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   EuG, 27.11.2007 - T-3/00, T-337/04   

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EuG, 27.11.2007 - T-3/00, T-337/04 (https://dejure.org/2007,4639)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2007 - T-3/00, T-337/04 (https://dejure.org/2007,4639)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2007 - T-3/00, T-337/04 (https://dejure.org/2007,4639)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare Handlungen Begründung Einrede der Rechtswidrigkeit -Beschluss 93/731/EG Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pitsiorlas / Rat und EZB

    Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begründung - Einrede der Rechtswidrigkeit -Beschluss 93/731/EG - Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Pitsiorlas / Rat und EZB

    Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begründung - Einrede der Rechtswidrigkeit -Beschluss 93/731/EG - Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der ...

  • EU-Kommission

    Pitsiorlas / Rat und EZB

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschluss 64/300/EWG über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG); Anspruch auf Zugang zu der Basel/Nyborg-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems; Zugang der Öffentlichkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss 64/300/EWG über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG); Anspruch auf Zugang zu der Basel/Nyborg-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems; Zugang der Öffentlichkeit ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 104; ; EWG-Vertrag Art. 105

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Pitsiorlas / Rat und EZB

    Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begründung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beschluss 93/731/EG - Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Athanasios Pitsiorlas gegen den Rat der Europäischen Union und die Europäische Zentralbank, eingereicht am 29. Juli 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Pitsiorlas / Rat und EZB

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (66)

  • EuGH, 15.05.2003 - C-193/01

    Pitsiorlas / Rat und EZB

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Der Kläger legte mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, gemäß Art. 49 der EG-Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2001 ein (Rechtssache C-193/01 P).

    Mit Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, im Folgenden: Urteil Pitsiorlas), hob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Rates für unzulässig erklärt wurde, wies die vom Rat im Rahmen der vorliegenden Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    - dem Rat die Kosten der beiden Rechtszüge (einschließlich derer in der Rechtssache C-193/01 P) aufzuerlegen.

    - dem Kläger sämtliche Kosten einschließlich der in der Rechtssache C-193/01 P entstandenen aufzuerlegen.

    Der Verstoß gegen diese Grundsätze sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses, der Bestandteil der Basel/Nyborg- Vereinbarung sei, verschwiegen habe, und die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen habe.

    Diese Behauptung, die vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) mittelbar, jedoch eindeutig zurückgewiesen worden sei, könne keine zulässige Begründung der Entscheidung des Rates darstellen, da dieser ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder des Widerspruchsverfahrens zu widerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 97, und vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 92).

    Der Kläger vertritt die Ansicht, der Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses verschwiegen habe.

    Die Behauptungen des Klägers, er sei Opfer einer Täuschung oder geheimer Machenschaften, gehen offensichtlich auf eine Überdehnung der vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) getroffenen Entscheidung zurück.

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die volle Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Art. 230 EG geltenden Klagefrist als solche nicht ausschließt, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 24).

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs hatte der Kläger angesichts der Angaben des Rates keinen Grund, "eine Entscheidung anzufechten, die den Zugang zu einem Dokument verwehrte, dessen Existenz im Grunde verneint worden war"; der Kläger war erst am 13. November 1999, also fast vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Rates, von der EZB darüber informiert worden, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung Berichte und Protokolle umfasst, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 34).

    Da der Kläger seine Klage gegen die Entscheidung des Rates am 20. Januar 2000, d. h. innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von dieser Information durch die EZB hatte Kenntnis erlangen können, erhoben hatte, gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verspätung dieser Klage als entschuldbar anzusehen sei (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 35).

    Aus dem Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) lässt sich nicht folgern, dass der Gerichtshof festgestellt hätte, dass der Rat die Existenz des Berichts des Währungsausschusses absichtlich verschwiegen hätte und demnach die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes durch dieses Organ verletzt worden wären.

    Daraus hat der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels, mit dem er befasst war, sämtliche Konsequenzen gezogen, indem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verspätung der Klage entschuldbar ist, ohne sich in irgendeiner Weise mit der Begründetheit zu befassen, über die zu entscheiden er nicht in der Lage war (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32).

