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   EuG, 27.02.2014 - T-91/11, T-128/11   

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EuG, 27.02.2014 - T-91/11, T-128/11 (https://dejure.org/2014,2702)
EuG, Entscheidung vom 27.02.2014 - T-91/11, T-128/11 (https://dejure.org/2014,2702)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - T-91/11, T-128/11 (https://dejure.org/2014,2702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    InnoLux / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung und der Produktionskapazitäten - Räumliche Zuständigkeit - Interne Verkäufe - Verkäufe von Endprodukten, in ...

  • EU-Kommission

    InnoLux / Kommission

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen ihrer Beteiligung an dem Kartell auf dem Markt für LCD-Bildschirme verhängt wurden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbußen wegen Beteiligung am Kartell auf dem Markt für LCD-Bildschirme nur geringfügig reduziert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldbußen wegen Beteiligung am Kartell auf dem Markt für LCD-Bildschirme nur geringfügig reduziert

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen InnoLux und LG Display herabgesetzt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 - Chimei InnoLux / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 8761 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/39.309 - LCD - Flüssigkristallanzeigen) betreffend eine Absprache auf dem Weltmarkt für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    Bliebe der Wert interner Lieferungen eines Unternehmens außer Betracht, so würden nach ständiger Rechtsprechung vertikal integrierte Unternehmen zwangsläufig ungerechtfertigt begünstigt, da der aus dem Kartell gezogene Nutzen in einem solchen Fall unberücksichtigt bliebe, so dass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Produkte angemessen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Europa Carton/Kommission, T-304/94, Slg. 1998, II-869, Rn. 127 und 128).

    Die Kommission könne nicht das Urteil Europa Carton/Kommission heranziehen, um den Wert kartellbefangener LCD zu berücksichtigen, die außerhalb des EWR in Endprodukte eingebaut worden seien, die im EWR verkauft worden seien.

    Die sich aus dem Urteil Europa Carton/Kommission ergebende Rechtsprechung ist, wie die Kommission hervorhebt, nicht dahin auszulegen, dass die Kommission räumlich nicht zuständig ist, wenn die kartellbefangenen Produkte - bevor sie den Binnenmarkt erreichen - zunächst Gegenstand eines Geschäfts zwischen zwei Unternehmen sind, die außerhalb des EWR ansässig sind und zu dem Unternehmen gehören, das an dem Kartell beteiligt war.

    Die mit dem Urteil Europa Carton/Kommission begründete Rechtsprechung ließ sich daher nicht ohne Weiteres auf den der Kommission vorliegenden Fall übertragen.

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    Das Gericht hat daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, zu bewerten, ob gegen die Klägerin eine Geldbuße verhängt wurde, deren Höhe die Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zutreffend widerspiegelt (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Unternehmen, an das die Kommission ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 richtet, ist somit zu aktiver Mitwirkung verpflichtet; macht es vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben, kann gegen es eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzt werden, die bis zu 1 % seines Gesamtumsatzes betragen kann (Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, Rn. 118).

    Folglich kann das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Nichtmitwirkung eines Unternehmens gegebenenfalls berücksichtigen und die wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV gegen dieses verhängte Geldbuße entsprechend erhöhen, unter der Bedingung, dass dieses Verhalten nicht bereits durch eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet worden ist (Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, Rn. 118).

    Das Gericht ist zwar nicht daran gehindert, solche Beweismittel zu berücksichtigen; das Unternehmen, das sie erst im Stadium des gerichtlichen Verfahrens mitteilt und somit den Zweck und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens behindert, muss aber damit rechnen, dass dieser Umstand bei der Bemessung der Geldbuße durch das Gericht berücksichtigt wird (Urteil Shell Petroleum u. a./Kommission, Rn. 119).

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    Die im Urteil Zellstoff I entwickelte Rechtsprechung wurde im Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission (T-102/96, Slg. 1999, II-753), wieder aufgegriffen, in dem es um eine Entscheidung über einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1), ging.

    Dabei hat das Gericht zwar darauf hingewiesen, dass die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen völkerrechtlich gerechtfertigt ist, wenn vorherzusehen ist, dass ein geplanter Zusammenschluss in der Union eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung haben wird (Urteil Gencor/Kommission, Rn. 90).

    Das Gericht hat damit das Argument zurückgewiesen, das die Klägerin in der ihm vorliegenden Rechtssache daraus ableiten wollte, dass der Zusammenschluss, um den es in dem Fall ging, nicht im Unionsgebiet entstanden oder durchgeführt worden war, sondern in Südafrika, und daher die Voraussetzungen für die räumliche Zuständigkeit gemäß dem Urteil Zellstoff I nicht erfüllte (Urteil Gencor/Kommission, Rn. 56, 61 und 87).

    Die Argumentation des Gerichts im Urteil Gencor/Kommission stellt daher die mit dem Urteil Zellstoff I begründete Rechtsprechung nicht in Frage.

  • EuG, 16.06.2011 - T-211/08

    Putters International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass aus dieser Bestimmung nicht hervorgeht, dass bei der Berechnung des relevanten Umsatzes allein der Umsatz aus Geschäften, die tatsächlich von den rechtswidrigen Verhaltensweisen betroffen sind, berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Putters International/Kommission, T-211/08, Slg. 2011, II-3729, Rn. 58).

