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   EuG, 27.09.2005 - T-26/03   

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https://dejure.org/2005,15852
EuG, 27.09.2005 - T-26/03 (https://dejure.org/2005,15852)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2005 - T-26/03 (https://dejure.org/2005,15852)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2005 - T-26/03 (https://dejure.org/2005,15852)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollunion - Externe gemeinschaftliche Versandverfahren - Fleischausfuhren nach Marokko - Betrug - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Artikel 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Vorliegen eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Geologistics / Kommission

    Zollunion - Externe gemeinschaftliche Versandverfahren - Fleischausfuhren nach Marokko - Betrug - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Artikel 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Vorliegen eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Geologistics / Kommission

    Zollunion - Externe gemeinschaftliche Versandverfahren - Fleischausfuhren nach Marokko - Betrug - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Artikel 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Vorliegen eines ...

  • EU-Kommission

    Geologistics / Kommission

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren; In die Gemeinschaft eingeführte Nichtgemeinschaftswaren; Verwaltungsverfahren betreffend den Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben; Vorliegen eines besonderen Falles und Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 37; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 91; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 92; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 341; ; Verordnung (EWG) Nr... . 2454/93 Art. 346; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 348; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 350; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 356; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 358

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Geologistics / Kommission

    Zollunion - Externe gemeinschaftliche Versandverfahren - Fleischausfuhren nach Marokko - Betrug - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Artikel 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Billigkeitsklausel - Vorliegen eines ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der LEP International B.V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (REM 08/003) vom 7. Oktober 2002, mit der den niederländischen Behörden mitgeteilt wird, dass der Klägerin die Einfuhrabgaben für Fleisch aus Marokko nicht zu erstatten seien

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    42 Die Klägerin trägt vor, auch wenn der Betrug ein normales Risiko sei, das die Wirtschaftsteilnehmer zu tragen hätten, sei der Hauptverpflichtete dadurch, dass die nationalen Behörden im Interesse der Ermittlungen die Begehung von Zuwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindert und so die Entstehung einer ihn treffenden Zollschuld bewirkt hätten, in eine Lage gebracht worden, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausübten, aussergewöhnlich sei (Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 56).

    Es sei nicht sachgerecht, das Urteil De Haan auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da dies der engen Auslegung zuwiderliefe, die im Fall von Bestimmungen, die einen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vorsähen, geboten sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877).

    54 In der Sache ist festzustellen, dass die Erfordernisse einer Untersuchung zur Ermittlung und Ergreifung der Täter oder Teilnehmer eines bereits begangenen oder in Vorbereitung befindlichen Betruges es rechtfertigen können, eine vollständige oder teilweise Unterrichtung des Hauptverpflichteten über die Einzelheiten der Untersuchung selbst dann bewusst zu unterlassen, wenn er in keiner Weise in die Begehung der betrügerischen Handlungen verwickelt ist (Urteil De Haan, Randnr. 32).

    Wird der Abgabenschuldner aufgrund der Erfordernisse einer Untersuchung der Zoll- oder Polizeibehörden nicht über deren Verlauf unterrichtet, so begründet dies daher, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, einen besonderen Fall (Urteile De Haan, Randnr. 53, und British American Tobacco, Randnr. 64; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 51).

    Denn ebenso, wie die Zollbehörden berechtigt sind, die Begehung von Zuwiderhandlungen nicht zu verhindern, um besser ein Netz zerschlagen, Betrüger ermitteln und Beweise finden oder untermauern zu können (Urteil De Haan, Randnr. 53), dürfen sie Untersuchungen zu den Zuwiderhandlungen durchführen, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens aufgedeckt werden, ohne den Hauptverpflichteten vorab hierüber zu informieren, um insbesondere Art und Umfang der festgestellten Zuwiderhandlungen zu ermitteln und die Verantwortung der an dem fraglichen Vorgang Beteiligten einschließlich des Hauptverpflichteten selbst zu beurteilen.

