Rechtsprechung
   EuG, 27.09.2007 - T-9/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,34823
EuG, 27.09.2007 - T-9/95 (https://dejure.org/2007,34823)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2007 - T-9/95 (https://dejure.org/2007,34823)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2007 - T-9/95 (https://dejure.org/2007,34823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,34823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von im Rahmen einer Anwendung der Verordnung Nr. 857/84/EWG durch die Nichtzuteilung von Milchreferenzmengen entstandenen Schäden; Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen; Umstellung des Milchkuhbestandes auf einen Bestand zur ...

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2187/93

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Konrad / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    27 Mit schriftlicher Frage vom 20. September 2006 sind die Parteien aufgefordert worden, zur Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache Van den Berg/Rat und Kommission (C-164/01 P, Slg. 2004, I-10225, im Folgenden: Urteil Van den Berg) für die Berechnung der Verjährungsfrist in den vorliegenden Rechtssachen Stellung zu nehmen.

    44 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) haben die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend gemacht, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg dahin auszulegen sei, dass die Zeit von der Unterbrechung der Verjährung bis zum 30. September 1993 bei der Berechnung der Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht berücksichtigt werden dürfe.

    55 In Beantwortung der schriftlichen Frage des Gerichts (vgl. oben, Randnr. 27) machen die Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 5. Oktober 2006 geltend, dass das vorstehend in Randnr. 27 genannte Urteil Van den Berg auf die Berechnung der Verjährungsfristen der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sei.

    Da die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen einen solchen Antrag gestellt hätten, sei die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg gewählte Lösung auf sie nicht übertragbar, und die Verjährungsfrist sei allein im Licht der vorstehend in Randnr. 49 angeführten Rechtsprechung des Gerichts zu berechnen.

    56 Die Kommission macht noch geltend, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist - wenn die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) gewählte Lösung anzuwenden wäre - eine Unterbrechung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden müsste, die mit dem Versand der Antwort der Kommission auf die ursprünglichen Anträge der Kläger vom 23. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/95 bzw. vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache T-9/95 begonnen habe.

    71 Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Mitteilung vom 5. August 1992 keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren vom 30. September 1993 an in Gang gesetzt (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 36).

    73 Aus dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg geht insoweit hervor, dass die Unterbrechung der Verjährung aufgrund des einseitigen Verzichts der Organe in der Mitteilung vom 5. August 1992 - und gegebenenfalls auch in einem vorherigen Schriftwechsel -, sich auf Verjährung zu berufen, unabhängig davon erhalten bleibt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Klage beim Gericht eingereicht hat (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101).

    74 Zur Frage, ob die im vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg getroffene Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, haben die Beklagten ausgeführt, dass die Kläger in den vorliegenden Rechtssachen im Unterschied zu dem Kläger in der mit dem erwähnten Urteil abgeschlossenen Rechtssache einen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hätten.

    76 Deshalb ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof in seinem in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Beklagten resultierende Vergünstigung der bedingungslosen Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht auf die Kategorie von Milcherzeugern beschränken wollte, die keinen Antrag im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 eingereicht hatten.

    77 In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten noch darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mit dem Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) abgeschlossenen Rechtssache keinen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 habe einreichen können, da seine Situation nicht unter diese Verordnung gefallen sei.

    78 Dieser Umstand kann jedoch nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) getroffene Entscheidung nicht auf die Situation der Kläger in den vorliegenden Rechtssachen übertragbar wäre.

    Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eingangs der Forderung maßgeblich, und nicht, wie die Beklagten geltend machen, der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ auf diese Forderung geantwortet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 101, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 139).

    83 Zweitens ist entsprechend der im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101) getroffenen Entscheidung bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitraum vom 31. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) bzw. 7. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verpflichtung der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht zu berücksichtigen.

    84 Anders als in der Rechtssache, die mit dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg abgeschlossen worden ist, haben die Kläger einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt und ein Angebot gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erhalten, das sie stillschweigend abgelehnt haben, indem sie die Frist für die Annahme des Angebots verstreichen ließen.

