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   EuG, 27.01.2000 - T-256/97   

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EuG, 27.01.2000 - T-256/97 (https://dejure.org/2000,11574)
EuG, Entscheidung vom 27.01.2000 - T-256/97 (https://dejure.org/2000,11574)
EuG, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - T-256/97 (https://dejure.org/2000,11574)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Antidumpingverfahren - Verbrauchervereinigung - Versagung der Anerkennung als interessierte Partei - Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 - Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 384/96

  • Europäischer Gerichtshof

    BEUC / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bureau européen des unions des consommateurs (BEUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, "Antidumpingkodex 1994", Artikel 6.11 und 6.12; Verordnung Nr. 384/96 des Rates
    1 Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Auslegung der Antidumping-Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumpingkodex des GATT - Verbraucherorganisationen - Anerkennung als interessierte Partei beschränkt auf Verfahren, die üblicherweise im ...

  • EU-Kommission

    Bureau européen des unions des consommateurs (BEUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Antidumpingverfahren - Verbrauchervereinigung - Versagung der Anerkennung als interessierte Partei - Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 - Artikel 6 Absatz 7 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antidumpingverfahren; Verbrauchervereinigung; Versagung der Anerkennung als interessierte Partei; Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 384/96 Art. 6 Abs. 7; ; Verordnung (EWG) Nr. 384/96 Art. 21; ; GATT 1994 Übereinkommen zur Durchführung Art. VI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, der Klägerin in einem Verfahren betreffend die Einfuhren von Baumwolle mit Ursprung in der Volksrepublik China, in Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 04.05.1998 - T-84/97

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Mit der Erwähnung der "dem BEUC wohlbekannten allgemeinen Auffassung" bezieht sich die Kommission auf einen früheren Schriftverkehr, insbesondere auf eine Entscheidung in einem Schreiben vom 3. Februar 1997, gegen die der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben hatte (siehe Beschluß des Gerichts vom 4. Mai 1998 in der Rechtssache T-84/97, BEUC/Kommission, Slg. 1998, II-795, Randnrn. 53 bis 55).

    Mit Beschluß vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97 (BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-169) hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) diesen Antrag verworfen und entschieden, daß die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.

    Mit Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89 (BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709, Randnr. 30) habe er die Klage des BEUC auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen eines Antidumpingverfahrens abgewiesen, weil die seinerzeit geltende Grundverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1]) keine Vorschrift enthalten habe, die Verbraucherorganisationen ein solches Recht ausdrücklich gewährt hätte.

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Erstens ist jedoch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21/72, 22/72, 23/72 und 24/72 (International Fruit Company u. a., Slg. 1972, 1219, Randnr. 18) entschieden hat, daß die Gemeinschaft an die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gebunden ist.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Dieselbe Feststellung gilt sowohl für das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (ABl. L 336, S. 11) als auch für den Antidumpingkodex 1994 (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 29).
  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des betreffenden Organs, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergeben (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 18, und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565, Randnr. 54).
  • EuG, 29.04.1999 - T-78/98

    Unione provinciale degli agricoltori di Firenze, Unione pratese degli

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist ferner, daß diese ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme nachweist (siehe Beschluß des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-78/98, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1377, Randnr. 30).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-210/09

    Scott und Kimberly Clark - Staatliche Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 -

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Am 11. Juli 1997 veröffentlichte die Kommission aufgrund eines vom Comité des industries du coton et des fibres connexes de lUnion européenne (Eurocoton) am 26. Mai 1997 eingereichten Antrags gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (Nr. 97/C 210/09) betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. C 210, S. 12; im folgenden: Bekanntmachung).
  • EuG, 01.02.1999 - T-256/97

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Mit Beschluß vom 1. Februar 1999 in der Rechtssache T-256/97 (BEUC/Kommission, Slg. 1999, II-169) hat das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) diesen Antrag verworfen und entschieden, daß die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.
  • EuGH, 28.11.1991 - C-170/89

    BEUC / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Mit Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-170/89 (BEUC/Kommission, Slg. 1991, I-5709, Randnr. 30) habe er die Klage des BEUC auf Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Unterlagen eines Antidumpingverfahrens abgewiesen, weil die seinerzeit geltende Grundverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1]) keine Vorschrift enthalten habe, die Verbraucherorganisationen ein solches Recht ausdrücklich gewährt hätte.
  • EuG, 18.09.1995 - T-548/93

    Organisation und Bereitstellung von Wettdiensten bei Pferderennen; Verstoß gegen

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des betreffenden Organs, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergeben (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 18, und vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565, Randnr. 54).
  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2000 - T-256/97
    Dieses Rechtsschutzinteresse kann nicht anhand eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 30).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

    Das Gericht habe im Übrigen ausdrücklich anerkannt, dass Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sei (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 44; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T-256/97, Slg. 2000, II-101, Randnrn.