    60 Wie jedoch der Gerichtshof im Urteil De Haan ausgeführt hat, sind die Zoll- oder Polizeibehörden zwar berechtigt, ihre Untersuchungsbefugnisse wahrzunehmen, doch begründen die Erfordernisse einer Untersuchung durch diese Behörden einen besonderen Fall, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und er nicht über deren Verlauf unterrichtet wird (Urteil De Haan, Randnr. 53).

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    40 Bei der Prüfung, ob nach Lage des Falles besondere Umstände vorliegen, muss die Kommission sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 93).

    Verfügt die Kommission bei der Anwendung einer Billigkeitsklausel über einen Beurteilungsspielraum, so muss sie gleichwohl bei der Ausübung dieser Befugnis das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abwägen (vgl. entsprechend Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 95).

    Es wäre deshalb unbillig, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteile Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Randnr. 22, und British American Tobacco, Randnr. 63) und der nicht mehr unter das normale Geschäftsrisiko fiele, das mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist (Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 95).

    83 Was den zweiten Vorwurf angeht, dem zufolge die Klägerin nicht die geeigneten Versicherungen abgeschlossen habe, so ist es zwar Sache der Wirtschaftsteilnehmer, sich gegen die normalen Geschäftsrisiken abzusichern, so dass der bloße Eintritt eines finanziellen Schadens keinen besonderen Fall im Sinne des Zollrechts der Gemeinschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hyper/Kommission, Randnrn. 113 et 114).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    Es sei nicht sachgerecht, das Urteil De Haan auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da dies der engen Auslegung zuwiderliefe, die im Fall von Bestimmungen, die einen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vorsähen, geboten sei (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877).

    (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 56).

    77 Die drei vorerwähnten Gesichtspunkte, nämlich die Komplexität der Rechtsvorschriften, die Berufserfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers stellen jedoch keine Kriterien dar, anhand deren die Kommission im konkreten Fall beurteilen kann, ob sich der Wirtschaftsteilnehmer offensichtlich fahrlässig verhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 59).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    Die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung ist in Artikel 905 Durchführungsverordnung präzisiert worden, bei dem es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle handelt, die als solche unter keinen der in den Artikeln 900 bis 904 dieser Verordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18).

    39 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auf einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 DVO geschlossen werden kann, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile des Gerichtshofes Trans-Ex-Import, Randnr. 22, und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56, sowie Urteil Aslantrans/Kommission, Randnr. 56).

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    Die Entscheidung der Kommission über das Vorliegen einer solchen Fährlässigkeit müsse auf der Grundlage aller relevanten Tatsachen, einschließlich der Erklärungen der nationalen Behörden vorgenommen werden (Urteil France-aviation/Kommission, Randnr. 36), bei denen der Beteiligte das Recht habe, gehört zu werden (Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnrn. 27 bis 29).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    Deshalb stellt die Mitteilung der betreffenden Frist an den Hauptverpflichteten eine Voraussetzung für die Nacherhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden dar und dient dem Schutz seiner Interessen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C-300/03, Honeywell Aerospace, Slg. 2005, I-0000, Randnrn. 23 und 24).
  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    Wie in Randnummer 46 der angefochtenen Entscheidung angegeben, müsse zu diesem Zweck der Erfahrung des Beteiligten, der von ihm aufgewandten Sorgfalt und der Komplexität der einschlägigen Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497).
  • EuG, 07.06.2001 - T-330/99