    89 Da jedoch gemäß dem vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteil Van den Berg die aus dem einseitigen Verzicht der Organe auf die Einrede der Verjährung resultierende Unterbrechung der Verjährung unabhängig von dem Zeitpunkt bestehen bleibt, zu dem der Kläger die Klage erhoben hat, ist die in der vorhergehenden Randnummer erwähnte Rechtsprechung auf die vorliegenden Rechtssachen nicht übertragbar.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn. 2 und 130).

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 60 bis 64, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 72 bis 76).

    57 Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 107).

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Denn von diesen Zeitpunkten an hatte die Verordnung Nr. 857/84 dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger, dass sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 42).

    64 Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der mit jedem Tag zunahm (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 132 und 140, Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 63 und 77, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 65).

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung endete die Selbstbeschränkung, die sich die Organe hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährungseinrede auferlegt hatten, gegenüber Erzeugern, die keinen Entschädigungsantrag nach Maßgabe der Verordnung gestellt hatten, am 30. September 1993 (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 137, und Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91).

    Dagegen endete diese Selbstbeschränkung in Bezug auf Erzeuger, die einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 (Urteile des Gerichts, Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 40, und vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T-261/94, Slg. 2002, II-441, Randnr. 67).

    Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eingangs der Forderung maßgeblich, und nicht, wie die Beklagten geltend machen, der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ auf diese Forderung geantwortet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 101, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 139).

    Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 31. Dezember 1986 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 139 und 140).

    Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 7. Dezember 1985 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 139 und 140).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    9 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige spezifische Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im - vorstehend in Randnr. 9 genannten - Urteil Mulder II angeführten Regelung entstanden waren.

    22 Das Gericht hat mit Beschluss der Ersten Kammer vom 3. Juli 1995 die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90) ausgesetzt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203) hat die Aussetzung beendet.

    35 Die Kläger machen unter Berufung auf das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II geltend, dass sie als SLOM-I-Erzeuger Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hätten.

    45 Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Kläger zu den Erzeugern gehören, die nach dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den vorübergehenden Ausschluss von der Milcherzeugung entstandenen Schadens hätten.

    Inzwischen hätten sich die Beklagten jedoch in der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber allen vom vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II betroffenen SLOM-Erzeugern verpflichtet, bis zum Erlass der praktischen Modalitäten für deren Entschädigung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

    57 Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    58 Unstreitig befinden sich die Kläger in der gleichen Lage wie die Erzeuger, für die das vorstehend in Randnr. 9 genannte Urteil Mulder II gilt.

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    42 Da der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 dafür spreche, dass am 30. September 1993 erneut eine fünfjährige Frist in Gang gesetzt worden sei, habe ein Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand nicht mit der Entwicklung der Rechtsprechung im Urteil des Gerichts vom 25. November 1998, Steffens/Rat und Kommission (T-222/97, Slg. 1998, II-4175) rechnen müssen.

    In Fällen, in denen wie hier die Haftung auf einen rechtswidrigen Rechtsetzungsakt zurückgehe, müssten insbesondere die Schadensfolgen dieses Aktes eingetreten sein (Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 31).

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 60 bis 64, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 72 bis 76).

    Die Kommission erinnert hierzu daran, dass aus dem vorstehend in Randnr. 42 genannten Urteil Steffens/Rat und Kommission (Randnr. 40) hervorgehe, dass der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung eine einseitige Handlung gewesen sei, die mit dem Ablauf der Frist zur Annahme des Entschädigungsangebots ihre Wirkung verloren habe.

    67 Bezüglich der Feststellung, für welchen Teil des Schadens, der in den in der vorherigen Randnummer genannten Zeiträumen entstanden ist, die Ersatzansprüche verjährt sind, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs die Verjährung durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen wird, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Art. 230 EG oder des Art. 232 EG Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 1973, Giordano/Commission, 11/72, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteile Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 35 und 42, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67).

    71 Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Mitteilung vom 5. August 1992 keine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren vom 30. September 1993 an in Gang gesetzt (Urteil Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteil Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 36).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche der Kläger vollständig verjährt seien, wie sich aus den Urteilen des Gerichts Steffens/Rat und Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt), Rudolph/Rat und Kommission (oben in Randnr. 24 angeführt), und vom 7. Februar 2002, Kustermann/Rat und Kommission (T-201/94, Slg. 2002, II-415) ergebe.

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 60 bis 64, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 72 bis 76).

    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der mit jedem Tag zunahm (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 132 und 140, Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 63 und 77, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 65).