    Insoweit ist den Erwägungsgründen der Antidumping-Grundverordnung (fünfter Erwägungsgrund) und der Antisubventions-Grundverordnung (sechster und siebter Erwägungsgrund) zu entnehmen, dass diese Verordnungen u. a. bezwecken, die im Antidumping- und im Antisubventions-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere diejenigen in Bezug auf die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, und zwar um deren angemessene und transparente Anwendung zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55, und Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 66).

    Folglich sind die oben genannten Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping- und des Antisubventions-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bettati, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 20, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts, BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67, Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 138).

    Nimmt man an, dass das Datum der Einleitung einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions-Übereinkommens das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung ist, ist zweitens zu prüfen, ob die von der Klägerin vertretene Auslegung der genannten Bestimmungen, wonach eine Überprüfung spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, auf die sie sich bezieht, eingeleitet werden muss, nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen tatsächlich geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Das Gericht habe im Übrigen ausdrücklich anerkannt, dass Art. 11 Abs. 2 der Antidumping-Grundverordnung im Licht von Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sei (Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission, T-188/99, Slg. 2001, II-1757, Randnr. 44; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T-256/97, Slg. 2000, II-101, Randnrn.

    89 Insoweit ist den Erwägungsgründen der Antidumping-Grundverordnung (fünfter Erwägungsgrund) und der Antisubventions-Grundverordnung (sechster und siebter Erwägungsgrund) zu entnehmen, dass diese Verordnungen u. a. bezwecken, die im Antidumping- und im Antisubventions-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere diejenigen in Bezug auf die Geltungsdauer und die Überprüfung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, und zwar um deren angemessene und transparente Anwendung zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55, und Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 66).

    91 Folglich sind die oben genannten Bestimmungen der Antidumping- und der Antisubventions-Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping- und des Antisubventions-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bettati, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 20, und Petrotub und Republica/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 57; Urteile des Gerichts, BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 67, Euroalliages/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 44, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T-35/01, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 138).

    99 Nimmt man an, dass das Datum der Einleitung einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 des Antidumping-Übereinkommens und Art. 21 Abs. 3 des Antisubventions-Übereinkommens das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung ist, ist zweitens zu prüfen, ob die von der Klägerin vertretene Auslegung der genannten Bestimmungen, wonach eine Überprüfung spätestens am Tag vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, auf die sie sich bezieht, eingeleitet werden muss, nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen tatsächlich geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil BEUC/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 68).

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    52 ff., und Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache T-256/97, BEUC/Kommission, Slg. 2000, II-101, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

    54 Urteil vom 27. Januar 2000 (T-256/97, EU:T:2000:21, Rn. 75).
  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    So kann dieser Verfasser, wenn er den Fehler bemerkt, beschließen, der betreffenden Partei die zuerkannten Verfahrensrechte und die Rechtsstellung zu entziehen, unbeschadet der dieser eingeräumten Möglichkeit, beim Unionsrichter einen Antrag auf Überprüfung der getroffenen Entscheidung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T-256/97, EU:T:2000:21, Rn. 27 und 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

    48 - Vgl. z. B. Urteile vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache T-256/97, BEUC/Kommission, Slg. 2000, II-101, und vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France, Slg. 1996, II-427.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-283/14

    CM Eurologistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Antidumpingzoll auf die

    1994, L 336, S. 1. Vgl. Urteil BEUC/Kommission (T-256/97, EU:T:2000:21, Rn. 66 und 67).
  • EuG, 12.10.2011 - T-224/10

    Verbraucherverbände haben unter zwei Voraussetzungen ein Anhörungsrecht im

    Schließlich darf die Kommission den Antrag eines Verbraucherverbands auf Anhörung als Dritter, wenn er ein hinreichendes Interesse an einem Zusammenschluss darlegt, nicht zurückweisen, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, das Interesse der Verbraucher an dem Zusammenschluss darzulegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission T-256/97, Slg. 2000, II-101, Randnr. 77).
  • EuG, 28.02.2012 - T-153/10

    Schneider España de Informática / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse persönlich sein und der Kläger kann keine Nichtigkeitsklage im allgemeinen Interesse Dritter oder der Rechtmäßigkeit erheben (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T-256/97, Slg. 2000, II-101, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.03.2005 - T-254/02

    L / Kommission

    Elle invoque, par analogie, les arrêts de la Cour du 12 juillet 1988, Parlement/Conseil (377/87, Rec. p. 4017, point 20), et du Tribunal du 27 janvier 2000, BEUC/Commission (T-256/97, Rec.
  • EuG, 10.11.2014 - T-320/13

    DelSolar (Wujiang) / Kommission

  • EuG, 20.06.2001 - T-188/99

    Euroalliages / Kommission

  • EuG, 30.04.2015 - T-432/12

    VTZ u.a. / Rat

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