    Dass der Begriff des entschuldbaren Irrtums seinen Ursprung unmittelbar im Bemühen um die Einhaltung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes findet, bedeutet nicht, dass der Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas festgestellt hätte, dass der Rat beim Erlass seiner Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoßen hätte.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Kläger gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs in diesem Rechtszug und im Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) ergangen ist, durch einen Anwalt vertreten war, dessen Aufgabe gerade darin besteht, dem Rechtsuchenden insbesondere dadurch beizustehen, dass er die Verfahrenschriftsätze ausarbeitet und den Lauf des Verfahrens im Namen und für Rechnung seines Mandanten verfolgt.

    In der Rechtssache C-193/01 P trägt der Rat ebenfalls seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

    In der Rechtssache C-193/01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Gleichwohl soll Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB aber auch der Öffentlichkeit das Recht verleihen, die Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums zu beantragen, wobei daran zu erinnern ist, dass nichts dagegen spricht, dass eine Regelung über die interne Organisation der Arbeit eines Organs Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet (Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1996, Niederlande/Rat, C-58/94, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 38).

    Im Urteil Niederlande/Rat (oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 37) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Gemeinschaftsorgane sind, erlassen hat, diese die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen müssen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565), ausgeführt hat, dass er in seinem Urteil Niederlande/Rat (oben, Randnr. 72) die Bedeutung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten unterstrichen und darauf hingewiesen hat, dass in der Erklärung Nr. 17 dieses Recht "mit dem demokratischen Charakter der Organe" verknüpft wird.

    Die vorgenannte Bestimmung soll nämlich der Öffentlichkeit das Recht verleihen, die Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums zu beantragen, wobei nichts dagegen spricht, dass eine Regelung über die interne Organisation der Arbeit eines Organs Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet (Urteil Niederlande/Rat, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 38).

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Nach dem Wortlaut des Art. 1 des Beschlusses 93/731 müssen, damit der Rat einem Antrag auf Zugang stattgeben kann, die in diesem Antrag genannten Dokumente natürlich nicht nur existieren (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 58, und British American Tobacco [Investments]/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 35), sondern sich auch in seinem Besitz befinden.

    Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (Urteile JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 58, und British American Tobacco [Investments]/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 35).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55; Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Rothmans/Kommission, T-188/97, Slg. 1999, II-2463, Randnr. 36; vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 63).

    Unter Berücksichtigung der Natur des vom Kläger gestellten Antrags ist die Rechtsprechung entsprechend anzuwenden, wonach das Organ, an das ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gerichtet wird, in der Begründung seiner Entscheidung erkennen lassen muss, dass es eine konkrete Beurteilung der betreffenden Dokumente vorgenommen hat (Urteile Kuijer/Rat, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 38, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 64 und 65).

  • EuG, 06.04.2000 - T-188/98

    Kuijer / Rat

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55; Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Rothmans/Kommission, T-188/97, Slg. 1999, II-2463, Randnr. 36; vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 63).

    Unter Berücksichtigung der Natur des vom Kläger gestellten Antrags ist die Rechtsprechung entsprechend anzuwenden, wonach das Organ, an das ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gerichtet wird, in der Begründung seiner Entscheidung erkennen lassen muss, dass es eine konkrete Beurteilung der betreffenden Dokumente vorgenommen hat (Urteile Kuijer/Rat, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 38, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 64 und 65).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich aus dem Kontext, in dem die Entscheidung getroffen wurde, für das Organ geringere, unter besonderen Umständen aber auch schärfere Anforderungen hinsichtlich der Begründung ergeben können (Urteil Kuijer/Rat, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 45).

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Unter diesen Umständen sind die Ausführungen, die der Kläger der vermeintlichen unmittelbaren Wirksamkeit von Art. 255 EG widmet, völlig unerheblich, da das Gericht klargestellt hat, dass diese Bestimmung nicht unmittelbar gilt, weil sie nicht unbedingt ist und ihre Durchführung vom Erlass weiterer Maßnahmen abhängt (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission, T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 35).