    Spedition Wilhelm Rotermund / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    Indem sie fälschlicherweise zu spät tätig geworden seien, hätten die niederländischen Behörden einen besonderen Fall geschaffen, in dessen Folge sich die Klägerin in einer ungünstigeren Position als die anderen Wirtschaftsteilnehmer befunden habe (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619).
  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    Wird der Abgabenschuldner aufgrund der Erfordernisse einer Untersuchung der Zoll- oder Polizeibehörden nicht über deren Verlauf unterrichtet, so begründet dies daher, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, einen besonderen Fall (Urteile De Haan, Randnr. 53, und British American Tobacco, Randnr. 64; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 51).
  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2005 - T-26/03
    68 Wie sowohl aus der Praxis der Kommission (Entscheidung der Kommission REM 21/00, 22/00, 23/00 und 24/00 vom 23. Juli 2001, Randnr. 42) als auch aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnrn. 159 und 160) hervorgehe, müsse außerdem, damit auf offensichtliche Fahrlässigkeit geschlossen werden könne, geprüft werden, ob das Verhalten des Betroffenen gegen die gängige Praxis im Handel verstoßen habe.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

  • EuGH, 27.09.2001 - C-253/99

    Bacardi

  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

  • EuG, 16.09.2008 - T-496/04

    Nortrail Transport / Kommission - Zollunion - Externes gemeinschaftliches

    Die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung ist in Art. 905 Durchführungsverordnung präzisiert worden, bei dem es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel insbesondere für außergewöhnliche Fälle handelt, die als solche unter keinen der in den Art. 900 bis 904 dieser Verordnung beschriebenen Tatbestände fallen (Urteil des Gerichthofs vom 25. Februar 1999, Trans-Ex-Import, C-86/97, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission, T-53/02, Slg. 2005, II-3173, Randnr. 103, und vom 27. September 2005, Geologistics/Kommission, T-26/03, Slg. 2005, II-3885, Randnr. 34).

    Aus Art. 905 ergibt sich, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt, nämlich erstens vom Vorliegen eines besonderen Falles und zweitens vom Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit und betrügerischer Absicht des Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 12. Februar 2004, Aslantrans/Kommission, T-282/01, Slg. 2004, II-693, Randnr. 53, und Geologistics/Kommission, Randnr. 35).

    Denn diese im Zollrecht der Gemeinschaft vorgesehene Billigkeitsklausel soll dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteil Geologistics/Kommission, Randnr. 39; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichthofs vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 63).

  • BFH, 27.02.2007 - VII B 148/06

    Einfuhrabgaben: Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen

    So ist es insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH und des EuG geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen ist, die den Erlass bzw. die Erstattung von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen rechtfertigen (vgl. EuG-Urteil vom 27. September 2005 T-26/03, EuGHE 2005, II-3885).
  • EuG, 19.03.2013 - T-324/10

    Firma Van Parys / Kommission - Zollunion - Einfuhr von Bananen aus Ecuador -

    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Fall, in dem die Zollbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass dem Wirtschaftsteilnehmer weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne, und in dem die Kommission von diesem Standpunkt der nationalen Behörden abweichen will, der Kommission obliegt, auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachen ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten dieses Wirtschaftsteilnehmers nachzuweisen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Geologistics/Kommission, T-26/03, Slg. 2005, II-3885, Randnrn. 78 und 82).
  • EuG, 29.09.2009 - T-364/07

    Thomson Sales Europe / Kommission

    p. II-3173, point 103 ; du 27 septembre 2005, Geologistics/Commission, T-26/03, Rec.
  • FG München, 23.11.2006 - 14 K 3616/03

    Einspruch neben Erstattungsantrag; Schadhafte Waren; Billigkeit

    Zur Beurteilung, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 ZK und Art. 905 ZK-DVO vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründen, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden (vgl. EG Rs. T-26/03 vom 27. September 2005, Schwarz-Wockenfoth, a.a.O. E 2460).
  • FG Hamburg, 15.12.2005 - IV 195/04

    Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine im Zolllagerverfahren festgestellte

    Dies hat im Lichte bestimmter Kriterien, wie der Erfahrung und Sorgfalt als Wirtschaftsteilnehmer sowie der Komplexität der Rechtsvorschriften zu erfolgen ( EuGH , Urteil vom 27.9.2005, T-26/03).
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