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   EuG, 26.11.2015 - T-509/13 DEP   

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https://dejure.org/2015,37222
EuG, 26.11.2015 - T-509/13 DEP (https://dejure.org/2015,37222)
EuG, Entscheidung vom 26.11.2015 - T-509/13 DEP (https://dejure.org/2015,37222)
EuG, Entscheidung vom 26. November 2015 - T-509/13 DEP (https://dejure.org/2015,37222)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Erstattungsfähige Kosten sind somit nur die Aufwendungen, die durch das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind und dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, EU:T:2015:570, Rn. 10).

    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, EU:T:2004:192, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der gelieferten Informationen beurteilen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, EU:T:2004:192, Rn. 30).

  • EuG, 15.06.2015 - T-214/12

    Indesit Company / OHMI - ILVE (quadrio)

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Dem Gericht erscheint der von den Anwälten angesetzte durchschnittliche Stundensatz hoch, aber nicht unangemessen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Juni 2015, 1ndesit Company/HABM, T-214/12 DEP, EU:T:2015:422, Rn. 21).

    Im vorliegenden Fall sind in Anbetracht zum einen von Art und Umfang der von der Streithelferin vorgelegten Schriftsätze und Verfahrensunterlagen und zum anderen des Umstands, dass nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes durch eine strenge Bewertung der Gesamtzahl der von den Anwälten bei der Bearbeitung der Rechtssache aufgewandten Arbeitszeit auszugleichen ist (vgl. Beschluss Indesit Company/HABM, T-214/12 DEP, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2015:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), insgesamt zehn Anwaltsarbeitsstunden als für das Verfahren vor dem Gericht notwendig anzuerkennen.

  • EuG, 28.05.2013 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2013:269, Rn. 13, und vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15).

  • EuG, 01.10.2014 - T-509/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - IIC (NORTHWOOD) - Streichung

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    wegen Festsetzung der der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an den Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ratioparts-Ersatzteile/HABM - IIC (NORTHWOOD) (T-509/13, EU:T:2014:870), zu erstattenden Kosten.

    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 (Ratioparts-Ersatzteile/HABM - IIC [NORTHWOOD], T-509/13, EU:T:2014:870) strich das Gericht im Anschluss an die Rücknahme der Klage durch die Klägerin die Rechtssache in seinem Register und verurteilte die Klägerin zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten des HABM und der Streithelferin.

  • EuG, 14.07.2015 - T-223/12

    Ntouvas / ECDC

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Erstattungsfähige Kosten sind somit nur die Aufwendungen, die durch das Verfahren vor dem Gericht entstanden sind und dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T-223/12 DEP, EU:T:2015:570, Rn. 10).
  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2013:269, Rn. 13, und vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15).
  • EuGH - C-300/08 (anhängig)

    Leche Celta / HABM

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits, Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad und den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. Oktober 2010, Celia/Leche Celta, C-300/08 P-DEP, EU:C:2010:655, Rn. 14, und vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T-80/97 DEP, Slg, EU:T:2002:1, Rn. 27).
  • EuGH, 29.10.2010 - C-300/08

    Celia / Leche Celta

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits, Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad und den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. Oktober 2010, Celia/Leche Celta, C-300/08 P-DEP, EU:C:2010:655, Rn. 14, und vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T-80/97 DEP, Slg, EU:T:2002:1, Rn. 27).
  • EuG, 20.10.2008 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.09.2010 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.11.2015 - T-509/13
    Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 9 angeführt, EU:T:2013:269, Rn. 13, und vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T-498/09 P-DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15).
  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

  • EuG, 08.07.2004 - T-7/98

    De Nicola / BEI - Kostenfestsetzung“

  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Dem Gericht erscheint der vom Anwalt angesetzte durchschnittliche Stundensatz von 250 Euro ohne Mehrwertsteuer hoch, aber nicht unangemessen (vgl. Beschluss vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM, T-509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes jedoch nur für die Vergütung der Dienste von Anwälten, die fähig sind, ihre Tätigkeit effizient und zügig auszuüben, angemessen, und ihr muss daher eine zwingendermaßen strikte Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden gegenüberstehen (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2014, Atlas Transport/HABM, T-145/08 DEP, EU:T:2014:361, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM, T-509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 20).

  • EuG, 17.04.2018 - T-526/14

    Matratzen Concord/ EUIPO - Barranco Rodriguez und Barranco Schnitzler (Matratzen

    Auch wenn die Streithelfer Nachweise für die tatsächlich angefallenen Kosten vorlegen müssen, deren Erstattung sie beantragen (vgl. Beschluss vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM - IIC [NORTHWOOD], T-509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, muss aber in einem solchen Fall zwingend einen strengen Maßstab an die Forderung der Streithelfer anlegen.
  • EuG, 06.10.2017 - T-330/15

    Keil / EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion (BasenCitrate) -

    Im vorliegenden Fall erscheint dem Gericht der von den Anwälten angesetzte durchschnittliche Stundensatz von 250 Euro netto, also einschließlich aller Steuern, hoch, aber nicht unangemessen (vgl. Beschluss vom 26. November 2015, Ratioparts-Ersatzteile/HABM - IIC [NORTHWOOD], T-509/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:957, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.10.2022 - T-574/19

    Tinnus Enterprises/ EUIPO - Mystic Products und Koopman International

    En effet, la partie demanderesse indique l'intitulé de la prestation fournie sans pour autant apporter aucune précision additionnelle sur la base de laquelle il serait possible d'évaluer en quoi consistait le travail effectué, quelle était sa relation avec le litige au principal et, en fin de compte, d'apprécier sa nécessité même (ordonnance du 26 novembre 2015, Ratioparts-Ersatzteile/OHMI, T-509/13 DEP, non publiée, EU:T:2015:957, point 22).
  • EuG, 15.06.2017 - T-30/15

    Infinite Cycle Works / EUIPO - Chance Good Ent. (INFINITY)

    À cet égard, il convient de rappeler que le demandeur doit produire des justificatifs de nature à établir la réalité des frais dont il demande le remboursement (voir ordonnance du 26 novembre 2015, Ratioparts-Ersatzteile/OHMI, T-509/13 DEP, non publiée, EU:T:2015:957, point 9 et jurisprudence citée).
  • EuG, 25.02.2021 - T-28/19

    Karlovarské minerální vody/ EUIPO - Aguas de San Martín de Veri (VERITEA)

    Toutefois, contrairement à ce que prétend la requérante, en l'espèce, l'absence de production de preuves « solides " et raisonnables ne prive pas de fondement la demande de taxation des dépens et ne fait pas obstacle à la fixation par le Tribunal, sur la base d'une appréciation équitable, du montant des dépens récupérables (voir, en ce sens, ordonnances du 11 décembre 2014, Longinidis/Cedefop, T-283/08 P-DEP, EU:T:2014:1083, point 28 et du 26 novembre 2015, Ratioparts-Ersatzteile/OHMI, T-509/13 DEP, non publiée, EU:T:2015:957, point 9).
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