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   EuG, 27.06.2012 - T-372/10   

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EuG, 27.06.2012 - T-372/10 (https://dejure.org/2012,5112)
EuG, Entscheidung vom 27.06.2012 - T-372/10 (https://dejure.org/2012,5112)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - T-372/10 (https://dejure.org/2012,5112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Festsetzung von Preisen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung ergangen ist - Zurechnung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bolloré / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Festsetzung von Preisen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung ergangen ist - Zurechnung der ...

  • EU-Kommission

    Bolloré / Kommission

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. September 2010 - Bolloré/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 4160 final der Kommission vom 23. Juni 2010, die erlassen wurde, nachdem der Gerichtshof die ursprüngliche Entscheidung in dem selben Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/36.212 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (80)

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    Mit Klageschrift, die am 11. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T-109/02 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2004/337.

    In seinem Urteil vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission (T-109/02, T-118/02, T-122/02, T-125/02, T-126/02, T-128/02, T-129/02, T-132/02 und T-136/02, Slg. 2007, II-947, im Folgenden: Urteil Bolloré) stellte das Gericht fest, dass die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte es der Klägerin nicht ermöglicht hatte, vom Vorwurf ihrer eigenen, unmittelbaren Beteiligung an den Kartelltätigkeiten oder auch nur von den Tatsachen, auf die die Kommission diesen Vorwurf in der Entscheidung 2004/337 gestützt hatte, Kenntnis zu erlangen, so dass sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht gegen diesen Vorwurf und diese Tatsachen verteidigen konnte (Urteil Bolloré, Randnr. 79).

    Auf das von der Klägerin u. a. wegen Verletzung ihrer Verteidigungsrechte eingelegte Rechtsmittel hob der Gerichtshof mit Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, Slg. 2009, I-7191, im Folgenden: Urteil PAK) das Urteil Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt) auf und erklärte die Entscheidung 2004/337 für nichtig, soweit sie jeweils die Klägerin betrafen.

    Weiter befand der Gerichtshof, dass das Gericht daher einen Rechtsfehler begangen hatte, indem es aus seiner Feststellung, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht beachtet worden waren, nicht die rechtlichen Konsequenzen gezogen hatte (Urteil PAK, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 45), und dass das Urteil Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt) deshalb aufzuheben war, soweit es die Klägerin betraf (Urteil PAK, oben in Randnr. 13 angeführt, Randnr. 46).

    Die angefochtene Entscheidung ergehe im Anschluss an die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte, ihr Wortlaut gehe in der Sache auf den der Entscheidung vom 20. Dezember 2001 zurück und berücksichtige das Urteil Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt) sowie das Urteil PAK (oben in Randnr. 13 angeführt) (9. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Zu dem mit der Klage in der Rechtssache T-109/02 begonnenen gerichtlichen Verfahren ist festzustellen, dass der Zeitraum, in dem der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 2004/337 und die Gültigkeit des Urteils Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt) nachgeprüft hat, bei der Bestimmung der Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 123, und vom 25. Juni 2010, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-66/01, Slg. 2010, II-2631, Randnr. 102).

    Die Klägerin bestreitet nämlich nicht, dass sie diese Behauptung in der Rechtssache T-109/02 nicht vorgetragen hatte.

    Angesichts dieses Umstands kann sich die Klägerin nicht auf den Wortlaut der Klagebeantwortung der Kommission in der Rechtssache T-109/02 stützen, um im Kern zu behaupten, dass die Zurechnung der Zuwiderhandlung an sie als unmittelbare Urheberin im Jahr 2009 für sie eine neue Beschuldigung gewesen sei.

    Denn unabhängig von dem Vorbringen der Kommission vor dem Gericht in der Rechtssache T-109/02 lässt sich nicht bestreiten, dass die Beschuldigung als unmittelbare Urheberin in der Entscheidung 2004/337 enthalten war.

    Gerade dies war im Übrigen u. a. der Grund, aus dem die Klägerin die Klage in der Rechtssache T-109/02 erhoben hatte und aus dem das Gericht im Urteil Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt) und der Gerichtshof im Urteil PAK (oben in Randnr. 13 angeführt) nicht anders konnten, als diesen Sachverhalt zu bestätigen.

