Rechtsprechung
   EuG, 27.06.2018 - T-362/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17346
EuG, 27.06.2018 - T-362/17 (https://dejure.org/2018,17346)
EuG, Entscheidung vom 27.06.2018 - T-362/17 (https://dejure.org/2018,17346)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - T-362/17 (https://dejure.org/2018,17346)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    NCL/ EUIPO (FEEL FREE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FEEL FREE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    NCL/ EUIPO (FEEL FREE)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FEEL FREE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    NCL/ EUIPO (FEEL FREE)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke FEEL FREE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    So hat er insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind, wie der Unionsrichter bereits festgestellt hat, keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuG, 31.05.2016 - T-301/15

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    So hat er insbesondere festgestellt, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Dem Gericht steht es aber frei, zu berücksichtigen, dass es eine Partei unterlässt, ihre Behauptungen zu belegen (Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 56).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuG, 25.09.2015 - T-591/14

    BSH / HABM (PerfectRoast) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. Urteil vom 25. September 2015, BSH/HABM [PerfectRoast], T-591/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:700, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 27.06.2018 - T-362/17
    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).
  • EuG, 05.06.2019 - T-272/18

    EBM Technologies/ EUIPO (MobiPACS) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, NCL/EUIPO [FEEL FREE], T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht weiter hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu überwinden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marken beziehen, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.05.2020 - T-156/19

    Koenig & Bauer/ EUIPO (we're on it) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, NCL/EUIPO [FEEL FREE], T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 27. Juni 2018, FEEL FREE, T-362/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:390, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht