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   EuG, 27.09.2005 - T-134/03, T-135/03   

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EuG, 27.09.2005 - T-134/03, T-135/03 (https://dejure.org/2005,5685)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2005 - T-134/03, T-135/03 (https://dejure.org/2005,5685)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2005 - T-134/03, T-135/03 (https://dejure.org/2005,5685)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 - Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer - Begriff "Sachverständigengruppe" im Sinne des Artikels 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Verteidigungsrechte - "Offensichtliche ...

  • EU-Kommission PDF

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 - Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer - Begriff "Sachverständigengruppe" im Sinne des Artikels 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Verteidigungsrechte - "Offensichtliche ...

  • EU-Kommission

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigerklärung von Entscheidungen der Kommission zum Erlass von Einfuhrabgaben auf Grund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte; Auslegung des Terminus "im Rahmen des Ausschusses"; Sachverständigengruppe i.S.d. Art. 907 VO 2454/93 als ...

  • Judicialis

    Verordnung EG Nr. 3319/94 Art. 1 Abs. 3; ; Verordnung EWG Nr. 2913/92 Art. 239

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Common Market Fertilizers / Kommission

    Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3319/94 - Direkte Inrechnungstellung gegenüber dem Einführer - Begriff "Sachverständigengruppe" im Sinne des Artikels 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Verteidigungsrechte - "Offensichtliche ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Firma Common Market Fertilizers (CMF) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. April 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002)5217 endg. der Kommission vom 20. Dezember 2002, mit der festgestellt wurde, dass die Erstattung von Einfuhrzöllen für drei Ladungen einer Mischung aus Harnstoff und Ammonsalpeter aus Polen nicht gerechtfertigt sei.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    Außerdem müsse in Anbetracht des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der allgemeinen Billigkeitsgeneralklausel des Artikels 239 des Zollkodex verfüge, die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erst recht sichergestellt sein (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-364/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 77, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 46, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152).

    136 Im Übrigen verfügt die Kommission beim Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 239 des Zollkodex nach ständiger Rechtsprechung über einen Beurteilungsspielraum (Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnrn. 46 und 78).

    Jedenfalls kann ein solcher Irrtum nicht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (vgl. in diesem Sinne, was das Vorliegen eines besonderen Falles anbelangt, Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnrn. 76 bis 78 und 82 bis 83).

    Folglich ist die Abgabenerstattung bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt (Urteile Mehibas Dordtselaan/Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnr. 87, vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache T-282/01, Aslantrans/Kommission, Slg. 2004, II-693, Randnr. 53, und Gondrand Frères/Kommission, angeführt in Randnr. 137, Randnr. 57).

    Denn die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf dessen Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand von dessen Kontext sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnr. 92 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    92 Nach ständiger Rechtsprechung sei die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine bestimmte Person eröffnet würden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden müsse, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehle (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 151).

    Außerdem müsse in Anbetracht des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der allgemeinen Billigkeitsgeneralklausel des Artikels 239 des Zollkodex verfüge, die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erst recht sichergestellt sein (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-364/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 77, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 46, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152).

    105 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile, alle angeführt in Randnr. 92, Fiskano/Kommission, Randnr. 40, Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 21, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 153).

    Außerdem entspreche nach der Rechtsprechung (Urteil Kaufring u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnr. 278) die offensichtliche Fahrlässigkeit der Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 des Zollkodex.

    Die Kommission hat in den streitigen Entscheidungen nicht versäumt, die Gründe darzulegen, weshalb die Klägerin Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Zollschuld begründen kann, hätte haben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaufring u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 92, Randnr. 296).

  • EuGH, 10.02.1998 - C-263/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    69 Die Klägerin beruft sich für ihr Vorbringen auf das Urteil vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-263/95 (Deutschland/Kommission, Slg. 1998, I-441, Randnrn.

    72 Nach Ansicht der Kommission ist der Verweis der Klägerin auf das Urteil Deutschland/Kommission (oben, Randnr. 69) im vorliegenden Fall unmaßgeblich.

    78 Zum von der Klägerin angeführten Urteil Deutschland/Kommission (oben, Randnr. 69) genügt der Hinweis, dass die in diesem Urteil entwickelte Lösung in den vorliegenden Rechtssachen nicht anwendbar ist, weil es sich bei der Sachverständigengruppe nicht um einen Regelungsausschuss handelt.

  • EuG, 28.01.2003 - T-147/00

    Laboratoires Servier / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    Sie beruft sich außerdem auf das Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache T-147/00 (Laboratoires Servier/Kommission, Slg. 2003, II-85, Randnr. 45), in dem es heißt, "dass nach gefestigter Rechtsprechung die Unzuständigkeit des Organs, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, einen zwingenden Nichtigkeitsgrund darstellt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen hat".