    Die Verjährung, die somit ab dieser ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte wieder von neuem begonnen hatte, ruhte gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vom 11. April 2002 (Tag der Erhebung der Klage in der Rechtssache T-109/02 vor dem Gericht durch die Klägerin) bis zum 3. September 2009 (Tag der Verkündung des Urteils PAK, oben in Randnr. 13 angeführt), und lief dann weiter bis zu ihrer Unterbrechung durch die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 15. September 2009.

    Das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch die Klägerin liege nach der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte, während mit der Zurückweisung der die Zuwiderhandlungsdauer betreffenden Klagegründe der Parteien im Urteil Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt) durch das Gericht praktisch der diesbezügliche Standpunkt der Kommission bestätigt werde.

    Zudem liegt im vorliegenden Fall das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch die Klägerin betreffend den Zeitraum Januar 1992 bis September 1993 nicht nur nach der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte, sondern noch nach dem Urteil Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt), in dem das Gericht sämtliche die Zuwiderhandlungsdauer betreffenden Klagegründe der verschiedenen Kläger geprüft und zurückgewiesen hat (vgl. Randnrn. 244 bis 371 dieses Urteils).

    Damit hat das Urteil Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt), auch wenn es gegenüber der Klägerin wegen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig erklärt wurde, praktisch die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Zuwiderhandlungsdauer bestätigt.

    Überdies steht, wie in Randnr. 154 des vorliegenden Urteils festgestellt, dieser behaupteten Hinderung der Umstand entgegen, dass die Klägerin die Zuwiderhandlungsdauer in der Rechtssache T-109/02 bestritten hat.

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    49 bis 51, vom 30. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-175/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    91 und 92, und Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 59).

    Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer geltend machen will, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Geldbuße auch unabhängig von der Frage zu erreichen, ob die Zuwiderhandlung nachgewiesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums unter bestimmten Umständen die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigen kann, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, nicht das Gleiche gilt, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach einer Regelung richtet, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsieht (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 321, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 220).

    Insoweit geht auf dem Gebiet der Geldbußen im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union aus Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 (vorher Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/74) hervor, dass die Verjährung nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (vorher Art. 2 Abs. 1 der Verordnung) unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 324, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 223).

    Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 324, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 224; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnrn.

    Denn entweder hat die Muttergesellschaft keine Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft, in welchem Fall sich die Frage der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft gar nicht stellt, mit der Folge, dass es für diese irrelevant ist, sich in Bezug auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verteidigen zu müssen, oder aber eine solche Kontrolle liegt vor, in welchem Fall es jedenfalls Sache der Muttergesellschaft ist, sei es durch Aufbewahrung ihrer Archive oder auf andere Weise, über die Mittel zu ihrer Verteidigung zu verfügen, wenn sie als Muttergesellschaft, die mit ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet, selbst belangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 171).

    Zum einen oblag es nämlich der Klägerin, bei der Veräußerung von Copigraph dafür zu sorgen, dass alle Unterlagen, die es ermöglichen, deren Tätigkeit nachzuvollziehen, in ihren Büchern oder Archiven aufbewahrt werden oder auf sonstige Weise, wie z. B. durch ein Recht auf Einsicht in die übertragenen Archive, zugänglich bleiben, damit sie insbesondere für den Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Maßnahmen über die nötigen Beweise verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 171).

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    Die Kommission habe daher das Urteil des Gerichts vom 31. März 2009, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, Slg. 2009, II-771, Randnrn. 143 bis 145), missachtet.

    Zudem sei die Verweisung auf das Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt) fehl am Platz, und es sei unerheblich, dass Copigraph gegen die Entscheidung 2004/337 keine Klage erhoben habe.

    So hat das Gericht im Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 143) ausgeführt, "[u]nter "an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen" im Sinne [von Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003] ist ... jedes Unternehmen zu verstehen, das in einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung geahndet wird, als solches identifiziert wird".

