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   EuG, 27.02.2018 - T-166/15   

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https://dejure.org/2018,3551
EuG, 27.02.2018 - T-166/15 (https://dejure.org/2018,3551)
EuG, Entscheidung vom 27.02.2018 - T-166/15 (https://dejure.org/2018,3551)
EuG, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - T-166/15 (https://dejure.org/2018,3551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Hülle für Mobiltelefone darstellt - Offenbarung des Geschmacksmusters - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) 6/2002 Art. 7 Abs. 1
    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Hülle für Mobiltelefone darstellt - Offenbarung des Geschmacksmusters - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Hülle für Mobiltelefone darstellt - Offenbarung des Geschmacksmusters - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 09.03.2012 - T-450/08

    Coverpla / OHMI - Heinz-Glas (Flacon)

    Auszug aus EuG, 27.02.2018 - T-166/15
    Die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters kann nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen, die beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster auf dem Markt wirksam offenbart wurde (vgl. Urteil vom 9. März 2012, Coverpla/HABM - Heinz-Glas [Fläschchen], T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn nämlich einige dieser Beweismittel für sich genommen unzureichend sein können, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters nachzuweisen, können sie doch in Verbindung miteinander oder in der Zusammenschau mit anderen Dokumenten oder Informationen zum Beweis der Offenbarung beitragen (Urteil vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 25).

    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteil vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der geltenden Unionsregelung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergibt sich zum einen, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren frei wählen kann, welchen Beweis er als zweckmäßig erachtet, um dem EUIPO zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegt zu werden, und dass zum anderen das EUIPO verpflichtet ist, alle vorgelegten Nachweise zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie tatsächlich einen Beweis für die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 21 bis 23, und vom 14. Juli 2016, Thun 1794/EUIPO - Adekor [Dekorative grafische Symbole], T-420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 26).

    Eine automatische Anwendung dieser Vermutung, ohne dass ernsthafte und geprüfte Zweifel vorliegen, dass die Beweise im konkreten Fall verändert wurden, ließe aber den oben in Rn. 24 angeführten Grundsatz der Rechtsprechung der Union ins Leere laufen, wonach die Beweismittel, die der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorlegt, im Zusammenhang zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.05.2015 - T-15/13

    Group Nivelles / OHMI - Easy Sanitairy Solutions (Caniveau d'évacuation de

    Auszug aus EuG, 27.02.2018 - T-166/15
    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM - Easy Sanitairy Solutions [Duschabflussrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.05.2015 - T-22/13

    Senz Technologies / OHMI - Impliva (Parapluies)

    Auszug aus EuG, 27.02.2018 - T-166/15
    Um diese Vermutung zu widerlegen, ist es hingegen Sache der die Offenbarung bestreitenden Partei, rechtlich hinreichend zu belegen, dass die Umstände des konkreten Falles verhindern konnten, dass diese Tatsachen den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sind (Urteil vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM - Impliva [Regenschirme], T-22/13 und T-23/13, EU:T:2015:310, Rn. 26).
  • EuG, 14.07.2016 - T-420/15

    Thun 1794 / EUIPO - Adekor (Symboles graphiques décoratifs)

    Auszug aus EuG, 27.02.2018 - T-166/15
    Aus der geltenden Unionsregelung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ergibt sich zum einen, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren frei wählen kann, welchen Beweis er als zweckmäßig erachtet, um dem EUIPO zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegt zu werden, und dass zum anderen das EUIPO verpflichtet ist, alle vorgelegten Nachweise zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie tatsächlich einen Beweis für die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2012, Fläschchen, T-450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 21 bis 23, und vom 14. Juli 2016, Thun 1794/EUIPO - Adekor [Dekorative grafische Symbole], T-420/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:410, Rn. 26).
  • EuG, 16.09.2013 - T-200/10

    Avery Dennison / OHMI - Dennison-Hesperia (AVERY DENNISON)

    Auszug aus EuG, 27.02.2018 - T-166/15
    Sie enthält die Bezeichnung des Produkts, die einer der wichtigsten Bestandteile von Rechnungen im Allgemeinen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, Avery Dennison/HABM - Dennison-Hesperia [AVERY DENNISON], T-200/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:467, Rn. 43).
  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 27.02.2018 - T-166/15
    Die Klage vor dem Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 28).
  • EuG, 15.03.2006 - T-35/04

    Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia / OHMI - Ferrero (FERRÓ) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.02.2018 - T-166/15
    Aus dieser Bestimmung folgt, dass das Gericht dem EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des Urteils des Gerichts zu ziehen hat, keine Anordnungen erteilen kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia/HABM - Ferrero [FERRÓ], T-35/04, EU:T:2006:82, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.10.2021 - T-823/19

    JMS Sports/ EUIPO - Inter-Vion (Élastique pour cheveux en spirale)

    Daraus folgt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefone], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Geschmacksmuster gilt nach ständiger Rechtsprechung als offenbart, wenn die Partei, die dies geltend macht, die die Offenbarung darstellenden Tatsachen bewiesen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters kann nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen, die beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster auf dem Markt wirksam offenbart wurde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn nämlich einige dieser Beweise für sich genommen unzureichend sein können, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters nachzuweisen, können sie doch in Verbindung miteinander oder in der Zusammenschau mit anderen Dokumenten oder Informationen zum Beweis der Offenbarung beitragen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Glaubhaftigkeit kann nur durch die Berufung auf Tatsachen in Frage gestellt werden, die in konkreter Weise auf eine Manipulation schließen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefone, T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 90, sowie vom 27. Februar 2020, Bog-Fran/EUIPO - Fabryki Mebli "Forte" [Möbel], T-159/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:77, Rn. 28 und 29).

