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   EuG, 27.06.2017 - T-89/16 P   

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EuG, 27.06.2017 - T-89/16 P (https://dejure.org/2017,21251)
EuG, Entscheidung vom 27.06.2017 - T-89/16 P (https://dejure.org/2017,21251)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - T-89/16 P (https://dejure.org/2017,21251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Clarke u.a. / EUIPO

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird - ...

  • rechtsportal.de

    BSB Art. 8 Abs. 1
    Wirksamkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse von Angestellten des EUIPO und der Auflösung der Arbeitsverhältnisse

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Clarke u.a. / EUIPO

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Clarke u.a. / EUIPO

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist, nach der der Vertrag beendet wird, wenn der Bedienstete nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGöD, 14.04.2011 - F-82/08

    Clarke u.a. / HABM - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 8 der BSB

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    22 Frau Clarke und Frau Papathanasiou hatten in der Zwischenzeit gegen die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und nach deren Zurückweisung am 13. Oktober 2008 Klage beim Gericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen F-82/08 in das Register eingetragen wurde (im Folgenden: Rechtssache F-82/08).

    23 In der Rechtssache F-82/08 erging am 14. April 2011 das Urteil Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, im Folgenden: Urteil Clarke), mit dem das Gericht die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou aufhob, nachdem es festgestellt hatte, dass es nicht zulässig war, die Ergebnisse der [Rechtsmittelführerinnen] bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 zu berücksichtigen, um die Auflösungsklausel anzuwenden.

    24 In der unter dem Aktenzeichen F-19/08 in das Register eingetragenen Rechtssache, in der Frau Dickmanns eine der klagenden Parteien war, hatte das Gericht zwar den Klageantrag auf Aufhebung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/[07] und OHIM/AST/02/[07] zurückgewiesen, das [EUIPO] jedoch wie in der Rechtssache F-82/08 verurteilt, an jede der klagenden Parteien, und damit auch an Frau Dickmanns einen Betrag in Höhe von 2 000 Euro als Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der aus dem Gefühl entstanden ist, über ihre Karriereaussichten getäuscht worden zu sein (Urteil vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F-19/08, EU:F:2009:75, Rn. 165 und171).

    Es hat ausgeführt, dass die durch diese Zusatzvereinbarungen in Art. 5 der Verträge eingefügte Auflösungsklausel, die sich auf das "nächste allgemeine Auswahlverfahren" bezogen habe, "nach der Wiedereinstellung der [Rechtsmittelführerinnen] ... erst anlässlich des ersten Auswahlverfahrens wirksam angewandt werden konnte, das nach dieser Wiedereinstellung mit ihrem Spezialgebiet und für ihre Funktionsgruppe durchgeführt wurde und unter diese Klausel fallen konnte", und dass "die 2007 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren ... nicht für die Anwendung von Art. 5 der fraglichen Verträge berücksichtigt werden [konnten], weil sie, wie das Gericht im Urteil [vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162),] entschieden hat, nicht unter die Auflösungsklausel fielen" (angefochtenes Urteil, Rn. 53 bis 55).

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat überdies in Rn. 106 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass im Fall von Frau Clarke und Frau Papathanasiou mit dem Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), die Entscheidung des Direktors der Hauptabteilung "Humanressourcen" des EUIPO vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden: Entscheidung vom 19. Dezember 2007) aufgehoben worden sei, mit der die (in den Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 vorgesehene) Auflösungsklausel auf die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren angewandt worden sei und den Entscheidungen des EUIPO vom 12. März 2009 über die Auflösung ihrer Verträge dadurch die Rechtsgrundlage entzogen worden sei.

    Es hat betont, dass "dem [EUIPO] daraus, dass es weniger als zwei Jahre nach der tatsächlichen Wiedereinstellung der [Rechtsmittelführerinnen] Auswahlverfahren eröffnet hat, die unter die Auflösungsklausel fallen konnten, keine Verletzung des Interesses der [Rechtsmittelführerinnen] an einer endgültigen Regelung ihrer Rechtsstellung binnen einer angemessenen Frist vorgeworfen werden kann" und dass "[d]ies ... umso mehr [gilt], als das [EUIPO] erst nach der Verkündung der Urteile [vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45),] und [vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138)], die den Komplex der gerichtlichen Verfahren, die gegen das [EUIPO] von seinen Zeitbediensteten mit einem ähnlichen Vertrag wie dem der [Rechtsmittelführerinnen] angestrengt worden waren, abschlossen, in der Lage war, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der [Rechtsmittelführerinnen] begangen hatte, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornahm" (angefochtenes Urteil, Rn. 74 und 75).