    In diesem Sinne hat das Gericht im Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 145) zu den Unternehmen, gegenüber denen die Verjährung unterbrochen wird, festgestellt, dass sich die Wendung "an der Zuwiderhandlung beteiligt" auf einen objektiven tatsächlichen Umstand, nämlich die Teilnahme an der Zuwiderhandlung, bezieht, der von einem subjektiven, vom jeweiligen Betrachter abhängigen Umstand wie dem der Identifizierung dieses Unternehmens im Verfahren verschieden ist.

    Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Gericht im Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt) entschieden haben soll, dass Ermittlungshandlungen gegen Dritte nicht die Verjährung gegenüber Unternehmen unterbrächen, die die Kommission kenne und deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung sie aufgrund in ihrem Besitz befindlicher Unterlagen kennen müsse, liegt ein falsches Verständnis sowohl der Regelung von Art. 25 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 als auch des Wortlauts des in Rede stehenden Urteils zugrunde (siehe oben, Randnr. 204).

    Schließlich ist zu der Behauptung, in der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs habe eine "Entwicklung zugunsten einer effektiven Anwendung der Verjährungsvorschriften" stattgefunden, indem entschieden worden sei, dass das Ruhen der Verjährung infolge Erhebung einer Klage nicht erga omnes, sondern nur gegenüber den Klägern wirke (Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 158, sowie ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 141 bis 149), festzustellen, dass die Lösung des Unionsrichters in diesen Urteilen jedenfalls nur den Fall des Ruhens der Verjährung (Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003) betrifft.

    Im Übrigen hat das Gericht in seinem Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (oben in Randnr. 186 angeführt) eindeutig die Regelung der Verjährungsunterbrechung, für die die Wirkung erga omnes in Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 "ausdrücklich vorgesehen" ist, von der Regelung des Ruhens der Verjährung unterschieden, für die die Frage "nicht geklärt" war (Randnr. 153 Satz 1 des Urteils).

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    Diese Lösung wurde dann seit dem in der vorstehenden Randnr. 44 genannten Urteil kontinuierlich angewandt (Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnrn. 149 und 150, vom 14. Mai 1998, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, T-354/94, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 80, vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 47 Abs. 2 der Charta übernommen wurde, bei ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 179, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-196/01, Slg. 2003, II-3987, Randnr. 229).

    Insoweit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen abgeschlossenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 187; Urteile des Gerichts vom 16. September 1999, Partex/Kommission, T-182/96, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 177, und Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 230).

    Zu dem mit der Klage in der Rechtssache T-109/02 begonnenen gerichtlichen Verfahren ist festzustellen, dass der Zeitraum, in dem der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 2004/337 und die Gültigkeit des Urteils Bolloré (oben in Randnr. 10 angeführt) nachgeprüft hat, bei der Bestimmung der Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 123, und vom 25. Juni 2010, 1mperial Chemical Industries/Kommission, T-66/01, Slg. 2010, II-2631, Randnr. 102).

    Dagegen hat es der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung erstreckt, der Kommission zu ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn. 181 bis 183, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 38; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC-Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg. 2008, II-1501 Randnr. 47).

    Erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts des Verwaltungsverfahrens wird das betroffene Unternehmen durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, und verfügt zur Sicherstellung der wirksamen Ausübung seiner Verteidigungsrechte über ein Recht auf Zugang zu den Akten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn. 315 und 316; Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 47, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 59).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    In seinem Urteil vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission (C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (Randnr. 27).

    In einem solchen Fall wird gegen die Muttergesellschaft selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen, die ihr persönlich zur Last gelegt wird (Urteile Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 34, und Schunk Kohlenstoff-Technik u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 74).

    Sie wird so behandelt, als hätte sie die Zuwiderhandlung selbst begangen (vgl. die oben in den Randnrn. 38 bis 41 und 52 angeführte Rechtsprechung und insbesondere das Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 34).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    215 bis 219, vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 49, und vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C-266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteile Advocaten voor de Wereld, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 50, und Evonik Degussa/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 39).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Begriff "Recht" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK dem in anderen Bestimmungen der EMRK verwendeten Begriff "Gesetz" entspricht und sowohl das Gesetzes- als auch das Richterrecht umfasst (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 216, und Evonik Degussa/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 40).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    Schließlich hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Randnr. 58), vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C-90/09 P, Slg. 2011, I-1, Randnr. 37), vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Randnr. 96), und vom 29. September 2011, Arkema/Kommission (C-520/09 P, Slg. 2011, I-8901, Randnr. 38), bekräftigt, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt.

