU:C:2012:738, Rn. 71).

    Da der Nachprüfungsbeschluss zu Beginn der Nachprüfung an die befugten Personen übermittelt worden war, ist festzustellen, dass es Sache der Klägerinnen war, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anweisungen der Inspektoren umzusetzen und um sicherzustellen, dass diese Umsetzung nicht durch Personen beeinträchtigt wird, die befugt sind, im Namen der Unternehmen tätig zu werden (vgl. entsprechend Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 260).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Befugnis der Kommission, ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, mit einer Sanktion zu belegen, nur die rechtswidrige Handlung einer Person voraussetzt, die im Allgemeinen berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes keine andere plausible Erklärung der Tatsachen liefern als die, aus der die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2012:738, Rn. 74 bis 76).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der Organe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende anzuwenden ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 286 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist die Schwere einer Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren zu bestimmen, hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im letztgenannten Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei einer Zuwiderhandlung in Form eines Siegelbruchs, durch den Zweifel an der Unversehrtheit der Beweismittel in dem versiegelten Raum geweckt werden, ihrem Wesen nach um eine besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung handelt (Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2012:738, Rn. 128 und 129).

  • EuG, 15.12.2010 - T-141/08

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße von 38 Mio. Euro, die gegen E.ON Energie wegen

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission die Beweislast dafür trägt, dass Zugang zu den Daten auf dem gesperrten E-Mail-Konto von Herrn M. gewährt worden ist, jedoch nicht aufzuzeigen hat, dass diese Daten manipuliert oder gelöscht worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg, EU:T:2010:516, Rn. 85 und 86).

    Da der Nachprüfungsbeschluss zu Beginn der Nachprüfung an die befugten Personen übermittelt worden war, ist festzustellen, dass es Sache der Klägerinnen war, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anweisungen der Inspektoren umzusetzen und um sicherzustellen, dass diese Umsetzung nicht durch Personen beeinträchtigt wird, die befugt sind, im Namen der Unternehmen tätig zu werden (vgl. entsprechend Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 260).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Befugnis der Kommission, ein Unternehmen, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, mit einer Sanktion zu belegen, nur die rechtswidrige Handlung einer Person voraussetzt, die im Allgemeinen berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen der Organe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende anzuwenden ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 286 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei ist die Schwere einer Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung zahlreicher Faktoren zu bestimmen, hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (vgl. Urteil E.ON Energie/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2010:516, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Auch ist darauf hinzuweisen, dass den betroffenen Unternehmen im Rahmen einer Nachprüfung fünf Kategorien von Garantien eingeräumt werden, nämlich erstens die Begründung der Nachprüfungsbeschlüsse, zweitens die der Kommission für den Ablauf der Nachprüfung gesetzten Grenzen, drittens die fehlende Möglichkeit für die Kommission, die Nachprüfung gewaltsam durchzusetzen, viertens das Eingreifen nationaler Stellen und fünftens die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Deutsche Bahn u. a./Kommission, T-289/11, T-290/11 und T-521/11, Slg, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2013:404, Rn. 74).

    In der Begründung sind daher die Annahmen und Verdachtsmomente zu nennen, die die Kommission erhärten möchte (Urteil Deutsche Bahn u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2013:404, Rn. 75).

    Diese Erläuterungen legen dar, wie bestimmte Phasen der Nachprüfung durchzuführen sind, und enthalten sachdienliche Informationen für das Unternehmen, wenn dessen Vertreter den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu beurteilen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Bahn u. a./Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2013:404, Rn. 83 und 84).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Ebenso durfte sie das Erfordernis berücksichtigen, eine hinreichende Abschreckungswirkung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, Rn. 108), damit Unternehmen es nicht als für sie lohnend ansehen können, elektronische Dokumente im Rahmen einer Nachprüfung nur teilweise zu übermitteln, um die Kommission daran zu hindern, auf der Grundlage dieser Beweise eine Verletzung materiellen Rechts festzustellen.

    Die effiziente Anwendung dieser Regeln verlangt nämlich, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. zur Verordnung Nr. 17 Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Rn. 107 angeführt, EU:C:1983:158, Rn. 109).

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Dagegen hat es der zweite Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Almamet/Kommission, T-410/09, EU:T:2012:676, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission hat daher möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Almamet/Kommission, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2012:676, Rn. 26 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2010 - T-23/09

    CNOP und CCG / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Die Inspektoren hätten in der Lage sein müssen, das Beweismaterial in Papier- oder elektronischer Form an denjenigen Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, vorliegend nämlich auf dem E-Mail-Konto von Herrn M., ohne von den Klägerinnen daran gehindert zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T-23/09, Slg, EU:T:2010:452, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Nachprüfungsbeschlüsse zu Beginn einer Untersuchung erlassen werden, kann in diesem Stadium keine Rede davon sein, abschließend zu beurteilen, ob die Handlungen oder Beschlüsse der Adressaten oder anderer Einheiten als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, oder als Verhaltensweisen im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden können (Urteil CNOP und CCG/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2010:452, Rn. 68).

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses Erfordernis im Übrigen erfüllt, wenn die Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten (vgl. Urteil vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T-86/95, Slg, EU:T:2002:50, Rn. 442 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Die Kommission darf unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg, EU:T:2002:254, Rn. 438).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 26.11.2014 - T-272/12
    Im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei einer Nachprüfung ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung, dass das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen der Kommission auf deren Verlangen die in seinem Besitz befindlichen, den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Dokumente auch dann vorlegen muss, wenn diese Schriftstücke von der Kommission als Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung verwendet werden könnten (vgl. zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] [ABl. 1962, Nr. 13, S. 204], Urteil vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 44).
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Dazu ist festzustellen, dass die Kommission, wenn sie keine Leitlinien mit einer Berechnungsmethode erlassen hat, an die sie bei der Festsetzung von Geldbußen nach einer bestimmten Vorschrift gebunden wäre, und wenn ihre Überlegungen im angefochtenen Beschluss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, den Grundbetrag der Geldbuße oder die etwaigen erschwerenden bzw. mildernden Umstände weder in absoluten Zahlen noch prozentual zu beziffern braucht (Urteile vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, EU:T:2010:516, Rn. 284, und vom 26. November 2014, Energetický a pr?¯myslový und EP Investment Advisors/Kommission, T-272/12, EU:T:2014:995, Rn. 101).
  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Or, lors du déroulement de ces inspections, qui sont considérées par nature comme étant plus invasives, les entreprises concernées bénéficient de certaines garanties procédurales (voir, en ce sens, arrêt du 26 novembre 2014, Energetický a pr?¯myslový et EP Investment Advisors/Commission, T-272/12, EU:T:2014:995, point 68).
  • EuG, 29.10.2020 - T-452/20

    Facebook Ireland/ Kommission

    Or, lors du déroulement de ces inspections, qui sont considérées comme étant par nature plus invasives, les entreprises concernées bénéficient de certaines garanties procédurales (voir, en ce sens, arrêt du 26 novembre 2014, Energetický a pr?¯myslový et EP Investment Advisors/Commission, T-272/12, EU:T:2014:995, point 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2015 - C-542/14

    VM Remonts u.a.

    Aus dem Urteil Energetický a pr?¯myslový und EP Investment Advisors/Kommission (T-272/12, EU:T:2014:995) gehe hervor, dass auch die Feststellung wichtig sei, ob das fragliche rechtswidrige Verhalten im Bereich der Kompetenzen des Beauftragten lag, während das Kriterium des wirtschaftlichen Risikos oder der Ausschließlichkeit nicht immer entscheidend sei.
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