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   EuG, 27.09.2017 - T-366/16   

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https://dejure.org/2017,37949
EuG, 27.09.2017 - T-366/16 (https://dejure.org/2017,37949)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2017 - T-366/16 (https://dejure.org/2017,37949)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2017 - T-366/16 (https://dejure.org/2017,37949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gaki / Europol

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Anträge auf Erlass einer Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit - Offensichtliche Unzuständigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Anträge auf Erlass einer Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit - Offensichtliche Unzuständigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 23.09.2015 - T-206/14

    Hüpeden / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106, vom 16. Mai 2013, Gap granen & producten/Kommission, T-437/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:248, Rn. 16, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 32).

    Wegen des kumulativen Charakters dieser drei Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, der Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 58).

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T-200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.05.2013 - T-437/10

    Gap granen & producten / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106, vom 16. Mai 2013, Gap granen & producten/Kommission, T-437/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:248, Rn. 16, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 32).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106, vom 16. Mai 2013, Gap granen & producten/Kommission, T-437/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:248, Rn. 16, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 32).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Wegen des kumulativen Charakters dieser drei Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, der Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 58).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Wegen des kumulativen Charakters dieser drei Voraussetzungen für die Entstehung der Haftung ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, der Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, EU:T:2002:34, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 23. September 2015, Hüpeden/Rat und Kommission, T-206/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:672, Rn. 58).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-130/16

    Gaki / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle aufgrund von Art. 263 AEUV jedoch nicht befugt, gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erlassen (vgl. Beschluss vom 22. September 2016, Gaki/Kommission, C-130/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:731, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2013 - T-592/11

    Anbouba / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Aus dieser Vorschrift ergibt sich nämlich, dass die zur Stützung einer Klage geltend gemachten Klagegründe und Argumente im Rahmen dieser Klage so klar und deutlich vorgebracht werden müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglichen, und dass die Klage andernfalls unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115, und vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 72).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Auszug aus EuG, 27.09.2017 - T-366/16
    Aus dieser Vorschrift ergibt sich nämlich, dass die zur Stützung einer Klage geltend gemachten Klagegründe und Argumente im Rahmen dieser Klage so klar und deutlich vorgebracht werden müssen, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglichen, und dass die Klage andernfalls unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C-511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115, und vom 13. September 2013, Anbouba/Rat, T-592/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:427, Rn. 72).
  • EuGH, 19.01.2006 - C-547/03

    AIT / Kommission - Rechtsmittel - Programm Asia-Invest - Aufforderung zur

  • EuG, 18.06.2018 - T-366/16

    Gaki / Europol - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Beklagten aufgrund des Beschlusses vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670), zu erstatten hat,.

    Mit Beschluss vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670), wies das Gericht die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ab und erlegte der Klägerin gemäß dem Antrag von Europol die Kosten auf.

    Mit Schriftsatz, der am 22. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens, in dem der Beschluss vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670), ergangen ist, nach billigem Ermessen festzusetzen.

    Außerdem ergibt sich aus Rn. 19 des Beschlusses vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670), zum einen, dass Europol darum ersucht hatte, dass die Klägerin Übersetzungen anderer Anlagen zur Klageschrift vorlegt, die ebenso wie die, für die Europol auf die Dienste des CdT zurückgriff, nicht in der Verfahrenssprache abgefasst waren, und zum anderen, dass die Klägerin, nachdem das Gericht sie zur Behebung dieses Mangels aufgefordert hatte, die erforderlichen Übersetzungen vorlegte.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 30 des Beschlusses vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670), festgestellt hat, dass es sich "[a]ufgrund der sehr unklaren Struktur und Abfassung der Klageschrift ... genötigt [sieht], sich auf die Würdigung derjenigen Rügen der Klägerin zu beschränken, deren Tragweite es verstehen kann", während es die Klage im Übrigen als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, da sie nicht den in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung bestimmten Anforderungen entsprach.

    Überdies trifft es zwar zu, dass die Anwälte von Europol von deren Bevollmächtigten unterstützt wurden, doch konnten die von ihnen auf ihrem Dienstposten erworbenen Fachkenntnisse angesichts der oben in Rn. 23 hervorgehobenen Merkmale der Klageschrift und des Umstands, dass der Sachverhalt, der den von der Klägerin angeführten Klagegründen zugrunde lag, nicht zum Tätigkeitsbereich von Europol gehörte, wie insbesondere aus Rn. 49 des Beschlusses vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670), hervorgeht, im vorliegenden Fall nicht von großem Nutzen sein.

    Auch wenn sich letztlich herausstellte, dass diese Beweise unzulässige Anträge betrafen (Beschluss vom 27. September 2017, Gaki/Europol, T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670, Rn. 36), musste sich Europol gleichwohl gemäß Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung zu ihnen äußern.

    Somit ist auch unter Berücksichtigung der Unklarheit des vorliegenden Antrags, in dem sich die Klägerin, wie Europol zu Recht angemerkt hat, nicht nur zu den Kosten geäußert hat, sondern auch zu Fragen der Begründetheit, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:670), davon auszugehen, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstattungsfähigen Ausgaben nicht höher sein können als der bei einem Stundensatz von 300 Euro für drei Arbeitsstunden des Europol vertretenden Anwalts anfallende Betrag von 900 Euro.

  • EuGH, 07.06.2018 - C-671/17

    Gaki / Europol - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Anastasia-Soultana Gaki die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2017, Gaki/Europol (T-366/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:670), mit dem dieses zum einen ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag auf, im Wesentlichen, Verurteilung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zur Vornahme bestimmter Handlungen sowie Nichtigerklärung der eine Beschwerde der Rechtsmittelführerin betreffenden Entscheidung der Gemeinsamen Kontrollinstanz (im Folgenden: GKI) von Europol vom 4. Mai 2016 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und zum anderen einen auf Art. 268 AEUV gestützten Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll, abgewiesen hat.
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