  • EuG, 14.04.2021 - T-579/19

    The KaiKai Company Jaeger Wichmann/ EUIPO (Appareils de gymnastique ou de sport)

    Zum zweiten Teil des zweiten Antrags, mit dem die Klägerin beantragt, die beanspruchte Priorität anzuerkennen und eine korrigierte Bekanntmachung der in Rede stehenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter Angabe der Priorität vorzunehmen, ist festzustellen, dass im Rahmen einer beim Unionsrichter gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO erhobenen Klage aus Art. 61 Abs. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 folgt, dass das Gericht dem EUIPO, das die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Gerichts zu ziehen hat, keine Anordnungen erteilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefone], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 96; vgl. auch in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2015, Jaguar Land Rover/HABM [Form eines Autos], T-629/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:878, Rn. 10).
  • EuG, 24.01.2024 - T-537/22

    Delta-Sport Handelskontor/ EUIPO - Lego (Élément de construction d'une boîte de

    De même, la divulgation d'un dessin ou modèle antérieur ne peut être démontrée par des probabilités ou des présomptions, mais doit reposer sur des éléments concrets et objectifs qui prouvent une divulgation effective du dessin ou modèle antérieur sur le marché [voir arrêt du 27 février 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable), T-166/15, EU:T:2018:100, point 23 et jurisprudence citée].
  • BPatG, 18.02.2021 - 30 W (pat) 807/18
    Ob die Ausdrucke von Amazon-Angeboten mit Radkappen nach dem angegriffenen Design und der Angabe "Im Angebot von Amazon.de seit: 26. September 2012" für sich genommen als Nachweis für die Offenbarung genügen könnten oder ob ein Nachweis nur in Zusammenschau mit weiteren ergänzenden Unterlagen angenommen werden könne, wie beispielsweise Rechnungen, E-Mail-Verkehr etc. (unter Hinweis auf EuG, Urteil v. 27.02.2018 - T-166/15), müsse vorliegend nicht entschieden werden.

    Hierzu bestünden vielfältige Möglichkeiten (so z. B. die Vorlage von vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden Verkaufsrechnungen für die Radkappen "Quad Rot", vgl. hierzu etwa EuG, Urt. vom 27.02.2018, T-166/15; Benennung von Zeugen, hier insbesondere des Inhabers der Fa. C..., Herr F..., als Verkäufer).

  • BPatG, 18.02.2021 - 30 W (pat) 806/18
    Ob die Ausdrucke von Amazon-Angeboten mit Radkappen nach dem angegriffenen Design und der Angabe "Im Angebot von Amazon.de seit: 26. September 2012" für sich genommen als Nachweis für die Offenbarung genügen könnten oder ob ein Nachweis nur in Zusammenschau mit weiteren ergänzenden Unterlagen angenommen werden könne, wie beispielsweise Rechnungen, E-Mail-Verkehr etc. (unter Hinweis auf EuG, Urteil v. 27.02.2018 - T- 166/15), müsse vorliegend nicht entschieden werden.

    Hierzu bestünden vielfältige Möglichkeiten (so z. B. die Vorlage von vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden Forenbeiträgen, Kundenrezensionen "bzgl. der Radkappen Quad Pink", vgl. so auch ausdrücklich EUIPN, a. a. O., Seite 25; Vorlage von vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden Verkaufsrechnungen für die Radkappen "Quad Pink", vgl. hierzu etwa EuG, Urt. vom 27.02.2018, T-166/15; Benennung von Zeugen, hier insbesondere des Inhabers der Fa. C..., Herr F..., als Verkäufer).

  • EuG, 15.12.2021 - T-684/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Nach der Rechtsprechung kann aber die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen, die beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster auf dem Markt wirksam offenbart wurde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Um diese Vermutung zu widerlegen, ist es hingegen Sache der die Offenbarung bestreitenden Partei, rechtlich hinreichend zu belegen, dass die Umstände des konkreten Falles verhindern konnten, dass diese Tatsachen den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM - Impliva [Regenschirme], T-22/13 und T-23/13, EU:T:2015:310, Rn. 26, vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM - PIS [Türenteil], T-251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 26, und vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 22).
  • EuG, 28.04.2021 - T-284/20

    Klaus Berthold/ EUIPO - Thomann (HB Harley Benton) - Unionsmarke -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt anhand erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefone], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2021 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

    Nach der Rechtsprechung kann aber die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nicht durch Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachgewiesen werden, sondern muss auf konkreten und objektiven Gegebenheiten beruhen, die beweisen, dass das ältere Geschmacksmuster auf dem Markt wirksam offenbart wurde (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.06.2023 - T-347/22

    Rauch Furnace Technology/ EUIPO - Musto und Bureau (Creuset) -

    Daraus ergibt sich, dass zum einen der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren in der Wahl des Beweises frei ist, dessen Vorlage beim EUIPO er für dienlich erachtet, um seinen Antrag auf Nichtigerklärung zu stützen, und dass zum anderen das EUIPO alle vorgelegten Beweise daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachweisen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO - Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T-166/15, EU:T:2018:100, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.2023 - T-89/22

    Homy Casa/ EUIPO - Albatros International (Chaises) -

  • EuG, 15.12.2021 - T-683/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) -

  • EuG, 24.10.2019 - T-560/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patchs médicaux)

  • EuG, 24.10.2019 - T-559/18

    Atos Medical/ EUIPO - Andreas Fahl Medizintechnik- Vertrieb (Patch médicaux) -

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