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   EuG, 27.02.1997 - T-106/95   

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EuG, 27.02.1997 - T-106/95 (https://dejure.org/1997,928)
EuG, Entscheidung vom 27.02.1997 - T-106/95 (https://dejure.org/1997,928)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - T-106/95 (https://dejure.org/1997,928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés étrangères d'assurances

    Staatliche Beihilfen - Öffentliches Unternehmen - Anwendung von Artikel 92 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag - Mehrkosten, die sich aus der Erfüllung einer dem öffentlichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben - Tätigkeiten im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsverzerrung durch die Reform der Postdienste und Telekommunikationsdienste; Gewährung von staatlichen Beihilfen auf dem Postsektor und Telekommunikationssektor als Ausgleich für Mehrkosten auf Grund eines öffentlichen Versorgungsauftrags ; Verspätetes ...

  • Judicialis

    EG Art. 90 Abs. 2; ; EG Art. 92; ; VerfO Art. 44 § 1 Buchstabe c; ; VerfO Art. 48 § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Öffentliches Unternehmen - Anwendung von Artikel 92 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag - Mehrkosten, die sich aus der Erfüllung einer dem öffentlichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben - Tätigkeiten im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    143 Die Kommission verweist zunächst darauf, daß Artikel 92 des Vertrages - mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 - sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen erfasse (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877).

    Die Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen gemäß Artikel 93 des Vertrages erstreckt sich auch auf staatliche Beihilfen, die den in Artikel 90 Absatz 2 genannten und insbesondere den von den Mitgliedstaaten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen gewährt werden (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 17).

    167 Diese Steuervergünstigung stellt grundsätzlich eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, da sie zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber La Poste finanziell besser stellt als die übrigen Steuerpflichtigen, zu denen die Unternehmen gehören, die die Kläger vertreten (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 14).

    169 Soweit eine solche Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 15).

    172 Aus diesem Wortlaut, insbesondere aus der Wendung "soweit die Anwendung dieser Vorschriften [im vorliegenden Fall des Artikels 92 des Vertrages] nicht die Erfuellung der... besonderen Aufgabe... verhindert" ergibt sich, daß eine unter Artikel 92 Absatz 1 fallende staatliche Maßnahme dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann, wenn Artikel 90 Absatz 2 geltend gemacht werden kann (Urteil Banco Exterior de España, a. a. O., Randnrn. 14 und 15, und im gleichen Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in dieser Rechtssache, Slg. 1994, I-879, Nr. 66).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    67 Nach Artikel 2 des Gesetzes von 1990 soll La Poste "im Rahmen der innerstaatlichen und auswärtigen Beziehungen den öffentlichen Postdienst in allen seinen Formen sowie die Beförderung und Verteilung der Presse gewährleisten, die der im Code des postes et télécommunications [Post- und Fernmeldegesetz] vorgesehenen Sonderregelung unterliegt..." In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der öffentliche Postdienst in der Verpflichtung besteht, die Sammlung, die Beförderung und die Verteilung von Postsendungen zugunsten sämtlicher Nutzer, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, zu einheitlichen Gebühren und in gleichmässiger Qualität sowie ohne Rücksicht auf Sonderfälle und auf die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Vorgangs sicherzustellen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15).

    Unter Berufung auf das Urteil Corbeau (a. a. O., Randnr. 19) macht sie geltend, daß es im vorliegenden Fall umso wichtiger sei, den Zweck der streitigen staatlichen Maßnahme zu prüfen, als sie nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages zu rechtfertigen sei.

    176 Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Corbeau (a. a. O.) entschieden, daß die der belgischen Régie des postes gewährten ausschließlichen Rechte auf dem Gebiet der Sammlung, Beförderung und Verteilung von Postsendungen, die zu Beschränkungen des Wettbewerbs führen konnten, insoweit zu rechtfertigen waren, als sie zur Erfuellung der diesem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich waren.

    178 Diese Rechtsprechung zur Geltung der Artikel 85 und 86 kann entsprechend auf den Bereich der staatlichen Beihilfen übertragen werden, so daß die Zahlung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages dann nicht unter das Verbot des Artikels 92 fällt, wenn die betreffende Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfuellung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn die Gewährung der Beihilfe erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfuellung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil Corbeau, a. a. O., Randnrn. 17 bis 19).

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    100 Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, ist das Ermessen bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags umso weiter, als es vergleichbar ist mit dem Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

    Dasselbe gelte im Fall einer geringeren Steuerermässigung, denn es müsse keine "erhebliche" Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nachgewiesen werden, damit diese von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erfasst werde (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, a. a. O., und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067).

    168 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (Urteile des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 34, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    100 Da es in der vorliegenden Rechtssache um die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte geht, ist das Ermessen bei der Berechnung der Mehrkosten aufgrund des öffentlichen Versorgungsauftrags umso weiter, als es vergleichbar ist mit dem Ermessen, das der Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages zusteht (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 49, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 34).