    Hinzu kommt, dass Art. 1 Abs. 2 EU, wonach "[d]ieser Vertrag ... eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar[stellt], in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden", keine unmittelbare Wirksamkeit zukommt, da die in Rede stehende Bestimmung nicht als "klar" im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, Van Gend en Loos (26/62, Slg. 1963, 1), angesehen werden kann (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 35).

  • EuG, 12.07.2001 - T-204/99

    Mattila / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Diese Behauptung, die vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) mittelbar, jedoch eindeutig zurückgewiesen worden sei, könne keine zulässige Begründung der Entscheidung des Rates darstellen, da dieser ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder des Widerspruchsverfahrens zu widerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 97, und vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 92).

    Er verweist hierzu auf das Urteil Mattila/Rat und Kommission (oben, Randnr. 99), in dem das Gericht die Auflassung vertreten habe, dass derjenige, der den Zugang beantragt habe, und nur er, darüber entschieden habe, welche Dokumente er benötigt habe, da die Verwaltungseinrichtung über keinerlei Befugnis verfüge, auf die Beurteilung Einfluss zu nehmen, was für den Antragsteller erforderlich oder von Nutzen sei.

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Zudem hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 67).

    Zweitens führt nach Ansicht des Klägers die vom Rat begangene Täuschung zwangsläufig dazu, dass dessen Entscheidung nicht den Anforderungen des Art. 253 EG und des Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 93/731 genüge und deshalb für nichtig zu erklären sei (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, T-85/94, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 116).

  • EuG, 19.07.1999 - T-188/97

    Rothmans / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55; Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Rothmans/Kommission, T-188/97, Slg. 1999, II-2463, Randnr. 36; vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 63).

    Der Kläger vertritt aber zweitens gerade die Ansicht, dass Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB in unmittelbarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs stehe, in der das grundlegende Transparenzprinzip (Urteil Rothmans/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 55), der Grundsatz des Informationsrechts sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten als vom Demokratieprinzip nicht zu trennendes Element (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnrn. 82 und 87) anerkannt worden seien.

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565), ausgeführt hat, dass er in seinem Urteil Niederlande/Rat (oben, Randnr. 72) die Bedeutung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten unterstrichen und darauf hingewiesen hat, dass in der Erklärung Nr. 17 dieses Recht "mit dem demokratischen Charakter der Organe" verknüpft wird.

    Der Gerichtshof war weiter der Auffassung, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass der Rat nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 93/731 prüfen musste, ob ein teilweiser Zugang zu den von den Ausnahmen nicht gedeckten Informationen zu gewähren war, und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt hat; dabei konnte es dem Gerichtshof zufolge "dahinstehen, ob sich das Gericht, wie vom Rat und der spanischen Regierung geltend gemacht [wurde], zu Unrecht auf das Bestehen eines Grundsatzes des Rechts auf Information gestützt hat" (Urteil Rat/Hautala, Randnr. 31).

  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 27.11.2007 - T-3/00
    Nach der Rechtsprechung ist nicht jede schriftliche Beantwortung eines Antrags durch eine Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem Antragsteller eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993, Zunis Holding u. a./Kommission, T-83/92, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist die Rechtsprechung, wonach die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Art. 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein kann, wenn die Handlung selbst, deren Rücknahme oder Änderung das Gemeinschaftsorgan verweigert, nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil Zunis Holding u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuG, 18.04.2002 - T-238/00

    IPSO und USE / EZB

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

  • EuG, 16.01.1996 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuGH, 05.12.1996 - C-174/96

    Lopes / Gerichtshof

  • EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE BESCHLÜSSE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK (EZB) UND DER

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 21.06.2001 - C-280/99

    Moccia Irme / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 21.06.1984 - 69/83

    Lux / Rechnungshof

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 12.01.1995 - T-85/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 13.02.2003 - T-333/01

    Meyer v Commission

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

  • EuG, 30.09.1998 - T-149/96

    Coldiretti u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

  • EuG, 27.10.1994 - T-47/93

    C gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • EuGH, 26.09.2005 - C-156/05

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 27.10.2005 - C-166/04

    Kommission / Griechenland

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuG, 15.01.2013 - T-392/07

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein können (Urteile des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 58, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 32).

