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   EuG, 27.04.2017 - T-721/15   

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EuG, 27.04.2017 - T-721/15 (https://dejure.org/2017,11797)
EuG, Entscheidung vom 27.04.2017 - T-721/15 (https://dejure.org/2017,11797)
EuG, Entscheidung vom 27. April 2017 - T-721/15 (https://dejure.org/2017,11797)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    BASF / EUIPO - Evonik Industries (DINCH)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke DINCH - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke DINCH - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. ...

  • rechtsportal.de

    Beschreibendes Wortzeichen "DINCH" für "Chemikalien zur Verwendung in der chemischen Industrie bei der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 27.02.2015 - T-106/14

    Universal Utility International / HABM (Greenworld) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 14).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 15).

    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 17; vgl. entsprechend auch Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 19).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 14).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 15).

    Außerdem ist festzuhalten, dass es für die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO ausreicht, dass das in Rede stehende Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

  • EuG, 12.01.2005 - T-367/02

    Wieland-Werke / HABM (SnTEM) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarken SnTEM, SnPUR und

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 17; vgl. entsprechend auch Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).

    Da von einem solchen Publikum, das im Bereich der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen spezialisiert und erfahren ist, die Kenntnis der in seinem Tätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen unabhängig von deren sprachlicher Herkunft erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2005, SnTEM, SnPUR, SnMIX, T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 20), ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten der chemischen Industrie in der Europäischen Union bestehen.

  • EuG, 03.12.2003 - T-16/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse bedeutet nämlich, dass alle Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder Dienstleistung dienen können, von jedermann frei verwendet werden können und nicht eintragbar sind (Urteil vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 29).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 klar, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T-313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 68).
  • EuG, 21.11.2013 - T-313/11

    Heede / HABM (Matrix-Energetics) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 klar, dass das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T-313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 68).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 17; vgl. entsprechend auch Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 17; vgl. entsprechend auch Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 14).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 27.04.2017 - T-721/15
    Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 27. Februar 2015, Greenworld, T-106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 19).
  • EuG, 17.09.2008 - T-226/07

    Prana Haus / HABM (PRANAHAUS) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 25.06.2018 - T-721/15

    BASF/ EUIPO - Evonik Industries (DINCH) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 27. April 2017, BASF/EUIPO - Evonik Industries (DINCH), (T-721/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:286),.

    Mit Urteil vom 27. April 2017, BASF/EUIPO - Evonik Industries (DINCH) (T-721/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:286), wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und erlegte der Klägerin auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten auf.

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