    Insoweit kann der Klägerin das von ihr angeführte Urteil Laboratoires Servier/Kommission (oben, Randnr. 41) nicht weiterhelfen, weil es sich auf die Unzuständigkeit des Organs bezieht, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, und nicht auf die Unzuständigkeit des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, auf dessen Grundlage der angefochtene Rechtsakt ergangen ist.

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    92 Nach ständiger Rechtsprechung sei die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine bestimmte Person eröffnet würden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden müsse, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehle (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 151).

    105 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile, alle angeführt in Randnr. 92, Fiskano/Kommission, Randnr. 40, Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 21, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 153).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn.

    Daraus folgt, dass sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschrift, die nicht dazu bestimmt ist, den Schutz Einzelner zu gewährleisten, berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Nakajima/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    122 Was zweitens die Berufserfahrung des Wirtschaftsteilnehmers anbelange, so müsse nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98 (Söhl & Sölke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 57) ermittelt werden, ob die Tätigkeit dieses Wirtschaftsteilnehmers im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft bestehe und ob er über eine gewisse Vorerfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfüge.

    Insbesondere muss, da das Fehlen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhrabgaben ist, dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Anzahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (Urteil Söhl & Sölke, angeführt in Randnr. 122, Randnr. 52).

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    92 Nach ständiger Rechtsprechung sei die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die gegen eine bestimmte Person eröffnet würden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden müsse, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehle (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 151).
  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    Diese Beurteilung sei mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 101).
  • EuGH, 26.06.1990 - C-64/89

    Hauptzollamt Giessen / Deutsche Fernsprecher

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-134/03
    117 Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne der letztgenannten Bestimmung seien insbesondere die genaue Art des Irrtums, die Berufserfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 24, vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 22).
  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

  • EuGH, 16.07.1992 - C-187/91

    Belgischer Staat / Belovo

  • EuGH, 08.04.1992 - C-371/90

    Beirafrio / Serviço da Conferência final da Alfândega do Porto

  • EuG, 29.06.2000 - T-7/99

    MEDICI GRIMM ERREICHT TEILNICHTIGERKLÄRUNG EINER AUF IHRE EINFUHREN VON

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 87/77

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuG, 21.09.2004 - T-104/02

    Gondrand Frères / Kommission

  • EuGH, 17.12.1959 - 14/59

    Société des fonderies de Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuGH, 14.12.1962 - 17/62
  • FG Nürnberg, 27.06.1995 - I 364/94
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts

    16 In der Rechtssache T-134/03 erwarb Agro Baltic von ZAP von März bis September 1997 drei Lieferungen Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen.

    Was konkret den der Rechtssache T-134/03 zugrunde liegenden Vorgang betrifft, waren die zuständigen französischen Behörden u. a. der Auffassung, dass die Zwischenlagerung der Waren aufgrund ihrer extrem kurzen Dauer eine rechtliche Fiktion darstelle und dass die Klägerin die Waren bereits bei den drei fraglichen Geschäften noch vor der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen von Agro Baltic erworben habe.

    24 Vor diesem Hintergrund erstellten die Mitarbeiter des Centre du renseignement d'orientation et de contrôle Poitiers in dem der Rechtssache T-134/03 zugrunde liegenden Vorgang am 4. Dezember 1998 ein Protokoll, nach dem Zölle und Steuern in Höhe von insgesamt 3 911 497 französischen Francs (FRF) (564 855 Euro) verkürzt worden seien.

    Am 14. Februar 2002 übermittelte diese die Anträge der Kommission, die sie unter den Aktenzeichen REM 02/02 (Rechtssache T-134/03) und REM 03/02 (Rechtssache T-135/03) verzeichnete.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T-134/03 und T-135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen nach Maßgabe dreier Klagegründe:.

    Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 hat das Gericht die Klagen abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.

    Es habe sich insoweit nur um zwei Fehler bei insgesamt vier Verzollungsmaßnahmen mit jeweils drei Geschäften gehandelt, die lediglich den Vorgang beträfen, der Gegenstand der Rechtssache T-134/03 gewesen sei.

    2 - Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923).

    76 - Diese ist nach dem angefochtenen Urteil (Randnr. 24) am 13. November 1997 für den Vorgang in der Rechtssache T-135/03 und am 4. Dezember 1998 für den Vorgang in der Rechtssache T-134/03 erfolgt.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Common Market Fertilizers SA (im Folgenden: CMF) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen C(2002) 5217 endg.

    In der Rechtssache T-134/03 erwarb Agro Baltic von ZAP in den Monaten März bis September 1997 drei Lieferungen Harnstoff- und Ammoniumnitratlösungen.

