Rechtsprechung
   EuG, 27.01.2021 - T-9/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,732
EuG, 27.01.2021 - T-9/19 (https://dejure.org/2021,732)
EuG, Entscheidung vom 27.01.2021 - T-9/19 (https://dejure.org/2021,732)
EuG, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - T-9/19 (https://dejure.org/2021,732)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,732) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ClientEarth/ EIB

    Umwelt - Finanzierung eines Biomassekraftwerks in Galicien - Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, mit dem die Finanzierung gebilligt wurde - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Art. 9 und 10 des Übereinkommens von ?rhus - Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) ...

  • Wolters Kluwer

    Umwelt â€" Finanzierung eines Biomassekraftwerks in Galicien â€" Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, mit dem die Finanzierung gebilligt wurde â€" Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten â€" Art. 9 und 10 des Übereinkommens von ?rhus â€" Art. 10 bis 12 der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Finanzierung eines Biomassekraftwerks in Galicien - Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, mit dem die Finanzierung gebilligt wurde - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Art. 9 und 10 des Übereinkommens von ?rhus - Art. 10 bis 12 der Verordnung (EG) ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf Überprüfung äußern

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 14.03.2018 - T-33/16

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Århus-Verordnung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber durch den Hinweis auf die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Ziele den Begriff "Umweltrecht" im Rahmen dieser Verordnung in einem weiten Sinn verstanden wissen wollte, der sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt im engeren Sinn beschränkt (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 43 und 44; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 128).

    Eine enge Auslegung des Begriffs "Umweltrecht" hätte zur Folge, dass derartige Vorschriften und Maßnahmen zum großen Teil nicht unter diesen Begriff fallen würden (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 45).

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber es für notwendig gehalten hat, derartige Ausnahmen vorzusehen, weist ebenfalls darauf hin, dass der Begriff "Umweltrecht" im Sinne der Århus-Verordnung grundsätzlich sehr weit auszulegen ist (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 46).

  • EuG, 16.09.2013 - T-618/11

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Für die Zwecke der Verwirklichung der Ziele des AEU-Vertrags erlassen die Organe der EIB nämlich u. a. in Form von Politiken, Strategien, Anweisungen, Prinzipien und Standards interne Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die ordnungsgemäß veröffentlicht und durchgeführt werden und unabhängig davon, ob sie im engeren Sinn verbindlich sind, die Ausübung des Ermessens der EIB bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten begrenzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T-37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T-618/11 P, EU:T:2013:479, Rn. 36, und vom 19. Juli 2017, Dessi/EIB, T-510/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:525, Rn. 43).

    Wenn der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit eines von der EIB erlassenen Rechtsakts prüft, berücksichtigt er die von ihr erlassene interne Regelung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T-618/11 P, EU:T:2013:479, Rn. 42).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-479/07

    Frankreich / Rat

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 5. März 2009, Frankreich/Rat, C-479/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:131, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 5. März 2009, Frankreich/Rat, C-479/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:131, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Infolgedessen ist der Unionsrichter zu der Auffassung gelangt, dass, auch wenn die Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, dennoch ein Ansatz zum Schutz der praktischen Wirksamkeit und der Ziele des Übereinkommens hinsichtlich der den Mitgliedstaaten obliegenden Durchführungspflichten zu verfolgen ist (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Århus-Verordnung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber durch den Hinweis auf die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Ziele den Begriff "Umweltrecht" im Rahmen dieser Verordnung in einem weiten Sinn verstanden wissen wollte, der sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt im engeren Sinn beschränkt (Urteil vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 43 und 44; vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 128).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-82/17

    TestBioTech u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Genetisch veränderte

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Die Begründung sollte den Antragsteller in die Lage versetzen, den Gedankengang des zuständigen Organs oder der zuständigen Einrichtung zu verstehen (Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache TestBioTech u. a./Kommission, C-82/17 P, EU:C:2018:837, Nr. 49).