    - Im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), habe das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht in Zweifel gezogen, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren unter die Auflösungsklausel gefallen seien, sondern es habe nur festgestellt, dass die Auflösungsklausel nicht angewandt werden dürfe, weil das Verzeichnis der Bewerber zahlenmäßig zu sehr eingeschränkt gewesen sei.

    Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen erfolglos geltend, im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), sei nicht in Zweifel gezogen worden, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren unter die Auflösungsklausel gefallen und somit durchaus die "nächsten Auswahlverfahren" im Sinne der Klausel gewesen seien; diese sei aber nicht anwendbar gewesen, da sonst die vertragliche Verpflichtung der Verwaltung verfälscht worden wäre.

    In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, dass die 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht für die Anwendung der Auflösungsklausel hätten berücksichtigt werden können, weil sie, wie das Gericht im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), entschieden habe, nicht unter die Auflösungsklausel fielen.

    Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht angenommen, dass die in den Zeitbedienstetenverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltene Auflösungsklausel nach der Wiedereinstellung der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Verträge erst anlässlich des ersten Auswahlverfahrens habe wirksam angewandt werden können, das nach der Wiedereinstellung auf dem Spezialgebiet und für die Funktionsgruppe der Rechtsmittelführerinnen durchgeführt worden sei und unter diese Klausel habe fallen können, da im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), klar festgestellt wird, dass diese Klausel nach dem Abschluss der 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht zur Anwendung gebracht werden durfte.

    Dass eine Anwendung der Auflösungsklausel im Anschluss an diese Auswahlverfahren aus den im Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45, Rn. 162), genannten Gründen ausschied, lässt sie jedoch nicht hinfällig werden.

    - In Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou gehe aus Rn. 106 des angefochtenen Urteils hervor, dass ihre Wiedereinstellung in den Dienst beim EUIPO in Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), auf der Grundlage von Art. 266 AEUV erfolgt sei; dieses Urteil habe aber nicht die Aufhebung der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 zur Folge gehabt, für die im Urteil nur festgestellt werde, dass ihnen die rechtliche Grundlage entzogen worden sei, sondern nur die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 2007.

    Als Erstes ist in Bezug auf Frau Clarke und Frau Papathanasiou erstens zu prüfen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Widerruf der Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 und die Wiedereinstellung dieser beiden Rechtsmittelführerinnen in den Dienst beim EUIPO eine ordnungsgemäße Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV darstellte und nicht, wie die Rechtsmittelführerinnen vortragen, eine eigenständige rechtliche Maßnahme.

    Es ist erstens festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), ergangen ist, die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 angefochten worden war, also die Entscheidung, mit der der Exekutivdirektor des EUIPO darauf hingewiesen hatte, dass die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren die Auflösungsklausel auslösen würden.

    Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 106 des angefochtenen Urteils fehlerfrei festgestellt, dass das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), den Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009 die Rechtsgrundlage entzogen habe.

    Durch den Widerruf dieser Entscheidungen hat das EUIPO somit nur das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV umgesetzt.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen zunächst geltend, das EUIPO habe bei der Umsetzung des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), gemäß Art. 266 AEUV über ein Ermessen verfügt; es hätte Frau Clarke und Frau Papathanasiou z. B. zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung mit einem neuen Vertrag einstellen können und ihnen für die Zwischenzeit Schadensersatz leisten können.

    Darüber hinaus geht das Argument der Rechtsmittelführerinnen, das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), hätte durch einen neuen Vertrag umgesetzt werden können, ins Leere.

    Das EUIPO ist damit jedoch nur den Rn. 116 und 128 des Urteils vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), nachgekommen.