    Der Umstand, dass der Begriff "Unternehmen" auf möglicherweise unterschiedliche Arten der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Anwendung findet, da er im Wettbewerbsrecht der Union nach der Rechtsprechung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst und in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "Unternehmen" eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang kann die Haftung der Muttergesellschaft daher nicht als eine verschuldensunabhängige Haftung angesehen werden (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 77).

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    81 bis 83, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 125, vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 146, vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T-112/05, Slg. 2007, II-5049, Randnrn.

    Die Kommission ist nämlich, wie sie im 460. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hat und aus einer ständigen Rechtsprechung hervorgeht, nicht verpflichtet, die schlechte Finanzlage einer Branche als mildernden Umstand zu berücksichtigen, und muss nicht deshalb, weil sie in früheren Fällen die wirtschaftliche Situation der Branche als mildernden Umstand berücksichtigt hat, diese Praxis unbedingt fortsetzen (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 208, und vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T-11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 227).

    Folgte man der Argumentation der Klägerin, so müsste die Geldbuße regelmäßig in fast allen Fällen herabgesetzt werden (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 510, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 207, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 234 angeführt, Randnr. 227).

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    In seinem Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, Slg. 1983, 3151) hat der Gerichtshof AEG das Verhalten einer 100%igen Tochtergesellschaft zugerechnet, wobei er sich auf die Vermutung stützte, dass diese die Politik ihrer Muttergesellschaft befolgte (Randnr. 50 des Urteils).

    Zunächst hatte der Gerichtshof bereits vor dem Zuwiderhandlungszeitraum klar festgestellt, dass es eine Vermutung gibt, der zufolge eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteil AEG-Telefunken/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 50).

    Diese Feststellung, dass die gefundene Lösung seit dem Urteil AEG-Telefunken/Kommission (oben in Randnr. 39 angeführt) kontinuierlich angewandt wurde, wird nicht durch den Hinweis der Klägerin auf Nr. 198 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (oben in Randnr. 41 angeführt, Slg. 2011, I-2239) in Frage gestellt, da der Gerichtshof in seinem Urteil in diesen Rechtssachen (Randnrn. 95 bis 100) den Vorschlägen des Generalanwalts in Nr. 213 seiner Schlussanträge nicht gefolgt ist.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2012 - T-372/10
    Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer geltend machen will, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Geldbuße auch unabhängig von der Frage zu erreichen, ob die Zuwiderhandlung nachgewiesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums unter bestimmten Umständen die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigen kann, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, nicht das Gleiche gilt, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach einer Regelung richtet, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsieht (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 321, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 220).

    Insoweit geht auf dem Gebiet der Geldbußen im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union aus Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 (vorher Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/74) hervor, dass die Verjährung nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (vorher Art. 2 Abs. 1 der Verordnung) unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 324, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 223).

    Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 324, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 224; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnrn.

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.07.2008 - T-54/03

    Lafarge / Kommission

  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-330/01

    Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 44/69

    Buchler & Co. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-329/94

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuG, 30.09.2003 - T-196/01

    Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis / Kommission

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex / Kommission

  • EGMR, 11.06.2009 - 5242/04

    DUBUS S.A. c. FRANCE

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 15.09.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung

  • EuGH, 29.10.1980 - 215/78
  • EuGH, 29.10.1980 - 218/78
  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • RG, 11.07.1936 - 1/36

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Kumulierung der Funktionen der Ermittlung und der Sanktion von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV durch die Kommission für sich genommen nicht gegen Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR verstößt und keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit darstellt, da ihre Entscheidungen der Kontrolle durch den Unionsrichter unterworfen sind, der die Garantien des Art. 6 EMRK wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 33 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 65 bis 67).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Zur Kumulierung der Funktionen der Ermittlung und der Sanktion von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch die Kommission hat der Gerichtshof entschieden, dass sie für sich genommen nicht gegen Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 33 und 34), und das Gericht hat in ihr keine Verletzung des Gebots der Unparteilichkeit gesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 65 bis 67).