    Um die streitige Maßnahme dem Zugriff der Bestimmung des Artikels 92 zu entziehen, würde es mithin nicht genügen, daß sie möglicherweise steuerlicher Art ist oder eine soziale Zielsetzung hat" (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn. 27 und 28).

  • EuG, 27.10.1994 - T-32/93

    Ladbroke Racing Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    99 Dieses Ermessen ist namentlich in bezug auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Mitgliedstaaten umso weiter, als die Kommission nach Artikel 90 Absatz 2 aufgefordert ist, bei der Ausübung dieses Ermessens den mit der besonderen Aufgabe der betreffenden Unternehmen verbundenen Erfordernissen Rechnung zu tragen, und als die Behörden der Mitgliedstaaten ihrerseits in bestimmten Fällen über ein ebenso weites Ermessen bei der Regelung bestimmter Sachgebiete, wie hier der Organisation der öffentlichen Dienstleistungen im Postsektor, verfügen können (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 37).
  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 106, Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Kölman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21).
  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 106, Beschluß des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T-56/92, Kölman/Kommission, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    Dasselbe gelte im Fall einer geringeren Steuerermässigung, denn es müsse keine "erhebliche" Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb oder den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nachgewiesen werden, damit diese von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erfasst werde (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, a. a. O., und vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067).
  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    Die Kläger stützen sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89 (Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463) und vertreten die Ansicht, daß dieser Teil des Klagegrundes nur eine blosse Erweiterung des anderen, einen Verstoß gegen Artikel 92 des Vertrages betreffenden Teils des Klagegrundes sei.
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuG, 27.02.1997 - T-106/95
    Obwohl es sich auch in diesem Fall um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift handelt, kann die Wirkung der Wettbewerbsregeln hier beschränkt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 56), so daß ein sich aus den Artikeln 92 in Verbindung mit Artikel 93 Absätze 2 und 3 ergebendes Verbot der Gewährung einer neuen Beihilfe für unanwendbar erklärt werden kann.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 19.05.1983 - 306/81

    Verros / Parlament

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

  • EuGH, 19.03.1991 - 403/85

    F. / Kommission

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

  • EuG, 07.02.1991 - T-167/89

    Jan Robert de Rijk gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 11.02.1992 - T-16/90

    Anastasia Panagiotopoulou gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 28.01.1992 - T-45/90

    Alicia Speybrouck gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit -

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

    Gibt es - wie im Pressevertrieb - auf einem Gebiet keine Gemeinschaftsregelung, so ist die Kommission nicht befugt, über die Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (EuG, Urteil vom 27. Februar 1997 - T-106/95, Slg. 1997, II-229 Rn. 108 - FFSA; Slg. 2010, II-3397 Rn. 139 - Métropole télévision).
  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Wenn es auf diesem Gebiet keine Unionsregelung gibt, ist die Kommission nämlich nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Rn. 108, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010, II-3397, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Außerdem bestätige die von den Streithelfern angeführte Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 104, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 137) vielmehr die Auffassung der Klägerinnen.
  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

    An zweiter Stelle trägt die Klägerin in Bezug auf die Zahlungen der DB-Telekom erstens vor, die Kommission habe, da sie nicht den Betrag der Nettomehrkosten berechnet habe, die der DPAG im Zusammenhang mit der Erfüllung eines öffentlichen Versorgungsauftrags entstanden seien, sowohl gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 86 Abs. 2 EG verstoßen als sich auch in Widerspruch zur Rechtsprechung gesetzt, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring (C-53/00, Slg. 2001, I-9067, Randnr. 33), und den Urteilen des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 101), vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52), und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission (T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 84), ergebe, nach denen die Kommission nur dann zu Recht eine staatliche Beihilfe annehmen könne, wenn sie zuvor festgestellt habe, dass der Betrag der öffentlichen Mittel, die an ein Unternehmen mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag geflossen seien, den Betrag der Nettomehrkosten übersteige, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stünden.

    Außerdem sei dem Urteil FFSA u. a./Kommission (oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn. 185 bis 189) zu entnehmen, dass das Gericht die betreffende Berechnung nicht für zwingend, sondern für unter Umständen ausreichend gehalten habe.

    72 und 73 genannten Voraussetzungen gewährt worden, kann die Kommission folglich, da Art. 86 Abs. 2 EG andernfalls jede praktische Wirksamkeit genommen würde, die gewährten öffentlichen Mittel nicht ganz oder teilweise als staatliche Beihilfe qualifizieren, wenn der Gesamtbetrag dieser Mittel hinter den Mehrkosten zurückbleibt, die durch die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 188).