    Daraus folgt, dass mit den Wiedereinstellungsprotokollen nur der tatsächlichen Rechtslage Rechnung getragen wurde, wie sie vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem rechtskräftigen Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), festgelegt worden war, und mit ihnen nicht die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005 geändert wurden, um daraus neue Verträge zu machen.

    Es ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst stillschweigend davon ausgegangen ist, dass zwischen Frau Clarke und Frau Papathanasiou auf der einen und Frau Dickmanns auf der anderen Seite zu unterscheiden sei, weil Frau Dickmanns nicht Partei der Rechtssache war, in der das Urteil vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), ergangen ist, mit dem die Entscheidung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben worden war.

    Entsprechend hat es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das EUIPO ab der Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der Rechtsmittelführerinnen begangen habe, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornehme.

    Dieser Ansatz sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des von ihm begangenen Rechtsverstoßes zu beurteilen.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher unrichtigerweise entschieden, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, das Problem zu erkennen.

    Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen lässt jedoch die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache außer Acht, nämlich - in ihrer zeitlichen Abfolge - die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005, die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren, die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009, die Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), sowie die auf diese Urteile folgenden Wiedereinstellungsprotokolle - und beruht auf der falschen Prämisse, dass die Auslösung der Auflösungsklausel nicht mehr möglich gewesen sei, weil die "nächsten Auswahlverfahren" im Sinne dieser Klausel bereits 2007 und 2008 stattgefunden hätten.

    Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beurteilung, ob das EUIPO eventuell durch die Anwendung der Auflösungsklausel ab dem Zeitpunkt der Änderung der Zeitbedienstetenverträge, d. h. ab dem 1. Juni 2005, seine Fürsorgepflicht verletzt habe, bereits Gegenstand der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), gewesen sei.

  • EuGöD, 15.09.2011 - F-102/09

    Bennett u.a. / HABM

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    26 In der unter dem Aktenzeichen F-102/09 in das Register eingetragenen Rechtssache (im Folgenden: Rechtssache F-102/09), in der Frau Dickmanns und 13 weitere Kläger jeweils die Aufhebung der an sie ergangenen Einzelentscheidungen des [EUIPO] vom 12. März 2009 über die Auflösung ihrer Verträge beantragten, wies das Gericht insbesondere die Klage gegen die Entscheidung über die Auflösung des am 1. Juni 2005 geänderten Zeitbedienstetenvertrags von Frau Dickmanns ab.

    Es bestätigte jedoch seine Auslegung der Tragweite der vom HABM am 1. Juni 2005 in die Zeitbedienstetenverträge eingefügten Auflösungsklausel und stellte fest, dass sich das [EUIPO] im Fall eines Scheiterns bei den allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 nicht auf diese Klausel berufen konnte (Urteil vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F-102/09, EU:F:2011:138, Rn. 120, 149 und 150, im Folgenden: Urteil Bennett).

    Es hat betont, dass "dem [EUIPO] daraus, dass es weniger als zwei Jahre nach der tatsächlichen Wiedereinstellung der [Rechtsmittelführerinnen] Auswahlverfahren eröffnet hat, die unter die Auflösungsklausel fallen konnten, keine Verletzung des Interesses der [Rechtsmittelführerinnen] an einer endgültigen Regelung ihrer Rechtsstellung binnen einer angemessenen Frist vorgeworfen werden kann" und dass "[d]ies ... umso mehr [gilt], als das [EUIPO] erst nach der Verkündung der Urteile [vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45),] und [vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138)], die den Komplex der gerichtlichen Verfahren, die gegen das [EUIPO] von seinen Zeitbediensteten mit einem ähnlichen Vertrag wie dem der [Rechtsmittelführerinnen] angestrengt worden waren, abschlossen, in der Lage war, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der [Rechtsmittelführerinnen] begangen hatte, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornahm" (angefochtenes Urteil, Rn. 74 und 75).

    Die Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), habe zudem das EUIPO nicht daran gehindert, diese Entscheidungen mit Wirkung " ex tunc " zu widerrufen.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat jedoch in Rn. 26 des angefochtenen Urteils selbst darauf hingewiesen, dass es im Urteil vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138, Rn. 149), bezüglich einer Anfechtungsklage mehrerer Kläger, u. a. von Dickmanns, entschieden habe, dass sich das EUIPO im Fall eines Scheiterns bei den 2007 und 2008 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren nicht auf diese Klausel berufen könne.

