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   EuG, 27.10.2015 - T-721/14   

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https://dejure.org/2015,30864
EuG, 27.10.2015 - T-721/14 (https://dejure.org/2015,30864)
EuG, Entscheidung vom 27.10.2015 - T-721/14 (https://dejure.org/2015,30864)
EuG, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 (https://dejure.org/2015,30864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Nutzern sowie Ausschluss Minderjähriger von diesen Spielen - Empfehlung der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgien / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Online-Glücksspieldienstleistungen - Schutz von Verbrauchern und Nutzern sowie Ausschluss Minderjähriger von diesen Spielen - Empfehlung der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • ra.de

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 29.03.2023 - 6 C 21.21

    Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer

    Diesem Mangel verbindlicher Rechtswirkungen entspricht es, dass Empfehlungen von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind (EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-131/03 P [ECLI:EU:C:2006:541], Reynolds Tobacco u. a. /Kommission - Rn. 55 und vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 27; EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 [ECLI:EU:T:2015:829], Belgien/Kommission - Rn. 17).

    Die Empfehlung ist im Wesentlichen nicht verbindlich formuliert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 34 sowie zuvor bereits ausführlich EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 21 ff.), sondern in der Möglichkeitsform abgefasst.

    Dies wird durch den Kontext bestätigt (vgl. hierzu allgemein: EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 36 sowie EuGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - C-16/16 P - Rn. 36).

    Durch den Umstand der Veröffentlichung der Empfehlung in der Reihe L statt in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union wird dies nicht widerlegt (vgl. EuG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - T-721/14 - Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

    - den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-721/14 aufzuheben und die vom Rechtsmittelführer in jener Rechtssache erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;.

    5 Beschluss vom 27. Oktober 2015, Belgien/Kommission (T-721/14, EU:T:2015:829).

    12 Beschluss vom 27. Oktober 2015, Belgien/Kommission (T-721/14, EU:T:2015:829).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt das Königreich Belgien die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Oktober 2015, Belgien/Kommission (T-721/14, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2015:829), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung der Empfehlung 2014/478/EU der Kommission vom 14. Juli 2014 mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspielen (ABl. 2014, L 214, S. 38, im Folgenden: streitige Empfehlung) als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuG, 05.05.2021 - T-611/18

    Pharmaceutical Works Polpharma/ EMA

    Indes kann die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern, so dass zu prüfen ist, ob der Inhalt einer Maßnahme tatsächlich der für sie gewählten Form entspricht (Urteil vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, EU:C:1989:646, Rn. 14, und Beschluss vom 27. Oktober 2015, Belgien/Kommission, T-721/14, EU:T:2015:829, Rn. 20).
  • EuG, 09.10.2018 - T-884/16

    Multiconnect / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kontext der angefochtenen Handlungen und die Absicht ihres Urhebers zwar nicht entscheidend sind, aber gleichwohl bei der Prüfung ihrer Eignung zur Erzeugung von Rechtswirkungen berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Oktober 2015, Belgien/Kommission, T-721/14, EU:T:2015:829, Rn. 18).
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