    Zu beachten ist insoweit aber auch, dass das Gericht der Kommission zwar einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung, dass keine Quersubvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt, zuerkannt hat (Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 187), dies aber nichts daran ändert, dass die Kommission nach dem Urteil Altmark (oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 87) staatliche Mittel, die zum Ausgleich von Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten gewährt werden, nicht als staatliche Beihilfe qualifizieren kann.

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

    Die genannte Entscheidung sei vom Gericht mit Urteil vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229), bestätigt worden.

    Jedenfalls habe die Französische Republik nicht darauf vertrauen dürfen, dass die für France Télécom geltenden Bestimmungen keine Beihilfe darstellten, nur weil das Gericht im Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, entschieden habe, dass die Bestimmungen des Gesetzes 90-568 bezüglich La Poste mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen seien.

    Drittens ist, wie die Kommission in der Klagebeantwortung geltend macht, die in der Entscheidung betreffend La Poste enthaltene Beurteilung, wonach die Verringerung der in jener Sache fraglichen Bemessungsgrundlage keine staatliche Beihilfe darstelle, vom Gericht im Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, verworfen worden.

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    Wie in Nr. 29 des Berichts über den Rundfunk erwähnt, gelten jedoch für die Anwendung der in Art. 86 Abs. 2 EG vorgesehenen Ausnahme vom Verbot staatlicher Beihilfen gemäß der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991, Merci Convenzionali Porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 26, Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnrn.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 99) und nach Nr. 22 der Mitteilung der Kommission (KOM[2000] 580 endgültig) vom 20. September 2000 über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa bei der Festlegung dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen verfügen.

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Wenn es auf diesem Gebiet keine Unionsregelung gibt, ist die Kommission nämlich nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Rn. 108, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010, II-3397, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat nicht nur bei der Definition einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, sondern auch bei der Bestimmung des Ausgleichs der Kosten, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 99 und 100).

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Genauer gesagt setzt die richtige Anwendung des Unionsrechts voraus, dass geprüft wird, ob die mit einer rechtmäßig subventionierten Tätigkeit erzielten Gewinne nicht zur Finanzierung anderer Tätigkeiten desselben Unternehmens verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 50, vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, EU:T:1997:23, Rn. 187 bis 190, und vom 1. Juli 2010, M6 und TF1/Kommission, T-568/08 und T-573/08, EU:T:2010:272, Rn. 118, 121, 126 und 135).

    Die Kommission verfügt hinsichtlich der Wahl der geeignetsten Methode für die Feststellung, dass keine Quersubvention zugunsten der Tätigkeiten im Wettbewerbsbereich vorliegt, über einen gewissen Spielraum (Urteil vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, EU:T:1997:23, Rn. 187).

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

    Die genannte Entscheidung sei vom Gericht mit Urteil vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission (T-106/95, Slg. 1997, II-229), bestätigt worden.

    Jedenfalls habe die Französische Republik nicht darauf vertrauen dürfen, dass die für France Télécom geltenden Bestimmungen keine Beihilfe darstellten, nur weil das Gericht im Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, entschieden habe, dass die Bestimmungen des Gesetzes 90-568 bezüglich La Poste mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen seien.

    Drittens ist, wie die Kommission in der Klagebeantwortung geltend macht, die in der Entscheidung betreffend La Poste enthaltene Beurteilung, wonach die Verringerung der in jener Sache fraglichen Bemessungsgrundlage keine staatliche Beihilfe darstelle, vom Gericht im Urteil FFSA u. a./Kommission, oben in Randnr. 247 angeführt, verworfen worden.

  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Zuerst ist daran zu erinnern, dass, wie aus der Rechtsprechung hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T-106/95, Slg. 1997, II-229, Randnr. 99) und wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. September 2000 über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (KOM[2000] 580 endg., Nr. 22) ausgeführt hat, die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen verfügen.
  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00

    Scott / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

  • EuGH, 22.01.2004 - C-353/01

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF UND ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.09.2004 - T-274/01

    Valmont / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-204/99

    Mattila / Rat und Kommission

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-126/99

    Graphischer Maschinenbau / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-34/01

    Enirisorse

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-353/01

    Mattila / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2002 - C-126/01

    GEMO

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-53/00

    Ferring

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2001 - C-340/99

    TNT Traco

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/05

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und

  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

  • EuG, 15.09.2015 - T-346/12

    Ungarn / Kommission

  • EuG, 09.07.1997 - T-4/96

    S / Gerichtshof

  • EuG, 08.11.2017 - T-99/16

    De Nicola / Gerichtshof der Europäischen Union - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • EuG, 25.07.2000 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-332/98

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • EuG, 10.09.2002 - T-287/01

    Bioelettrica / Kommission

  • EuG, 20.05.2003 - T-80/01

    Diehl-Leistner / Kommission

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