    Was zweitens die Frage angeht, ob eine Verweigerung des Zugangs mit der - im vorliegenden Fall aus dem Schreiben der Kommission vom 24. Juli 2007 hervorgehenden - Begründung, dass das angeforderte Dokument nicht existiere, ein anfechtbarer Rechtsakt ist, sieht das Gericht - um zu gewährleisten, dass Personen, die Zugang zu Dokumenten beantragen und denen die Verwaltung antwortet, dass sich die im Antrag genannten Dokumente nicht in ihrem Besitz befänden oder nicht existierten, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erhalten - diese Antworten als Handlungen mit der Wirkung einer Verweigerung des Zugangs an, die die Interessen der Antragsteller berühren und daher mit einer Klage angefochten werden können (Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Kläger obliegt es, Beweise für das Vorliegen und den Umfang seines Schadens zu erbringen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die in Art. 288 Abs. 2 EG vorgesehene außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nur dann ein, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung des kausalen Zusammenhangs betrifft, haftet die Union nur für Schäden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt dem Kläger, die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs seines Schadens vorzulegen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnrn.

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden bräuchten (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 189 angeführt, Randnr. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.12.2009 - T-440/03

    Arizmendi u.a. / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Zollunion -

    Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

    Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Gemeinschaftsorgan zuzurechnen ist (Urteil des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).
  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    Alors que les recours en annulation et en carence visent à sanctionner l'illégalité d'un acte juridiquement contraignant ou l'absence d'un tel acte, le recours en indemnité a pour objet la demande en réparation d'un préjudice découlant d'un acte ou d'un comportement illicite imputable à une institution ou à un organe de l'Union (voir arrêt du 23 mars 2004, Médiateur/Lamberts, C - 234/02 P, Rec, EU:C:2004:174, point 59 et jurisprudence citée ; arrêts du 27 novembre 2007, Pitsiorlas/Conseil et BCE, T - 3/00 et T - 337/04, Rec, EU:T:2007:357, point 283, et du 3 mars 2010, Artegodan/Commission, T - 429/05, Rec, EU:T:2010:60, point 50).
  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein können (Urteil des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 58).
  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Gemeinschaftsorgan zuzurechnen ist (Urteil des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).
  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

    Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Gemeinschaft nur für Schäden in Anspruch genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 13. Februar 2003, Meyer/Kommission, T-333/01, Slg. 2003, II-117, Randnr. 32, und vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und BCE, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 292).
  • EuG, 18.12.2009 - T-365/04

    Cantoni / Rat und Kommission

    Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 18.12.2009 - T-484/04

    Pilat / Rat und Kommission

    Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 1971, Lütticke/Kommission, 4/69, Slg. 1971, 325, Randnr. 6, und vom Gericht vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 283).

    Das beanstandete Verhalten muss somit die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil CAS Succhi di Frutta/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 59, Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, T-201/99, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, auf Rechtsmittel bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Januar 2002, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, C-49/01 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 292).

  • EuG, 18.12.2009 - T-208/04

    Hardy / Rat und Kommission

  • EuG, 18.12.2009 - T-121/04

    Boquien u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 18.12.2009 - T-171/04

    Surget / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuGH, 03.07.2008 - C-84/08

    Pitsiorlas / Rat und EZB

  • EuG, 26.04.2018 - T-251/15

    Espírito Santo Financial (Portugal) / EZB

  • EuG, 13.03.2019 - T-730/16

    Espírito Santo Financial Group / EZB

  • EuGöD, 16.11.2011 - F-61/11

    Possanzini / FRONTEX

  • EuG, 09.11.2011 - T-120/10

    ClientEarth u.a. / Kommission

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
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