    Dies sei von Generalanwalt Szpunar in Nr. 49 seiner Schlussanträge in der Rechtssache TestBioTech u. a./Kommission (C-82/17 P, EU:C:2018:837) anerkannt worden.

  • EuG, 27.04.2012 - T-37/10

    De Nicola / EIB

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Für die Zwecke der Verwirklichung der Ziele des AEU-Vertrags erlassen die Organe der EIB nämlich u. a. in Form von Politiken, Strategien, Anweisungen, Prinzipien und Standards interne Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die ordnungsgemäß veröffentlicht und durchgeführt werden und unabhängig davon, ob sie im engeren Sinn verbindlich sind, die Ausübung des Ermessens der EIB bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten begrenzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T-37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T-618/11 P, EU:T:2013:479, Rn. 36, und vom 19. Juli 2017, Dessi/EIB, T-510/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:525, Rn. 43).
  • EuG, 19.07.2017 - T-510/16

    Dessi / EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beförderung

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Für die Zwecke der Verwirklichung der Ziele des AEU-Vertrags erlassen die Organe der EIB nämlich u. a. in Form von Politiken, Strategien, Anweisungen, Prinzipien und Standards interne Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die ordnungsgemäß veröffentlicht und durchgeführt werden und unabhängig davon, ob sie im engeren Sinn verbindlich sind, die Ausübung des Ermessens der EIB bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten begrenzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T-37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T-618/11 P, EU:T:2013:479, Rn. 36, und vom 19. Juli 2017, Dessi/EIB, T-510/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:525, Rn. 43).
  • EuG, 02.09.2009 - T-57/07

    E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob Handlungen oder Entscheidungen "Rechtswirkung gegenüber Dritten" im Sinne von Art. 263 AEUV entfalten, auf das Wesen dieser Handlungen oder Entscheidungen und nicht auf ihre Form abzustellen und zu prüfen, ob sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen eines Dritten zu beeinträchtigen, indem sie seine rechtliche Lage eindeutig verändern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission, C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-163/06

    Finnland / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob Handlungen oder Entscheidungen "Rechtswirkung gegenüber Dritten" im Sinne von Art. 263 AEUV entfalten, auf das Wesen dieser Handlungen oder Entscheidungen und nicht auf ihre Form abzustellen und zu prüfen, ob sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen eines Dritten zu beeinträchtigen, indem sie seine rechtliche Lage eindeutig verändern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission, C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.03.2002 - T-95/99

    Satellimages TV5 / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.01.2021 - T-9/19
    Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen zustande kommen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, ist dies auch nicht gegeben bei Handlungen oder Entscheidungen, die nur vorbereitenden Charakter haben, da sie zu keinem Aspekt des Verfahrens den Standpunkt des Organs, der Einrichtung oder Stelle der Union endgültig festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, Satellimages TV5/Kommission, T-95/99, EU:T:2002:62, Rn. 32 bis 41).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-183/17

    International Management Group / Kommission

  • EuGH, 25.02.1988 - 190/84

    Les Verts / Parlament

  • EuGH, 17.07.1959 - 20/58

    Phoenix-Rheinrohr AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

  • EuGH, 18.07.2013 - C-515/11

    Deutsche Umwelthilfe - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

  • EuGH, 18.07.2013 - C-201/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel der FIFA und der UEFA gegen die Urteile

  • EuG, 04.03.2009 - T-265/04

    Tirrenia di Navigazione / Kommission

  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    Das Gericht hat sich in dem Urteil vom 27. Januar 2021, ClientEarth/EIB (T-9/19, EU:T:2021:42) (im Folgenden: angegriffenes Urteil) auf die Prüfung der Begründung des angefochtenen Schreibens beschränkt.

    Im angegriffenen Urteil vom 27. Januar 2021, ClientEarth/EIB (T-9/19, EU:T:2021:42), erklärte das Gericht das angefochtene Schreiben für nichtig.

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Investitionsbank (EIB) (Rechtssache C-212/21 P) und die Europäische Kommission (Rechtssache C-223/21 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Januar 2021, ClientEarth/EIB (T-9/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:42).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht