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   EuG, 27.09.2018 - T-116/17   

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EuG, 27.09.2018 - T-116/17 (https://dejure.org/2018,30331)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2018 - T-116/17 (https://dejure.org/2018,30331)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2018 - T-116/17 (https://dejure.org/2018,30331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB

    Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente betreffend die Staatsverschuldung und das Haushaltsdefizit eines Mitgliedstaats - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen in Bezug auf die Wirtschaftspolitik der Union und eines Mitgliedstaats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente betreffend die Staatsverschuldung und das Haushaltsdefizit eines Mitgliedstaats - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen in Bezug auf die Wirtschaftspolitik der Union und eines Mitgliedstaats

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente betreffend die Staatsverschuldung und das Haushaltsdefizit eines Mitgliedstaats - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen in Bezug auf die Wirtschaftspolitik der Union und eines Mitgliedstaats

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 29.11.2012 - T-590/10

    Die EZB hat rechtmäßig den Zugang zu zwei Dokumenten verweigert, die sich mit der

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Nach Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV gilt dieser Absatz für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 39).

    Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2004/3 verleiht daher jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 40).

    Da mit den Ausnahmen vom Zugangsrecht, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/3 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 42, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 73).

    Als Erstes sind die Kläger der Ansicht, die EZB habe nicht aufgezeigt, dass eine Situation vorliege, die mit derjenigen vergleichbar sei, welche der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), ergangen sei.

    Als Erstes kann das Argument der Kläger nicht überzeugen, dass die EZB nicht aufgezeigt habe, dass eine Situation vorliege, die mit derjenigen vergleichbar sei, welche der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), ergangen sei, also eine Situation, die durch eine erhöhte Anfälligkeit der Wirtschaft und insbesondere des Bankensektors der Hellenischen Republik im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gekennzeichnet sei.

    Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger unter ausdrücklicher Berufung auf das Urteil vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635), im Wesentlichen geltend, die EZB habe ihre Begründungspflicht verletzt.

  • EuG, 04.06.2015 - T-376/13

    Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein / EZB - Zugang zu

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 42, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 73).

    Allerdings muss der EZB das weite Ermessen, über das sie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verfügt, auch zuerkannt werden, wenn es um die Bewertung der Risiken einer Beeinträchtigung der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats durch die Verbreitung von Dokumenten, deren Urheber sie ist, geht, die sie vornehmen muss, um festzustellen, ob das durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/3 geschützte öffentliche Interesse dieser Verbreitung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53).

    Die Begründung einer Entscheidung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Erwägungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme verstehen können und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 32).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den verlangten Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C-445/00, EU:C:2003:445, Rn. 49, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 33).

    Denn nur so kann der Unionsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 54).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Drittens müsse der Schutz der Vertraulichkeit von Dokumenten, die unter eine Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß dem Beschluss 2004/3 fallen könnten, im Licht der Klarstellungen, die der Gerichtshof in Rn. 56 des Urteils vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (C-362/08 P, EU:C:2010:40), hinsichtlich der Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) vorgenommen habe, einer "zeitlichen Begrenzung" unterliegen, die nicht allein in das Belieben der EZB gestellt sei.

    Drittens ist richtig, dass der Gerichtshof in Rn. 56 des Urteils vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission (C-362/08 P, EU:C:2010:40), darauf hingewiesen hat, dass nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung nur für den Zeitraum gelten, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist.

  • EuG, 09.09.2011 - T-257/07

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Vorbehaltlich dieser Plausibilitätsprüfung darf das Gericht die Beurteilung eines komplexen Sachverhalts durch den Urheber des Rechtsakts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beschränkung der Kontrolle durch den Unionsrichter berührt außerdem nicht dessen Pflicht, die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen sowie zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, EU:T:2011:444, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.06.2017 - T-726/15

    Blaz Jamnik und Blaz / Parlament - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Demzufolge ist der auf einen offensichtlichen Fehler gestützte Klagegrund zurückzuweisen, wenn die beanstandete Beurteilung trotz der vom Kläger vorgebrachten Umstände als immer noch zutreffend oder annehmbar gelten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2017, Bla?¾ Jamnik und Bla?¾/Parlament, T-726/15, EU:T:2017:376, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der fragliche Rechtsakt mit Fehlern behaftet ist, die - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - unbedeutend sind und nicht geeignet waren, das Organ entscheidend zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2017, Bla?¾ Jamnik und Bla?¾/Parlament, T-726/15, EU:T:2017:376, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den verlangten Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 11. September 2003, Österreich/Rat, C-445/00, EU:C:2003:445, Rn. 49, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 33).
  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Die Begründung einer Entscheidung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Erwägungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme verstehen können und die Unionsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 32).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/12