    Erst recht bezieht sich diese Ziffer nicht nur auf Fälle, in denen die Kommission über schriftliche Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Putters International/Kommission, Rn. 59).

    Die Unionsgerichte haben ihr eine solche Pflicht nie auferlegt, und nichts weist darauf hin, dass sich die Kommission in den Leitlinien von 2006 eine solche Pflicht selbst auferlegen wollte (Urteil Putters International/Kommission, Rn. 60).

    Insbesondere stellt der Umsatz, der mit den Waren erzielt wurde, die Gegenstand einer beschränkenden Verhaltensweise waren, ein objektives Kriterium dar, das zutreffend angibt, wie schädlich sich diese Verhaltensweise auf den normalen Wettbewerb auswirkt (Urteil Putters International/Kommission, Rn. 61; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Rn. 121, und Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, British Steel/Kommission, T-151/94, Slg. 1999, II-629, Rn. 643).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    Zunächst ist zu beachten, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen beteiligt waren, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen Gesamtplan ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    Darüber hinaus ist die Kommission nicht verpflichtet, jedes wettbewerbswidrige Verhalten festzustellen und zu ahnden (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 369).

    Nach der Rechtsprechung kann sie hierbei nicht verpflichtet sein, jedes wettbewerbswidrige Verhalten festzustellen und zu ahnden, noch könnten die Unionsgerichte entscheiden - wenn auch nur zur Herabsetzung der Geldbuße -, dass die Kommission angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Beweise das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eines bestimmten Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums hätte feststellen müssen (vgl. in diesem Sinne Tokai Carbon u. a./Kommission, Rn. 369 und 370).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/39.188 - Bananen) (im Folgenden: Bananen-Entscheidung), herleiten möchte, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission insoweit nicht verpflichtet, jeden Teil einer einheitlichen Zuwiderhandlung getrennt zu untersuchen, vor allem weil es eine von allen Mitgliedern des Kartells befolgte Gesamtstrategie gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, Rn. 49).

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    In einem zweiten Schritt wird diese Beurteilung jeweils entsprechend den erschwerenden oder mildernden Umständen, die jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zuzurechnen sind, modifiziert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T-348/08, Slg. 2011, II-7583, Rn. 264 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder dieser Multiplikationsfaktoren wird anhand von Umständen bestimmt, die die Merkmale der Zuwiderhandlung als Gesamtheit betrachtet widerspiegeln, d. h. die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen aller an ihr Beteiligten insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteil Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, Rn. 265).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-111/04

    Adriatica di Navigazione / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    Folglich muss die Kommission in einer Entscheidung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV nur dann den relevanten Markt abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Rn. 99, und vom 6. Dezember 2005, Brouwerij Haacht/Kommission, T-48/02, Slg. 2005, II-5259, Rn. 58; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 16. Februar 2006, Adriatica di Navigazione/Kommission, C-111/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 31).

    Daher hat das Fehlen einer genaueren Bestimmung der von dem Kartell betroffenen Märkte die Klägerin nicht den Risiken ausgesetzt, auf die das Gericht in dem in Rn. 133 des vorliegenden Urteils genannten Urteil Adriatica di Navigazione/Kommission hingewiesen hat.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuG, 27.02.2014 - T-91/11
    In einem solchen Fall darf die Kommission diesem Unternehmen die Verantwortlichkeit für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und folglich für diese insgesamt auferlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Rn. 43).

    Hierzu ist festzustellen, dass es zwar Sache des Gerichts ist, selbst die Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, um die Höhe der Geldbuße festzusetzen, die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße jedoch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen führen darf, die an einem gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Kartell beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, Rn. 80).

  • EuG, 10.09.2008 - T-348/05

    JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat / Rat

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 06.12.2005 - T-48/02

    Brouwerij Haacht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-384/06

    IBP und International Building Products France / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 17.05.2011 - T-299/08

    Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an

  • EuG, 12.12.2012 - T-410/09

    Almamet / Kommission

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

  • EuGH, 29.06.2010 - C-441/07

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung

  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuGH, 09.06.2011 - C-401/09

    Evropaïki Dynamiki / EZB - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium -

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 15.03.1973 - 37/72

    Marcato / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Intel verweist insoweit auf Rn. 87 des Urteils vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission (T-91/11, EU:T:2014:92), in der das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass der Bezug zwischen dem Binnenmarkt und der Zuwiderhandlung zu schwach sei, wenn Bestandteile zunächst außerhalb des EWR an unabhängige Abnehmer verkauft würden.
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Da sie sich nicht auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses, sondern auf die festgestellten Unterschiede zwischen diesem und der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützen und daraus ableiten, dass bestimmte Länder nicht von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung erfasst seien, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, eventuelle Unterschiede ihrer endgültigen Beurteilung gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erläutern (Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 96).