    Das Gericht hat zudem festgestellt, dass die Bekundung ihrer Entschlossenheit, die an wettbewerbswidrigen Kartellen Beteiligten nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne unionsrechtliche Sanktion davonkommen zu lassen, durch die Kommission keine Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit ist, sondern nur die Erklärung eines klaren, voll im Einklang mit dem Auftrag der Kommission stehenden Willens, im Einzelfall festgestellte Verfahrensfehler zu beseitigen, um die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union nicht zu schwächen (Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 73 und 74).

    Deshalb können Klagegründe, die sich auf die Verhängung der Sanktionen beziehen, ihrer Natur nach nur die Verhängung der Geldbuße und nicht die Feststellung der Zuwiderhandlung selbst betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

    "125 [Es] ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht bewirkt, dass eine Zuwiderhandlung entfällt oder dass die Kommission daran gehindert ist, in einer Entscheidung die Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, Slg, EU:T:2005:349, Rn. 60 bis 63[(28)]), sondern nur, dass der von ihr Begünstigte den auf die Verhängung von Sanktionen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen entgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, Slg, EU:T:2012:325, Rn. 194[(29)]).

    So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der bloße Umstand, dass der Ablauf der Verjährungsfrist der Tochtergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zugutekommt, nicht zur Folge hat, dass die Haftung der Muttergesellschaft in Frage gestellt wird, und nicht der Verfolgung dieser Muttergesellschaft entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 193 bis 196 ...).".

    Vgl. auch Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 194).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    Diese Pflicht gilt nach dem Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission (T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 152), auch im Fall der Veräußerung einer Tochtergesellschaft.
  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

    Cette obligation s'applique également en matière de cession d'une filiale conformément à l'arrêt du 27 juin 2012, Bolloré/Commission (T-372/10, EU:T:2012:325, point 152).

    La requérante soutient que, dans l'arrêt du 27 juin 2012, Bolloré/Commission (T-372/10, EU:T:2012:325, point 152), la cession de la filiale concernée dans cette affaire avait eu lieu après les premières inspections de la Commission, tandis qu'elle n'a eu connaissance de l'enquête de la Commission qu'après ladite cession.

    Deuxièmement, s'agissant du principe d'égalité de traitement, il convient de rappeler que ce principe exige que des situations comparables ne soient pas traitées de manière différente et que des situations différentes ne soient pas traitées de manière égale, à moins qu'un tel traitement ne soit objectivement justifié (voir arrêts du 27 juin 2012, Bolloré/Commission, T-372/10, EU:T:2012:325, point 85 et jurisprudence citée, et du 19 janvier 2016, Mitsubishi Electric/Commission, T-409/12, EU:T:2016:17, point 108 et jurisprudence citée).

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine derartige Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Januar 2016, Mitsubishi Electric/Kommission, T-409/12, EU:T:2016:17, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Januar 2016, Mitsubishi Electric/Kommission, T-409/12, EU:T:2016:17, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach den Verträgen das Organ ist, das in völliger Unparteilichkeit dafür verantwortlich ist, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union zu gewährleisten, und dass die Kumulierung der Aufgaben der Ermittlung und der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch die Kommission für sich keinen Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    In einem solchen Fall wird gegen die Muttergesellschaft selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen, die ihr persönlich zur Last gelegt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Januar 2016, Mitsubishi Electric/Kommission, T-409/12, EU:T:2016:17, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Dieser Grundsatz besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 27. Juni 2012, Bolloré/Kommission, T-372/10, EU:T:2012:325, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Januar 2016, Mitsubishi Electric/Kommission, T-409/12, EU:T:2016:17, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • EuGH, 08.05.2014 - C-414/12

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-588/15

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 01.12.2021 - T-152/21

    Union syndicale Solidaires des SDIS de France und DOM/TOM/ Kommission

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