    67 Bezüglich der Feststellung, für welchen Teil des Schadens, der in den in der vorherigen Randnummer genannten Zeiträumen entstanden ist, die Ersatzansprüche verjährt sind, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs die Verjährung durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen wird, wobei im letzteren Fall die Unterbrechung jedoch nur dann eintritt, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der je nach Falllage maßgebenden Frist des Art. 230 EG oder des Art. 232 EG Klage erhoben wird (Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 1973, Giordano/Commission, 11/72, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, Urteile Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 35 und 42, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67).

    Daher hat das Gericht in diesen Urteilen entschieden, dass den Erzeugern, die aufgrund der Verpflichtung der Organe, ihnen ein Entschädigungsangebot zu unterbreiten, mit der Erhebung einer Schadensersatzklage vor dem Gericht gewartet haben, die dann aber binnen zwei Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 Klage eingereicht haben, der Verzicht der Organe auf die Geltendmachung der Verjährung weiterhin zugute kommt (Urteile Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 76, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 64).

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn. 2 und 130).

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    64 Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Denn von diesen Zeitpunkten an hatte die Verordnung Nr. 857/84 dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger, dass sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    24 Durch Beschluss der Vierten Kammer vom 10. April 2000 hat das Gericht die Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Rudolph/Rat und Kommission (T-187/94) ausgesetzt.

    Das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache Rudolph/Rat und Kommission (T-187/94, Slg. 2002, II-367) hat die Aussetzung beendet.

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    Dagegen endete diese Selbstbeschränkung in Bezug auf Erzeuger, die einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 (Urteile des Gerichts, Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 40, und vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T-261/94, Slg. 2002, II-441, Randnr. 67).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 29.05.1991 - T-12/90

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.09.2007 - T-9/95
    Die Beklagten hätten nämlich ein Verhalten an den Tag gelegt, das für sich allein schon oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen sei, bei den Klägern, die alle Sorgfalt aufgewandt hätten, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine Verwirrung hervorzurufen, die in den Grenzen dessen liege, was hingenommen werden könne (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991, Bayer/Kommission, T-12/90, Slg. 1991, II-219, Randnr. 29, und Beschluss des Gerichts vom 29. September 1999, EVans u. a./Kommission, T-148/98 und T-162/98, Slg. 1999, II-2837, Randnr. 31).

    In einem solchen Fall kann sich nämlich die Verwaltung nicht auf ihren eigenen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berufen, der für den Irrtum des Rechtsbürgers ursächlich war (Urteil Bayer/Kommission, oben in Randnr. 40 angeführt, Randnr. 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, I-5619, Randnr. 26; Beschluss des Gerichts vom 19. September 2005, Air Bourbon/Kommission, T-321/04, Slg. 2005, II-3469, Randnr. 38).

  • EuG - T-3/95 (anhängig)

    Wellmann / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuG - T-7/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Lang / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93

  • EuG - T-14/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Blum / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93

  • EuG - T-16/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kühle / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93

  • EuG - T-20/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Wetterau / Rat und Kommission

  • EuG - T-22/95 (anhängig)

    Schweiger / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuG - T-120/95 (anhängig)

    Börsch / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187 des

  • EuG - T-124/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Fingerhut / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr. 2187

  • EuG - T-366/94 (anhängig)

    Diekmeier / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

  • EuGH, 05.04.1973 - 11/72

    Giordano / Kommission

  • EuG, 29.09.1999 - T-148/98

    Evans u.a. / Kommission

  • EuG, 19.09.2005 - T-321/04

    Air Bourbon / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu

  • EuG - T-77/93 (anhängig)

    Hülseberg / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    In den verbundenen Rechtssachen T-8/95 und T-9/95.

    Sie gingen im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung ein, die für den Kläger in der Rechtssache T-8/95 am 1. März 1985 und für den Kläger in der Rechtssache T-9/95 am 30. Juni 1984 endete.

    Der Kläger in der Rechtssache T-9/95 tat dies mit Schreiben vom 4. Dezember 1990.

    Der Rat lehnte mit Schreiben vom 13. Januar 1992 (Rechtssache T-8/95) bzw. 20. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) und die Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 1992 (Rechtssache T-8/95) bzw. 19. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) eine Entschädigung der Kläger ab.

    Mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 (Rechtssache T-8/95) bzw. 2. Dezember 1993 (Rechtssache T-9/95) übersandte die deutsche Behörde den Klägern gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 Pauschalentschädigungsangebote im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 6. Juli 1995 sind die Rechtssachen T-366/94, T-3/95, T-7/95, T-8/95, T-9/95, T-14/95, T-16/95, T-20/95, T-22/95, T-100/95, T-120/95 und T-124/95 verbunden worden.

    In der Rechtssache T-9/95 beantragt der Kläger,.

    In den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 beantragen die Beklagten,.

    Ihre vorherigen Anträge vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) seien daher von den Beklagten nicht ablehnend beschieden worden.

    Da die Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung der Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 am 1. März 1985 bzw. 30. Juni 1984 ausgelaufen sei, habe die Verjährungsfrist in der Rechtssache T-8/95 am 2. März 1985 und in der Rechtssache T-9/95 am 1. Juli 1984 zu laufen begonnen.

    In Bezug auf die Frage, für welche zwischen dem 2. März 1985 und 29. März 1989 (Rechtssache T-8/95) bzw. zwischen dem 1. Juli 1984 und 29. März 1989 (Rechtssache T-9/95) entstandenen Schäden die Ersatzansprüche gegebenenfalls verjährt seien, verweisen die Beklagten darauf, dass sie in ihren Antwortschreiben auf die Entschädigungsanträge der Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 vom 23. Dezember 1991 bzw. 4. Dezember 1990 darauf verzichtet hätten, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung des vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II im Amtsblatt die Einrede der Verjährung zu erheben.

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    Da die Kläger Schadensersatz nur für die Zeit vom 2. März 1985 (Rechtssache T-8/95) bzw. vom 1. Juli 1984 (Rechtssache T-9/95) bis zum 29. März 1989 geltend machen könnten, seien ihre Ansprüche insgesamt verjährt.

    Die Kommission macht noch geltend, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist - wenn die im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt) gewählte Lösung anzuwenden wäre - eine Unterbrechung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden müsste, die mit dem Versand der Antwort der Kommission auf die ursprünglichen Anträge der Kläger vom 23. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/95 bzw. vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache T-9/95 begonnen habe.

    Der Beginn der Unterbrechung der Verjährung sei daher in der Rechtssache T-8/95 der 16. Januar 1992 und in der Rechtssache T-9/95 der 19. Dezember 1990.

    In der Sitzung hat die Kommission jedoch eingeräumt, dass der Beginn für die Unterbrechung der Verjährung auch auf den Tag des Eingangs der ursprünglichen Anträge der Kläger bei den Beklagten, d. h. auf den 31. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/95 bzw. den 7. Dezember 1990 in der Rechtssache T-9/95, festgesetzt werden könne.

    Das Gleiche gelte in der Rechtssache T-9/95 für die vor dem 12. April 1987 oder vor dem 8. Dezember 1986 entstandenen Schadensersatzansprüche.

    Somit begann die Verjährungsfrist in der Rechtssache T-8/95 am 2. März 1985 und in der Rechtssache T-9/95 am 1. Juli 1984, d. h. am Tag nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen der Kläger, zu laufen.

    Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Der Zeitraum, in dem den Klägern durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung ein Schaden entstanden ist, reicht somit für den Kläger in der Rechtssache T-8/95 vom 2. März 1985 bis 28. März 1989 und für den Kläger in der Rechtssache T-9/95 vom 1. Juli 1984 bis 28. März 1989.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Kläger ihren Anspruch im Sinne von Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs vorher durch die Schreiben vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) bzw. 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) geltend gemacht haben und dass der Rat diese Forderungen mit Schreiben vom 13. Januar 1992 (Rechtssache T-8/95) bzw. 20. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) abgelehnt hat.

    Die Kommission hat das Gleiche mit Schreiben vom 16. Januar 1992 (Rechtssache T-8/95) bzw. 19. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) getan.

    Somit ist im Licht des vorstehend in Randnr. 27 genannten Urteils Van den Berg zu bestimmen, für welchen Teil des zwischen dem 2. März 1985 und 28. März 1989 (Rechtssache T-8/95) bzw. zwischen dem 1. Juli 1984 und 28. März 1989 (Rechtssache T-9/95) eingetretenen Schadens die Ersatzansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Januar 1995 verjährt waren.