    Jurasinovic / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Das Gericht hat hier, wie oben in Rn. 15 ausgeführt, die Vorlage der streitigen Dokumente auch angeordnet, um diese konkrete Prüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Jurasinovic/Rat, C-576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 27).
  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Was Dokumente angeht, die - sensible - Informationen im Zusammenhang mit Aufgaben betreffen, die der EZB zur Festlegung und Durchführung der Währungspolitik der Union - insbesondere im Wege der Intervention auf den Kapitalmärkten - gemäß den Art. 127 und 282 AEUV übertragen wurden, ist festzustellen, dass die genannten Vorschriften der EZB ein weites Ermessen einräumen, dessen Ausübung komplexe Beurteilungen wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten und sich schnell verändernder Situationen erfordert, die im Rahmen des Eurosystems oder gar der gesamten Union vorgenommen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T-79/13, EU:T:2015:756, Rn. 68).
  • EuG, 16.05.2013 - T-281/11

    Canga Fano / Rat

    Auszug aus EuG, 27.09.2018 - T-116/17
    Sodann ist zu der Frage, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung dieser Bestimmung zu bejahen ist, von vornherein festzustellen, dass ein Fehler nur dann als offensichtlich eingestuft werden kann, wenn er leicht feststellbar ist und mit Sicherheit entdeckt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Canga Fano/Rat, T-281/11 P, EU:T:2013:252, Rn. 127).
  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, ist bereits entschieden worden, dass mit den Ausnahmen vom Recht auf Zugang, wie sie in Art. 4 des Beschlusses 2004/258 geregelt sind, vom Recht auf Zugang zu Dokumenten abgewichen wird und sie deshalb eng auszulegen und anzuwenden sind (Urteile vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 41, vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 22, sowie vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB, T-798/17, EU:T:2019:154, Rn. 17).

    In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und siebter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258 ist ein solcher Spielraum nämlich ausdrücklich in mehreren Urteilen, u. a. den Urteilen vom 29. November 2012, Thesing und Bloomberg Finance/EZB (T-590/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:635, Rn. 43 und 44), vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB (T-376/13, EU:T:2015:361, Rn. 53), sowie vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB (T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 42), anerkannt worden.

  • EuG, 27.04.2020 - T-116/17

    Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen eines Antrags auf Festsetzung der vom Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und von Herrn Michael Sauga an die EZB im Anschluss an das Urteil vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB (T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614), zu erstattenden Kosten.

    Mit Urteil vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB (T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614), wies das Gericht die Klage als unbegründet zurück und verurteilte die Kläger zur Tragung der Kosten.

    Mit Urteil vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB (T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614), hat das Gericht die Klage abgewiesen; es stellte fest, die Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik der Union und der Hellenischen Republik sei nach wie vor gerechtfertigt.

  • EuG, 22.11.2023 - T-302/20

    Abwicklung von Banco Popular: Den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern stand

    Demzufolge ist ein auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützter Klagegrund zurückzuweisen, wenn die beanstandete Beurteilung trotz der vom Kläger vorgebrachten Umstände als immer noch zutreffend oder annehmbar gelten kann (vgl. Urteile vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T-116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2, T-71/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:567, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.11.2023 - T-330/20

    ACMO u.a./ CRU

    Par conséquent, le moyen tiré d'une erreur manifeste d'appréciation doit être rejeté si, en dépit des éléments avancés par la partie requérante, l'appréciation mise en cause peut être admise comme étant toujours vraie ou valable (voir arrêts du 27 septembre 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein et Sauga/BCE, T-116/17, non publié, EU:T:2018:614, point 39 et jurisprudence citée, et du 25 novembre 2020, BMC/Entreprise commune Clean Sky 2, T-71/19, non publié, EU:T:2020:567, point 76 et jurisprudence citée).
  • EuG, 22.11.2023 - T-304/20

    Molina Fernández/ CRU

    Par conséquent, un moyen tiré d'une erreur manifeste d'appréciation doit être rejeté si, en dépit des éléments avancés par la partie requérante, l'appréciation mise en cause peut être admise comme étant toujours vraie ou valable (voir arrêts du 27 septembre 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein et Sauga/BCE, T-116/17, non publié, EU:T:2018:614, point 39 et jurisprudence citée, et du 25 novembre 2020, BMC/Entreprise commune Clean Sky 2, T-71/19, non publié, EU:T:2020:567, point 76 et jurisprudence citée).
  • EuG, 22.11.2023 - T-340/20

    Galván Fernández-Guillén/ CRU

    Par conséquent, un moyen tiré d'une erreur manifeste d'appréciation doit être rejeté si, en dépit des éléments avancés par la partie requérante, l'appréciation mise en cause peut être admise comme étant toujours vraie ou valable (voir arrêts du 27 septembre 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein et Sauga/BCE, T-116/17, non publié, EU:T:2018:614, point 39 et jurisprudence citée, et du 25 novembre 2020, BMC/Entreprise commune Clean Sky 2, T-71/19, non publié, EU:T:2020:567, point 76 et jurisprudence citée).
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