    In den beiden den Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 zugrunde liegenden Fällen nahmen die zuständigen französischen Behörden zunächst die Anmeldungen an, gewährten die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf der Grundlage der EUR.1-Bescheinigungen und forderten keine Zahlung von Antidumpingzöllen.

    Hinsichtlich der in der Rechtssache T-134/03 in Rede stehenden Lieferungen waren die zuständigen französischen Behörden der Auffassung, dass die Zwischenlagerung der Waren aufgrund ihrer extrem kurzen Dauer eine rechtliche Fiktion darstelle und dass CMF die Waren bereits bei den drei Geschäften noch vor der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Namen von Agro Baltic erworben habe.

    Mit Klageschriften, die am 18. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und unter den Aktenzeichen T-134/03 und T-135/03 eingetragen wurden, beantragte CMF die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen.

    Die beiden Rechtssachen T-134/03 und T-135/03 wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Im Übrigen hätten die Fehler bei der Ausstellung der Rechnungen, auf die die pauschale Formulierung des Gerichts abstelle, in Wirklichkeit nur die Rechtssache T-134/03 und noch dazu nur eine der drei darin in Rede stehenden Lieferungen betroffen.

  • EuG, 26.06.2008 - T-442/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN

    In dieser Hinsicht sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erstmals im Rahmen der Erwiderung vorgetragen werden, nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteile des Gerichts vom 28. November 2002, Scan Office Design/Kommission, T-40/01, Slg. 2002, II-5043, Randnr. 96, und vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 51).
  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Was das Vorbringen der Klägerin zur Ablehnung ihres Antrags auf mündliche Stellungnahme im Rahmen einer förmlichen Anhörung durch den Rat betrifft, genügt der Hinweis, dass weder die fragliche Regelung, nämlich die Verordnung Nr. 2580/2001, noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleiht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 108; vgl. auch Urteil OMPI, oben in Randnr. 1 angeführt, Randnr. 93).
  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

    En effet, la question de savoir si la motivation d'une décision satisfait à ces exigences doit être appréciée au regard non seulement de son libellé, mais aussi de son contexte ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (arrêts du 22 avril 2008, Commission/Salzgitter, C-408/04 P, EU:C:2008:236, point 56 ; du 30 avril 1998, Vlaamse Gewest/Commission, T-214/95, EU:T:1998:77, points 62 et 63, et du 27 septembre 2005, Common Market Fertilizers/Commission, T-134/03 et T-135/03, EU:T:2005:339, point 156).
  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der zur Beurteilung, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorliegt, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Berufserfahrung und die Sorgfalt des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg, EU:T:2005:339, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Kriterium der Berufserfahrung des Wirtschaftsteilnehmers anbelangt, ist zu untersuchen, ob er im Wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und bereits über eine gewisse Erfahrung mit der Durchführung dieser Geschäfte verfügt (Urteil Common Market Fertilizers/Kommission, oben in Rn. 95 angeführt, EU:T:2005:339, Rn. 140).

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

    Zudem wird die betreffende Einrede der Rechtswidrigkeit auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Grund im Sinne des Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung gestützt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    64 - Siehe z. B. Urteile des Gerichts in der Rechtssache International Potash Company/Rat (Randnr. 65) und vom 27. September 2005 in der Rechtssache T-134/03 (Common Market Fertilizers/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 156).
  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

    Zudem wird die Einrede der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Fall auf keinen erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestützt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T-134/03 und T-135/03, EU:T:2005:339, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 -

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission (T-134/03 und T-135/03, Slg. 2005, II-3923, Randnr. 51), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission (C-443/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuG, 19.07.2017 - T-752/14

    Combaro / Kommission - Zollunion - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • FG Düsseldorf, 30.07.2008 - 4 K 361/08

    Ursprungsbegründende Bearbeitung; Antidumpingzoll; Dumpingspanne

  • EuG, 16.01.2014 - T-385/11

    BP Products North America / Rat - Dumping - Subventionen - Einfuhren von

  • EuG, 11.07.2017 - T-67/14

    Viraj Profiles / Rat

  • EuG, 19.03.2015 - T-413/13

    City Cycle Industries / Rat

  • EuG, 13.09.2010 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen

  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 19.05.2015 - T-397/12

    Diputación Foral de Bizkaia / Kommission

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuG, 08.02.2018 - T-118/17

    Institute for Direct Democracy in Europe/ Parlament

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

  • EuG, 11.07.2018 - T-16/17

    APF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07

    Bekanntgabe eines an den Rechtsvorgänger adressierten Bescheids an den

  • EuGöD, 09.07.2008 - F-89/07

    Kuchta / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Jährliche Neubewertung

  • FG Hamburg, 28.04.2023 - 4 K 55/20

    Zollrecht: Keine Billigkeitserstattung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der

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