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   EuG, 27.10.2017 - T-102/13 DEP   

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https://dejure.org/2017,41629
EuG, 27.10.2017 - T-102/13 DEP (https://dejure.org/2017,41629)
EuG, Entscheidung vom 27.10.2017 - T-102/13 DEP (https://dejure.org/2017,41629)
EuG, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - T-102/13 DEP (https://dejure.org/2017,41629)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Heli-Flight / EASA

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung eines Organs durch zwei Anwälte - Teilnahme von Bevollmächtigten des Organs an der mündlichen Verhandlung - Erstattungsfähige Kosten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren - Vertretung eines Organs durch zwei Anwälte - Teilnahme von Bevollmächtigten des Organs an der mündlichen Verhandlung - Erstattungsfähige Kosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.07.2017 - C-61/15

    EASA / Heli-Flight - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Mit Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight (C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530), entschied der Gerichtshof über den genannten Kostenfestsetzungsantrag und setzte den Gesamtbetrag der Kosten, die Heli-Flight der Antragstellerin im Verfahren C-61/15 P zu erstatten hat, auf 10 150 Euro fest.

    Aus dem Kreis dieser verschiedenen Kriterien ermöglichen es die Kriterien des erforderlichen Arbeitsaufwands und des Schwierigkeitsgrads des Falles, die Anzahl der Arbeitsstunden, die jedenfalls als für die Interessenvertretung unbedingt notwendig angesehen werden können, zu bestimmen, während die anderen Kriterien der Prüfung dienen, ob gegebenenfalls außerordentliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigten, der Interessenvertretung zusätzliche Arbeitsstunden zu widmen (vgl. Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 19).

    Der von der Antragstellerin angegebene Stundensatz von 290 Euro ist in Anbetracht der hier gegebenen Umstände jedoch nicht offensichtlich überhöht (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 17).

    Daher kann das Hauptsacheverfahren aus unionsrechtlicher Sicht nicht als von außergewöhnlicher Bedeutung angesehen werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 22 und 28).

    Dieses kann es jedoch nicht rechtfertigen, dass die Anwälte der anderen Partei der Bearbeitung der Rechtssache zusätzliche Zeit widmen (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Juli 2017, EASA/Heli-Flight, C-61/15 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:530, Rn. 29).

  • EuG, 26.09.2013 - T-187/06

    Schräder / CPVO (SUMCOL 01) - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Aus dieser Bestimmung und aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig davon, auf wie viele Anwälte die Arbeit verteilt wurde (Beschluss vom 9. November 2016, EZB/von Storch u. a., C-64/14 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:846, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die Antragstellerin zwei Anwälte und drei Bevollmächtigte eingeschaltet hat, hat zwar keinen Einfluss auf die eventuelle Erstattungsfähigkeit dieser Kosten (siehe oben, Rn. 15), weil solche Kosten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, kann jedoch Bedeutung für die Festsetzung der Höhe der für das Verfahren aufgewendeten Kosten, die letztlich zu erstatten sind, haben (vgl. entsprechend Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht befugt ist, die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern nur zu bestimmen hat, bis zu welcher Höhe sie die Erstattung dieses Honorars von der zur Kostentragung verurteilten Partei verlangen können (Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, EU:C:2013:679, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können nur die Aufenthaltskosten für einen der Bevollmächtigten der Antragstellerin, d. h. 145 Euro, als für das Verfahren vor dem Gericht notwendige Aufwendungen anerkannt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 40).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, EU:C:2013:679, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können nur die Aufenthaltskosten für einen der Bevollmächtigten der Antragstellerin, d. h. 145 Euro, als für das Verfahren vor dem Gericht notwendige Aufwendungen anerkannt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 40).

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    wegen Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten im Anschluss an das Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064),.

    Mit Urteil vom 11. Dezember 2014, Heli-Flight/EASA (T-102/13, EU:T:2014:1064), wies das Gericht die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ab und erlegte Heli-Flight die Kosten auf.

  • EuG, 29.11.2016 - T-513/16

    Brune / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Das Gericht hat jedoch im vorliegenden Beschluss nicht förmlich über diesen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, Brune/Kommission, T-513/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:709, Rn. 21).
  • EuG, 17.06.2015 - T-328/12

    Mundipharma / OHMI - AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Sodann trifft es zwar zu, dass die von der Antragstellerin beauftragten Anwälte vor der Erhebung der Klage in der Hauptsache nicht am Verfahren vor den internen Instanzen der Antragstellerin beteiligt waren und damit nicht über eine Kenntnis der Rechtssache verfügten, die geeignet war, ihre Arbeit zu vereinfachen und die für die beim Gericht eingereichten Schriftsätze erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. Juni 2015, Maxigesic, T-328/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:430, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.02.2015 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Die Reise- und Aufenthaltskosten anderer Personen als Anwälte sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Anwesenheit dieser Personen für das Verfahren notwendig ist (Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM - Puma [Springende Raubkatze], T-666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.2015 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Zwar kann ein Stundensatz in der Größenordnung von 250 bis 300 Euro nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2015, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T-110/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:61, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-432/08

    Kommission / Marcuccio

    Auszug aus EuG, 27.10.2017 - T-102/13
    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C-432/08 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:108, Rn. 23, und Beschluss vom 26. September 2013, Schräder/CPVO, T-187/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:522, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.06.2012 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission

  • EuGH, 09.12.2009 - C-432/08

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 13.06.2007 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission

  • EuGH, 09.11.2016 - C-64/14

    EZB / von Storch u.a. - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 19.04.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Urteilsberichtigung

  • EuGH, 28.01.2016 - C-61/15

    Heli-Flight / EASA - Rechtsmittel - Zivilluftfahrt - Eingereichte Anträge auf

  • EuGH, 29.04.2015 - C-64/14

    von Storch u.a. / EZB - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

    Il y a lieu de rappeler que les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de ces personnes était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnances du 17 septembre 1998, Branco/Commission, T-271/94 (92) EU:T:1998:222, point 20 et jurisprudence citée, et du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
  • EuG, 25.09.2019 - T-689/13

    Bilbaína de Alquitranes u.a./ Kommission

    S'agissant des honoraires d'avocats, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, le juge de l'Union est habilité non pas à taxer les honoraires dus par les parties à leurs propres avocats, mais à déterminer le montant à concurrence duquel ces rémunérations peuvent être récupérées auprès de la partie condamnée aux dépens (ordonnance du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 19 et jurisprudence citée).
  • EuG, 02.05.2023 - T-447/16

    Pirelli Tyre/ EUIPO - Yokohama Rubber (Représentation d'une rainure en forme de "

    De même, les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de celles-ci était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnances du 17 septembre 1998, Branco/Commission, T-271/94 (92), EU:T:1998:222, point 20 et jurisprudence citée, et du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
  • EuG, 06.06.2019 - T-859/16

    Damm/ EUIPO - Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz (EISKELLER)

    D'autre part, même si l'article 170, paragraphe 4, du règlement de procédure offre expressément la faculté aux parties de demander une expédition de l'ordonnance aux fins d'exécution, il n'y a pas lieu de statuer formellement sur une telle demande puisque celle-ci est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables des parties (voir ordonnance du ordonnance du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 59).
  • EuG, 06.06.2019 - T-477/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / ECHA

    Il y a lieu de rappeler que les frais de déplacement et de séjour exposés par des personnes autres que les avocats ne sont récupérables que si la présence de ces personnes était indispensable aux fins de la procédure [voir ordonnance du 27 octobre 2017, Heli-Flight/AESA, T-102/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:769, point 49 et jurisprudence citée].
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