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   EuG, 27.04.2010 - T-392/06   

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https://dejure.org/2010,13963
EuG, 27.04.2010 - T-392/06 (https://dejure.org/2010,13963)
EuG, Entscheidung vom 27.04.2010 - T-392/06 (https://dejure.org/2010,13963)
EuG, Entscheidung vom 27. April 2010 - T-392/06 (https://dejure.org/2010,13963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke unibanco - Ältere nationale Bildmarken UniFLEXIO, UniVARIO und UniZERO - Verspätete Vorlage von Schriftstücken - Ermessen gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Union Investment Privatfonds / OHMI - Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke unibanco - Ältere nationale Bildmarken UniFLEXIO, UniVARIO und UniZERO - Verspätete Vorlage von Schriftstücken - Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 ...

  • EU-Kommission PDF

    Union Investment Privatfonds / OHMI - Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco)

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    Union Investment Privatfonds GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und M

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsmarke; Widerspruchsverfahren; Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke unibanco; Ältere nationale Bildmarken UniFLEXIO, UniVARIO und UniZERO; Verspätete Vorlage von Schriftstücken; Ermessen gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 - Union Investment Privatfonds / HABM - Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der nationalen Bildmarken "UniFLEXIO" und "UniVARIO" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 und der nationalen Bildmarke "UniZERO" für Dienstleistungen der Klasse 36 auf Aufhebung der Entscheidung R 442/2004-2 der Zweiten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2010, 730
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 27.04.2010 - T-392/06
    Nach der Rechtsprechung können als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 geltenden Fristen abgelaufen sind, und es ist dem HABM keineswegs untersagt, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, SAEME/HABM - Racke [REVIAN's], T-407/05, Slg. 2007, II-4385, Randnr. 56).

    Denn mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen "braucht", räumt Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 dem HABM ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht (Urteile HABM/Kaul, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 43, und REVIAN's, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 57).

    Eine solche Berücksichtigung durch das HABM kann, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteile HABM/Kaul, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 44, und REVIAN's, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 22.05.2008 - T-205/06

    NewSoft Technology / OHMI - Soft (Presto! Bizcard Reader) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.04.2010 - T-392/06
    Nach alledem ist der zweite Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zweiten von der Klägerin gestellten Antrags, ihrem Widerspruch stattzugeben, geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM - Soft [Presto! Bizcard Reader], T-205/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
  • EuG, 23.02.2006 - T-194/03

    Il Ponte Finanziaria / OHMI - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) -

    Auszug aus EuG, 27.04.2010 - T-392/06
    Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachweis der Benutzung der zu einer Markenfamilie gehörenden Marken, der nach der sich aus dem Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2006, 11 Ponte Finanziaria/HABM - Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) (T-194/03, Slg. 2006, II-445, Randnr. 126), ergebenden Rechtsprechung zu verlangen ist, vor den Stellen des HABM von dem Beteiligten zu erbringen ist, der sich zur Stützung seines Widerspruchs auf das Bestehen der fraglichen Markenfamilie beruft.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 27.04.2010 - T-392/06
    Schließlich ist für den Fall, dass die Klägerin mit dem Verweis auf andere Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM rügen möchte, dass das HABM seine eigene Entscheidungspraxis missachtet habe, daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über einen Widerspruch allein auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen und nicht auf der Grundlage der Entscheidungspraxis des HABM zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.10.2006 - T-188/04

    'Freixenet / HABM (Forme d''une bouteille émerisée noire mate)'

    Auszug aus EuG, 27.04.2010 - T-392/06
    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, das auf die erwähnten Beweismittel gestützt wird, nicht zu prüfen, da dies der Sache nach eine Wahrnehmung von dem HABM zustehenden Verwaltungs- und Ermittlungsaufgaben bedeutete und daher dem institutionellen Gleichgewicht widerspräche, auf dem der Grundsatz der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem HABM und dem Gericht beruht (Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten mattschwarzen Flasche], T-188/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 22.10.2003 - T-311/01

    Éditions Albert René / OHMI - Trucco (Starix)

    Auszug aus EuG, 27.04.2010 - T-392/06
    Hierdurch wird infolgedessen impliziert, dass sich die Würdigung durch das Gericht auf die Umstände zu beschränken hat, die der Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2003, Éditions Albert René/HABM - Trucco [Starix], T-311/01, Slg. 2003, II-4625, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.11.2007 - T-407/05

    'SAEME / OHMI - Racke (REVIAN''s)' - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuG, 27.04.2010 - T-392/06
    Nach der Rechtsprechung können als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweismittel auch dann noch vorbringen, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 geltenden Fristen abgelaufen sind, und es ist dem HABM keineswegs untersagt, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, SAEME/HABM - Racke [REVIAN's], T-407/05, Slg. 2007, II-4385, Randnr. 56).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-308/10

    Union Investment Privatfonds / HABM

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Union Investment Privatfonds GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Union Investment Privatfonds/HABM - Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco) (T-392/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Oktober 2006 (Sache R 442/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der Unicre-Cartão International De Crédito SA (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
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