    Entsprechend hat es in Rn. 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das EUIPO ab der Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Rechtsverstoßes, den es beim Umgang mit der Vertragssituation der Rechtsmittelführerinnen begangen habe, zu beurteilen und daraus alle Konsequenzen insbesondere dadurch zu ziehen, dass es deren Wiedereinstellung vornehme.

    Zudem ist im Wiedereinstellungsprotokoll von Frau Dickmanns klar ausgeführt, dass es im Licht des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138, Rn. 149), und der Grundsätze der Billigkeit und der Gerechtigkeit erstellt wurde.

    Dieser Ansatz sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, die Tragweite des von ihm begangenen Rechtsverstoßes zu beurteilen.

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daher unrichtigerweise entschieden, dass das EUIPO erst nach Verkündung der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), in der Lage gewesen sei, das Problem zu erkennen.

    Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen lässt jedoch die verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache außer Acht, nämlich - in ihrer zeitlichen Abfolge - die Zusatzvereinbarungen vom 1. Juni 2005, die 2007 und 2008 durchgeführten Auswahlverfahren, die Auflösungsentscheidungen vom 12. März 2009, die Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), sowie die auf diese Urteile folgenden Wiedereinstellungsprotokolle - und beruht auf der falschen Prämisse, dass die Auslösung der Auflösungsklausel nicht mehr möglich gewesen sei, weil die "nächsten Auswahlverfahren" im Sinne dieser Klausel bereits 2007 und 2008 stattgefunden hätten.

    Damit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beurteilung, ob das EUIPO eventuell durch die Anwendung der Auflösungsklausel ab dem Zeitpunkt der Änderung der Zeitbedienstetenverträge, d. h. ab dem 1. Juni 2005, seine Fürsorgepflicht verletzt habe, bereits Gegenstand der Urteile vom 14. April 2011, Clarke u. a./HABM (F-82/08, EU:F:2011:45), und vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM (F-102/09, EU:F:2011:138), gewesen sei.

  • EuG, 02.03.2010 - T-248/08

    Doktor / Rat

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    Aus Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der den Wortlaut von Art. 58 dieser Satzung aufgreift, folgt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden muss (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Doktor/Rat, T-248/08 P, EU:T:2010:57, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Befugnis des Gerichts zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst erstreckt sich jedoch darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie die Tatsachen rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteil vom 2. März 2010, Doktor/Rat, T-248/08 P, EU:T:2010:57, Rn. 40 bis 43; vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für den Fall, dass die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorwerfen, das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht hinreichend begründet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass die ihm obliegende Verpflichtung, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Doktor/Rat, T-248/08 P, EU:T:2010:57, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 15.12.2015 - F-101/14

    Clarke / HABM - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mitarbeiter des HABM

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegt worden ist, beantragen die Rechtsmittelführerinnen, Frau Nicole Clarke, Frau Sigrid Dickmanns und Frau Elisavet Papathanasiou, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2015:151), mit dem dieses ihre Klagen abgewiesen hat, die darauf gerichtet waren, die Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013, die in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltene Auflösungsklausel anzuwenden, nach der ihre Beschäftigungsverhältnisse mit dem EUIPO enden, wenn sie nicht in die Reserveliste der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 aufgenommen werden, aufzuheben.

    Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen unter den Aktenzeichen F-101/14 bis F-103/14 in das Register eingetragene Klagen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 28. November 2013, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem EUIPO in Anwendung der in ihren Zeitbedienstetenverträgen enthaltenen Auflösungsklausel zu beenden, falls sie nicht in die Reservelisten der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/01/13 und OHIM/AST/02/13 aufgenommen werden.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    Die Befugnis des Gerichts zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst erstreckt sich jedoch darauf, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden, wie die Tatsachen rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteil vom 2. März 2010, Doktor/Rat, T-248/08 P, EU:T:2010:57, Rn. 40 bis 43; vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.05.2007 - T-223/06

    Parlament / Eistrup

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteile vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T-223/06 P, EU:T:2007:153, Rn. 62, und vom 19. Januar 2010, De Fays/Kommission, T-355/08 P, EU:T:2010:16, Rn. 48).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    Außerdem verlangt die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle ausüben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 135, und vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 75).
  • EuG, 19.01.2010 - T-355/08

