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   EuG, 27.11.2017 - T-907/16   

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EuG, 27.11.2017 - T-907/16 (https://dejure.org/2017,46891)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2017 - T-907/16 (https://dejure.org/2017,46891)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2017 - T-907/16 (https://dejure.org/2017,46891)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schwenk Zement / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Grauzementmarkt in Kroatien - Beschluss, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Phase der eingehenden Prüfung einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schwenk Zement / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Grauzementmarkt in Kroatien - Beschluss, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Phase der eingehenden Prüfung einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Maßnahme - Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Die Parteien, die einen Zusammenschluss angemeldet haben, können nämlich einen Rechtsbehelf gegen die das Kontrollverfahren abschließende Entscheidung einlegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 handelt, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, EU:T:2002:146), und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission (T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148), ergangen sind -, um eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 Verordnung Nr. 139/2004, mit der die Rückgängigmachung des Zusammenschlusses angeordnet wird - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-77/02, EU:T:2002:255), ergangen ist -, oder um eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, mit der ein Zusammenschluss unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814), ergangen ist.

    Erstens kann die Klägerin das Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814), oder die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:255) nicht mit Erfolg als Beleg für die Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses heranziehen.

    Zwar heißt es in Rn. 43 des vorstehend in Rn. 28 angeführten Urteils vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814), dass die Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung eines Unternehmenszusammenschlusses zu einem Zeitpunkt, der in engem Zusammenhang mit der Anmeldung dieses Zusammenschlusses steht, für die gesamte Dauer des Verfahrens feststehen muss, doch ging es dabei nicht um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 ergangenen Beschluss, die Phase II einzuleiten, sondern nur um die Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung, mit dem das Kontrollverfahren abgeschlossen wurde, auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung Nr. 139/2004.

    Sie kann sich insoweit vor allem nicht darauf berufen, dass dieser Beschluss vor dem Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814), ergangen ist.

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass natürliche oder juristische Personen nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen anfechten können, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Ergehen Handlungen in mehreren Phasen eines internen Verfahrens, sind grundsätzlich nur die Maßnahmen anfechtbar, mit denen der Standpunkt des Organs am Ende des Verfahrens endgültig festgelegt wird, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39) und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage sachgerecht geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 45).

    Ein auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 ergangener Beschluss stellt daher eine Vorbereitungsmaßnahme dar, die allein den Zweck hat, eine Untersuchung zur Ermittlung von Kriterien einzuleiten, die es der Kommission ermöglichen sollen, sich in einer abschließenden Entscheidung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt zu äußern, und kann deshalb nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 79, und Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384, Rn. 89).

    Zweitens kann die Klägerin in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 29 dieses Beschlusses die Relevanz des von der Kommission zur Stützung der Unzulässigkeitseinrede herangezogenen Beschlusses vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, EU:T:2006:34), und insbesondere seiner Rn. 79 (siehe oben, Rn. 22) für den vorliegenden Fall nicht in Abrede stellen.

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass natürliche oder juristische Personen nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen anfechten können, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. April 2003, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-167/01, EU:T:2003:121, Rn. 46, und vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 44).

    Ergehen Handlungen in mehreren Phasen eines internen Verfahrens, sind grundsätzlich nur die Maßnahmen anfechtbar, mit denen der Standpunkt des Organs am Ende des Verfahrens endgültig festgelegt wird, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die zur Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dienen (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T-186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39) und deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage sachgerecht geltend gemacht werden kann (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 45).

    Anders wäre es nur dann, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T-96/03, EU:T:2004:172, Rn. 30).

    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).

  • EuG, 13.09.2010 - T-279/04

    Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 7.

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Ein auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 139/2004 ergangener Beschluss stellt daher eine Vorbereitungsmaßnahme dar, die allein den Zweck hat, eine Untersuchung zur Ermittlung von Kriterien einzuleiten, die es der Kommission ermöglichen sollen, sich in einer abschließenden Entscheidung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt zu äußern, und kann deshalb nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden (Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission, T-48/03, EU:T:2006:34, Rn. 79, und Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission, T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384, Rn. 89).

    Drittens kann die Klägerin auch die Relevanz des von der Kommission zur Stützung der Unzulässigkeitseinrede herangezogenen Urteils vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), und insbesondere seiner Rn. 89 (siehe oben, Rn. 22) für den vorliegenden Fall nicht in Abrede stellen.

    Die Klägerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T-279/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:384), ergangen ist, eine am Ende von Phase II auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 getroffene Entscheidung angefochten wurde und dass dort ein anderer Klagegrund vorgebracht wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Erstens kann die Klägerin das Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814), oder die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:255) nicht mit Erfolg als Beleg für die Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses heranziehen.
  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Die Parteien, die einen Zusammenschluss angemeldet haben, können nämlich einen Rechtsbehelf gegen die das Kontrollverfahren abschließende Entscheidung einlegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 handelt, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, EU:T:2002:146), und vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission (T-175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148), ergangen sind -, um eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 4 Verordnung Nr. 139/2004, mit der die Rückgängigmachung des Zusammenschlusses angeordnet wird - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-77/02, EU:T:2002:255), ergangen ist -, oder um eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004, mit der ein Zusammenschluss unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2007, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission (C-202/06 P, EU:C:2007:814), ergangen ist.
  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Hat die Kommission nämlich ernsthafte Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt, muss sie Phase II eröffnen (Urteil vom 11. Dezember 2013, Cisco Systems und Messagenet/Kommission, T-79/12, EU:T:2013:635, Rn. 49).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).
  • EuG, 02.09.2010 - T-58/09

    Schemaventotto / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Nach Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 139/2004 ist die Kommission befugt, eine Entscheidung in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss zu treffen, mit der sie ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar oder unvereinbar erklärt (Beschluss vom 2. September 2010, Schemaventotto/Kommission, T-58/09, EU:T:2010:342, Rn. 110).
  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

    Auszug aus EuG, 27.11.2017 - T-907/16
    Nur falls die Kommission feststellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, leitet sie die Phase der eingehenden Prüfung (im Folgenden: Phase II) ein, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Verordnung Nr. 139/2004 "durch eine Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 1 bis 4 abgeschlossen [wird], es sei denn, die beteiligten Unternehmen haben der Kommission gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie den Zusammenschluss aufgegeben haben" (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T-151/05, EU:T:2009:144, Rn. 66).
  • EuG, 27.06.1995 - T-186/94

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 30.04.2003 - T-167/01

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission

  • EuG, 09.06.2004 - T-96/03

    Camos Grau / Kommission

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

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