    In einer Entscheidung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV muss die Kommission den relevanten Markt daher nur dann abgrenzen, wenn ohne eine solche Abgrenzung nicht bestimmt werden kann, ob die Vereinbarung, der Beschluss der Unternehmensvereinigung oder die abgestimmte Verhaltensweise, um die es geht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV wie derjenigen, um die es im vorliegenden Fall geht, werden die relevanten Märkte nämlich durch die Kartellvereinbarungen und -aktivitäten bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich konnte die Kommission 50 % des auf den Strecken EWR-Drittländer erzielten Umsatzes als objektives Kriterium berücksichtigen, das zutreffend angibt, wie schädlich sich die Beteiligung der Klägerinnen am streitigen Kartell auf den normalen Wettbewerb auswirkt, vorausgesetzt, dass dieser Umsatz auf Verkäufe zurückzuführen war, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 47).

    Diese Methode ist objektiv, lässt allen beschuldigten Transportunternehmen, die gegen den angefochtenen Beschluss geklagt haben, eine Herabsetzung zugutekommen und vermeidet eine Ungleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 166).

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    In rechtlicher Hinsicht genügt die Bemerkung, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, eventuelle Unterschiede der abschließenden Beurteilung in der endgültigen Entscheidung gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erläutern (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich konnte die Kommission 50 % des auf den Strecken EWR-Drittländer erzielten Umsatzes als objektives Kriterium berücksichtigen, das zutreffend angibt, wie schädlich sich die Beteiligung der Klägerin am streitigen Kartell auf den normalen Wettbewerb auswirkt, vorausgesetzt, dass dieser Umsatz auf Verkäufe zurückzuführen war, die einen Zusammenhang mit dem EWR aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 47).

    Diese Methode ist objektiv, lässt allen beschuldigten Transportunternehmen, die gegen den angefochtenen Beschluss geklagt haben, eine Herabsetzung zugutekommen und vermeidet eine Ungleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 166).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union InnoLux/Kommission (T-91/11, EU:T:2014:92) aufzuheben, soweit es darin bestätigt hat, dass die gegen die InnoLux Corp.

    2 - T-91/11, EU:T:2014:92, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

    15 - Vgl. auch die Stellungnahme von Professor Demaret, P.: "Note relative à l'arrêt du Tribunal InnoLux T-91/11", Anlage ECJ.A.6 zur Rechtsmittelschrift von InnoLux.

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Nach ständiger Rechtsprechung bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen und haben Entscheidungen in anderen Fällen, da es wenig wahrscheinlich ist, dass deren Umstände, etwa die betroffenen Märkte, Produkte, Unternehmen und Zeiträume, die gleichen sind, in Bezug auf das mögliche Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung lediglich Hinweischarakter (vgl. Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P und C-137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T-240/07, EU:T:2011:284, Rn. 347, und vom 27. Februar 2014, 1nnoLux/Kommission, T-91/11, EU:T:2014:92, Rn. 144).
  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

    Cette compétence habilite le juge, au-delà du simple contrôle de légalité de la sanction, à substituer son appréciation à celle de la Commission et, en conséquence, à supprimer, à réduire ou à majorer le montant de l'amende ou de l'astreinte infligée (arrêt du 27 février 2014, 1nnoLux/Commission, T-91/11, Rec, EU:T:2014:92, point 156).

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 493 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

    Cette compétence habilite le juge, au-delà du simple contrôle de légalité de la sanction, à substituer son appréciation à celle de la Commission et, en conséquence, à supprimer, à réduire ou à majorer le montant de l'amende ou de l'astreinte infligée (arrêt du 27 février 2014, 1nnoLux/Commission, T-91/11, Rec, EU:T:2014:92, point 156).

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 299 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    Cette compétence habilite le juge, au-delà du simple contrôle de légalité de la sanction, à substituer son appréciation à celle de la Commission et, en conséquence, à supprimer, à réduire ou à majorer le montant de l'amende ou de l'astreinte infligée (arrêt du 27 février 2014, 1nnoLux/Commission, T-91/11, Rec, EU:T:2014:92, point 156).

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 373 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

    Cette compétence habilite le juge, au-delà du simple contrôle de légalité de la sanction, à substituer son appréciation à celle de la Commission et, en conséquence, à supprimer, à réduire ou à majorer le montant de l'amende ou de l'astreinte infligée (arrêt du 27 février 2014, 1nnoLux/Commission, T-91/11, Rec, EU:T:2014:92, point 156).

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 398 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

    Cette compétence habilite le juge, au-delà du simple contrôle de légalité de la sanction, à substituer son appréciation à celle de la Commission et, en conséquence, à supprimer, à réduire ou à majorer l'amende ou l'astreinte infligée (arrêt du 27 février 2014, 1nnoLux/Commission, T-91/11, Rec, EU:T:2014:92, point 156).

    Il appartient dès lors au Tribunal, dans le cadre de sa compétence de pleine juridiction, d'apprécier, à la date où il adopte sa décision, si la requérante s'est vu infliger une amende dont le montant reflète correctement la gravité et la durée de l'infraction en cause (arrêts InnoLux/Commission, point 352 supra, EU:T:2014:92, point 157, et du 10 décembre 2014, 0NP e.a./Commission, T-90/11, Rec, EU:T:2014:1049, point 352).

  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

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