    De Fays / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteile vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T-223/06 P, EU:T:2007:153, Rn. 62, und vom 19. Januar 2010, De Fays/Kommission, T-355/08 P, EU:T:2010:16, Rn. 48).
  • EuGöD, 02.03.2016 - F-60/15

    Ruiz Molina / HABM

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    - In Bezug auf Frau Dickmanns komme das Gericht für den öffentlichen Dienst zum gegenteiligen Schluss wie im Urteil vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F-60/15, mit Rechtsmittel angefochten, EU:F:2016:28), obwohl die Situation von Frau Dickmanns und die von Herrn Molina gleich seien.
  • EuG, 28.06.2016 - T-208/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtswidrigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel

    Auszug aus EuG, 27.06.2017 - T-89/16
    Außerdem verlangt die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gericht ausreichende Angaben liefert, damit es seine Kontrolle ausüben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 135, und vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T-208/13, EU:T:2016:368, Rn. 75).
  • EuGöD, 02.07.2009 - F-19/08

    Bennett u.a. / HABM

  • EuGöD, 26.04.2016 - F-63/15

    Clarke / EUIPO - Aussetzung - Art. 42 Abs. 1 Buchst. a und e der

    Gegen dieses Urteil wurde ein Rechtsmittel eingelegt, das unter dem Aktenzeichen T-89/16 P, Clarke u. a./EUIPO in das Register eingetragen worden ist (im Folgenden: Rechtssache T-89/16 P oder Rechtsmittel T-89/16 P).

    In der vorliegenden Rechtssache sind die Parteien mit Schreiben vom 13. März 2016 aufgefordert worden, zu einer eventuellen Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-89/16 P Stellung zu nehmen.

    Es sei ihr daher nicht zuzumuten, dass erst nach Abschluss des Verfahrens T-89/16 P dieser neue Umstand geprüft und über ihre Klage entschieden werde.

    Trotz des Umstands, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf die Kündigungsentscheidung vom 4. Juni 2014 bezieht, von dem des Rechtsmittels T-89/16 P unterscheidet, das gegen das Urteil vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F-101/14 bis F-103/14, EU:F:2015:151), gerichtet ist und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 28. November 2013 betrifft, ist daher festzustellen, dass diese Klagegegenstände eng miteinander verbunden sind, da die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 4. Juni 2014 über die Kündigung des Vertrags eng mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 28. November 2013 verknüpft ist, so dass in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-89/16 P vor dem Hintergrund eines ähnlichen Sachverhalts über ähnliche Rechtsfragen zu entscheiden ist.

    Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 42 Abs. 1 Buchst. a und e der Verfahrensordnung das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-89/16 P, Clarke u. a./EUIPO, auszusetzen.

    Das Verfahren in der Rechtssache F-63/15, Clarke/EUIPO, wird bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-89/16 P, Clarke u. a./EUIPO, ausgesetzt.

  • EuGH, 20.05.2021 - C-63/20

    Dickmanns / EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit -

    Die Entscheidungen vom 28. November 2013 und 4. Juni 2014 wurden infolge des Urteils vom 27. Juni 2017, Clarke u. a./EUIPO (T-89/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:436), bzw. infolge der Klagerücknahme durch die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-550/16 (Beschluss vom 6. September 2017, Dickmanns/EUIPO, T-550/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:597) bestandskräftig.
  • EuG, 11.06.2019 - T-538/18

    Dickmanns / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf

    Die Abweisung der Klage wurde im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 27. Juni 2017, Clarke u. a./EUIPO (T-89/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:436), bestätigt, wodurch die Entscheidung vom 28. November 2013, die im Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin enthaltene Auflösungsklausel anzuwenden, bestandskräftig wurde.
  • EuG, 18.11.2019 - T-181/19

    Dickmanns / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf

    Die Abweisung der Klage wurde im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 27. Juni 2017, Clarke u. a./EUIPO (T-89/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:436), bestätigt, wodurch die Entscheidung vom 28. November 2013, die im Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin enthaltene Auflösungsklausel anzuwenden, bestandskräftig wurde.
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