    In der Rechtssache T-9/95 hat der Kläger seinen Anspruch vorher gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 geltend gemacht.

    Im Übrigen hat der Kläger in der Rechtssache T-9/95 in seiner Erwiderung selbst klargestellt, dass er seinen Schadensersatzanspruch für die Zeit vom 7. Dezember 1985 bis 29. März 1989 geltend mache.

    Zweitens ist entsprechend der im Urteil Van den Berg (oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 100 und 101) getroffenen Entscheidung bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Zeitraum vom 31. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) bzw. 7. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Verpflichtung der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht zu berücksichtigen.

    Der Zeitpunkt des Eingangs des Entschädigungsangebots, das dem Kläger in der Rechtssache T-9/95 mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 unterbreitet worden ist, lässt sich nicht mit Gewissheit feststellen.

    In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien jedoch dahin geeinigt, dass das Entschädigungsangebot beim Kläger in der Rechtssache T-9/95 am 3. Dezember 1993 eingegangen ist.

    Da gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2187/93 die Frist für die Annahme eines Angebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung zwei Monate nach Eingang des Angebots beträgt, dürfen in der Rechtssache T-8/95 die Zeit vom 31. Dezember 1991 bis 18. Februar 1994 und in der Rechtssache T-9/95 die Zeit vom 7. Dezember 1990 bis 3. Februar 1994 bei der Berechnung der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht berücksichtigt werden.

    In der Rechtssache T-9/95 hat bei der Berechnung der Verjährung die Zeit vom 7. Dezember 1990 bis 3. Februar 1994 außer Betracht zu bleiben.

    Wird diese Zeit der Frist von fünf Jahren vor Erhebung der Klage am 23. Januar 1995 hinzugerechnet, so sind die Schadensersatzansprüche des Klägers in der Rechtssache T-9/95 für die Zeit vor dem 27. November 1986 verjährt.

    Da der Zeitraum, in dem dem Kläger in der Rechtssache T-9/95 ein Schaden entstanden ist, am 28. März 1989 endete (vgl. oben, Randnr. 65) ist ihm der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung in der Zeit vom 27. November 1986 bis 28. März 1989 entstanden ist.

    Herrn Konrad, dem Kläger in der Rechtssache T-9/95, ist der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 27. November 1986 bis 28. März 1989 entstanden ist.

  • EuG, 03.11.2008 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    In den verbundenen Rechtssachen T-8/95 und T-9/95.

    Mit Zwischenurteil vom 27. September 2007, Pelle und Konrad/Rat und Kommission (T-8/95 und T-9/95, Slg. 2007, II-4117, im Folgenden: Zwischenurteil), hat das Gericht entschieden, dass der Rat und die Kommission verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, der den Klägern durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung entstanden ist, da diese Verordnungen nicht die Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorgesehen haben, die in Erfüllung einer Verpflichtung aus der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    Da die Schadensersatzansprüche teilweise verjährt waren, hat das Gericht mit dem Zwischenurteil entschieden, dass zum einen Herrn Pelle, dem Kläger in der Rechtssache T-8/95, der Schaden zu ersetzen ist, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 5. Dezember 1987 bis 28. März 1989 entstanden ist, und zum anderen Herrn Konrad, dem Kläger in der Rechtssache T-9/95, der Schaden zu ersetzen ist, der ihm durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der Zeit vom 27. November 1986 bis 28. März 1989 entstanden ist.

  • EuG, 17.12.2020 - T-37/20

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Toutefois, dans le cadre de la réglementation de l'Union relative aux délais de recours, la notion d'erreur excusable, permettant d'y déroger, ne vise que des circonstances exceptionnelles dans lesquelles, notamment, l'institution concernée a adopté un comportement de nature, à lui seul ou dans une mesure déterminante, à provoquer une confusion admissible dans l'esprit d'un justiciable de bonne foi et faisant preuve de toute la diligence requise d'un opérateur normalement averti (ordonnance du 16 novembre 2010, 1nternationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Commission, C-73/10 P, EU:C:2010:684, point 42, et arrêt du 27 septembre 2007, Pelle et Konrad/Conseil et Commission, T-8/95 et T-9/95, EU:T:2007:298, point 93).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht